Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 160
Stand: 10.06.2019
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 160 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 28.06.2024 – 4 A 126/23 SNZitiert von 2
- VG Schwerin, 01.08.2024 – 4 A 1501/18 SN
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2013 – OVG 7 B 33.13
- BSG, 29.09.2011 – B 1 KR 1/11 RSozialgerichtliches Verfahren - Erledigung der Hauptsache vor endgültiger Klärung der Senatszuständigkeit - Zuständigkeit des in der Hauptsache angegangenen Senats für Nebenentscheidungen - Kostengrundentscheidung - Klagerücknahme durch nicht Kostenprivilegierten - Kostentragungspflicht - außergerichtlicher Vergleich - Abänderbarkeit - Streitwertfestsetzung - Streit über die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten BehandlungZitiert von 6
- OVG NRW, 14.04.2025 – 6 A 1009/21Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 – L 10 SF 230/23 E-B
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 23.02.2026 – 20 ZB 25.178
- VGH Bayern, 15.12.2025 – 8 A 23.40046
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 6 S 2134/22Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.