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Artikel 12 · BT-Drs. 19/13396 · S. 162

Zu Artikel 12 (Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 2 vorgesehenen Änderung.
Zu Nummer 2
(zu Teil 2a – § 47a)
Der Grundsatz der systeminternen Teilhabe gilt seit Inkrafttreten der Strukturreform neben der gesetzlichen Ren-
tenversicherung auch für die betriebliche und private Versorgung und die berufsständische Versorgung. In glei-
chem Maße war es erstrebenswert, auch bei der Beamtenversorgung die interne Teilung einzuführen (BT-
Drs. 16/10144, S. 59). Dies wurde im Rahmen der Strukturreform für Anrechte auf Bundesebene umgesetzt, deren
Ausgleich nach dem BVersTG durch interne Teilung erfolgt.
Auf Landesebene wurde bislang noch keine dem BVersTG vergleichbare Regelung erlassen. Damit bleibt es bei
der Auffangregelung des § 16, nach der der Ausgleich – wie nach dem vor der Strukturreform geltenden Recht –
über die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt. Die gesetzliche Rentenversicherung hat nach § 225 Absatz 1
SGB VI einen Anspruch gegen den Träger der Beamtenversorgung auf Erstattung ihrer Aufwendungen.
Am 23. September 2016 hat nun der Bundesrat eine Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes gefordert, die
auf die Einführung eines Erstattungsanspruchs im Fall des Wechsels eines Landesbeamten nach interner Teilung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 163 – Drucksache 19/13396
abzielt (BT-Drs. 18/9834). Dies hat folgenden Hintergrund: Die ausgleichspflichtige Person wechselt nach Durch-
führung des Versorgungsausgleichs von ihrem bisherigen Dienstherrn zu einem anderen Dienstherrn. Nach dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag hat der abgebende Versorgungsträger eine Abfindung zu zahlen. Der im
Versorgungsausgleich begründete Anspruch der ausgleichsberechtigten Person g

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.489 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13396, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 457.537–464.026 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 78034768480c000d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP