Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund23 Entscheidungen

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

§ 45 § 47