Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.02.2012 – XII ZB 609/10Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung; Rückwirkung eines nachehezeitlichen Wertverlusts auf den EhezeitanteilZitiert von 24
- BGH, 17.02.2016 – XII ZB 447/13Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte bei Bezug einer Altersrente bereits vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung; Behandlung der UnterstützungskassenversorgungZitiert von 15
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 537/12Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der betrieblichen Altersversorgung; offene Beschlussformel bei PensionsfondsZitiert von 5
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 354/12Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen Pensionsfonds
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 178/12Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen PensionsfondsZitiert von 8
- OLG Nürnberg, 28.04.2025 – 11 UF 56/25
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 21.11.2023 – 6 UF 222/22Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2020 – XII ZR 28/20Versorgungsausgleich: Interne Teilung von gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Anrechten; deklaratorische Bedeutung einer Maßgabenanordnung des FamiliengerichtsZitiert von 11
- OLG Brandenburg, 26.11.2020 – 13 UF 106/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.