Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.05.2018 – 4 UF 55/17
- OLG Celle, 27.03.2024 – 21 UF 17/23
- OLG Celle, 27.11.2015 – 10 UF 59/15
- OLG Celle, 13.05.2011 – 10 UF 65/11Zitiert von 1
- BGH, 10.04.2019 – XII ZB 284/18Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung bei nachehezeitlicher Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten; Bewertung des Anrechts; Begriff des Ausgleichswerts bei nur begrenzt durchgeführtem Wertausgleich in der ErstentscheidungZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 31.01.2017 – 2 UF 239/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.02.2025 – 7 UF 165/24
- OLG Schleswig, 26.02.2025 – 15 UF 155/24
- OLG Brandenburg, 13.02.2025 – 9 UF 236/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/44#abs-1 (1) Für Anrechte
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/44#abs-2 (2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/44#abs-3 (3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/44#abs-4 (4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.