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Artikel 13 · BT-Drs. 16/3655 · S. 113
Zu Artikel 13 Nr. 5 – neu – VwGO)
Zu Artikel 13 Nr. 5 – neu – VwGO) Artikel 13 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen: ,4. In § 147 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.‘ b) Folgende Nummer 5 ist anzufügen: ,5. In § 152a Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.‘ Begründung Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Beseiti- gung redaktioneller Mängel. Der Änderungsbefehl in Artikel 13 Nr. 4 bezieht sich irrtümlich auf § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO (anstatt § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO). In § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO lautet die An- gabe nicht „§ 67 Abs. 1 Satz 2“, sondern „§ 67 Abs. 1“. 34. Zu Artikel 13 Nr. 5 – neu – (§ 162 Abs. 1 Satz 2 – neu – VwGO) Dem Artikel 13 ist folgende Nummer 5 anzufügen: ,5. Dem § 162 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädi- gung juristischer Personen des öffentlichen Rechts und von Behörden für die durch die notwendige Teilnahme eines Bediensteten an Verhandlungs- und Beweisterminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vor- schriften sind entsprechend anzuwenden.“‘ Begründung Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsver- folgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwen- dungen der Beteiligten. In der Verwaltungsgerichtsord- nung fehlt eine nähere Bestimmung, welche Aufwen- dungen erstattungsfähig sind. In § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist bestimmt, dass die Kostenerstattung auch die Ent- schädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis umfasst; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Zeugen erhalten eine
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 63.278 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3655, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 649.713–712.991 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9fb3461715b3a9d3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP