Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 47a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47a#abs-1 (1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die ausgleichsberechtigte Person geleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/47a#abs-2 (2) Der Erstattungsanspruch richtet sich bei einem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zuständigen Träger der Versorgungslast und bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 47a VersAusglG →
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- BAG, 13.10.2020 – 3 AZR 130/20Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich - Quasi-Splitting - Rechtskraft - BindungswirkungZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.