Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 23.02.2018 – 2 UF 113/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2016 – 4 UF 323/15Zitiert von 2
- BAG, 27.01.2026 – 3 AZR 84/25Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
- LAG Düsseldorf, 14.02.2025 – 6 SLa 408/24Zitiert von 1
- BGH, 22.06.2022 – XII ZB 584/18Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer Versorgungsordnung über den Zugang zur Teilhabe an der HinterbliebenenversorgungZitiert von 7
- BGH, 19.07.2017 – XII ZB 486/15Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten: Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Begrenzung des Anspruchs des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger; Umrechnung des vereinbarten Nettobetrages in eine BruttorenteZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 4/24 R(Auslegung des § 30 VersAusglG idF vom 3.4.2009 - Rechtsänderung - Verfassungsmäßigkeit)
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2025 – 5 UF 122/24
- BGH, 03.07.2024 – XII ZB 506/22Versorgungsausgleich: Behandlung eines im Ausgangsverfahren noch nicht existenten Anrechts im Rahmen des Abänderungsverfahrens; Wertausgleich des erst nach der Ausgangsentscheidung entstandenen AnrechtsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/25#abs-1 (1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/25#abs-2 (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/25#abs-3 (3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/25#abs-4 (4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/25#abs-5 (5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.