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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3483
BGBl. 2021 I S. 3483 · 34.912 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und
Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und
zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz1, 2
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2
Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 Kapitel 3 wie folgt
gefasst:
„Kapitel 3
Verträge im elektronischen
Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze“.
2. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 312k“
durch die Angabe „§ 312l“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Auf Verträge über die Beförderung von
Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1
und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1
und 3 bis 6 anzuwenden.“
3. In § 312e wird die Angabe „Nummer 4“ durch die
Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
4. Der Überschrift zu Kapitel 3 werden ein Semikolon
und das Wort „Online-Marktplätze“ angefügt.
5. In § 312j Absatz 2 werden die Wörter „der eine ent-
geltliche Leistung des Unternehmers zum Gegen-
stand hat“ durch die Wörter „der den Verbraucher
zur Zahlung verpflichtet“ ersetzt und werden die
Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November
2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der
Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Moder-
nisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328
vom 18.12.2019, S. 7).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
4, 5, 11 und 12“ durch die Wörter „Artikel 246a § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15“
ersetzt.
6. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:
„§ 312k
Allgemeine Informationspflichten
für Betreiber von Online-Marktplätzen
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist
verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des
Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-
Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen
angeboten werden.
(3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Ver-
brauchern ermöglicht, durch die Verwendung von
Software, die vom Unternehmer oder im Namen
des Unternehmers betrieben wird, einschließlich
einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder
einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen
Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
(4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der
Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Ver-
braucher zur Verfügung stellt.“
7. Der bisherige § 312k wird § 312l.
8. § 356 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen
über die Erbringung von Dienstleistungen auch un-
ter folgenden Voraussetzungen:
1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht
zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
der Unternehmer die Dienstleistung vollständig
erbracht hat,
2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zah-
lung eines Preises verpflichtet, mit der vollstän-
digen Erbringung der Dienstleistung, wenn der
Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Un-
ternehmer mit der Erbringung der Dienstleis-
tung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach
Buchstabe a auf einem dauerhaften Daten-
träger übermittelt hat und

c) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein
Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragser-
füllung durch den Unternehmer erlischt,
3. bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den
Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn
aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszufüh-
ren, mit der vollständigen Erbringung der Dienst-
leistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2
Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen
erfüllt hat,
4. bei einem Vertrag über die Erbringung von
Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von
beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der
Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen
über die Bereitstellung von nicht auf einem körper-
lichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten
auch unter folgenden Voraussetzungen:
1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht
zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung be-
gonnen hat,
2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zah-
lung eines Preises verpflichtet, wenn
a) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt
hat, dass der Unternehmer mit der Vertrags-
erfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist be-
ginnt,
b) der Verbraucher seine Kenntnis davon bestä-
tigt hat, dass durch seine Zustimmung nach
Buchstabe a mit Beginn der Vertragserfüllung
sein Widerrufsrecht erlischt, und
c) der Unternehmer dem Verbraucher eine Be-
stätigung gemäß § 312f zur Verfügung ge-
stellt hat.“
9. § 357 Absatz 5 bis 9 wird durch die folgenden Ab-
sätze 5 bis 8 ersetzt:
„(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Un-
ternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser
Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten
zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die
Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer
angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des
Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unter-
nehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten
abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind,
dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kön-
nen.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Ver-
trägen über die Bereitstellung digitaler Produkte
gilt ferner § 327p entsprechend.“
10. Nach § 357 wird folgender § 357a eingefügt:
„§ 357a
Wertersatz
als Rechtsfolge des
Widerrufs von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Aus-
nahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen
Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Wa-
ren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Be-
schaffenheit, der Eigenschaften und der Funk-
tionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti-
kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet
hat.
(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis
zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die
der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht,
oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von
Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Men-
gen oder nicht begrenztem Volumen oder von
Fernwärme zu leisten, wenn
1. der Verbraucher von dem Unternehmer aus-
drücklich verlangt hat, dass mit der Leistung
vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden
soll,
2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Vertrag der Verbraucher das Ver-
langen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften
Datenträger übermittelt hat und
3. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti-
kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der ver-
einbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der
vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch,
so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Markt-
werts der erbrachten Leistung zu berechnen.
(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über
die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen
Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat
er keinen Wertersatz zu leisten.“
11. Der bisherige § 357a wird § 357b und in Absatz 2
Satz 2 werden die Wörter „gilt auch § 357 Absatz 5
bis 8 entsprechend“ durch die Wörter „gelten auch
§ 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2
entsprechend“ ersetzt.
12. Der bisherige § 357b wird § 357c.
13. Der bisherige § 357c wird § 357d und wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 357 Absatz 1
bis 5“ durch die Wörter „§ 357 Absatz 1 bis 4
und 6“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 357 Absatz 7“
durch die Angabe „§ 357a Absatz 1“ ersetzt.

14. Der bisherige § 357d wird § 357e.
15. § 358 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 357 bis 357b“
durch die Angabe „§§ 357 bis 357c“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und hat der Unter-
nehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder
Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Ver-
fügung gestellt“ gestrichen und werden die An-
gabe „§ 357 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 357a
Absatz 3“ und die Wörter „§ 356 Absatz 5 zwei-
ter und dritter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 356
Absatz 5 Nummer 2“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „ist neben § 355
Absatz 3 auch § 357“ durch die Wörter „sind
neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und
357a“ und die Angabe „357c“ durch die An-
gabe „357d“ ersetzt.
16. In § 360 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 357b
Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 357c
Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „Waren und“
durch die Wörter „Waren oder die digitalen Pro-
dukte sowie“ ersetzt.
b) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„7. gegebenenfalls die Funktionalität der Waren
mit digitalen Elementen oder der digitalen
Produkte, einschließlich anwendbarer tech-
nischer Schutzmaßnahmen, und
8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kom-
patibilität und die Interoperabilität der Waren
mit digitalen Elementen oder der digitalen
Produkte, soweit diese Informationen dem
Unternehmer bekannt sind oder bekannt
sein müssen.“
2. Artikel 246a wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Unternehmer ist nach § 312d Ab-
satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verpflichtet, dem Verbraucher folgende
Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der
Waren oder Dienstleistungen in dem
für das Kommunikationsmittel und
für die Waren und Dienstleistungen
angemessenen Umfang,
2. seine Identität, beispielsweise sei-
nen Handelsnamen, sowie die
Anschrift des Ortes, an dem er nie-
dergelassen ist, sowie gegebenen-
falls die Identität und die Anschrift
des Unternehmers, in dessen Auf-
trag er handelt,
3. seine Telefonnummer, seine E-Mail-
Adresse sowie gegebenenfalls an-
dere von ihm zur Verfügung
gestellte Online-Kommunikations-
mittel, sofern diese gewährleisten,
dass der Verbraucher seine Kor-
respondenz mit dem Unternehmer,
einschließlich deren Datums und
deren Uhrzeit, auf einem dauerhaf-
ten Datenträger speichern kann,
4. zusätzlich zu den Angaben gemäß
den Nummern 2 und 3 die Ge-
schäftsanschrift des Unternehmers
und gegebenenfalls die Anschrift
des Unternehmers, in dessen Auf-
trag er handelt, an die sich der Ver-
braucher mit jeder Beschwerde
wenden kann, falls diese Anschrift
von der Anschrift nach Nummer 2
abweicht,
5. den Gesamtpreis der Waren oder
der Dienstleistungen, einschließ-
lich aller Steuern und Abgaben,
oder in den Fällen, in denen der
Preis auf Grund der Beschaffenheit
der Waren oder der Dienstleistun-
gen vernünftigerweise nicht im
Voraus berechnet werden kann,
die Art der Preisberechnung,
6. gegebenenfalls den Hinweis, dass
der Preis auf der Grundlage einer
automatisierten Entscheidungsfin-
dung personalisiert wurde,
7. gegebenenfalls alle zusätzlich zu
dem Gesamtpreis nach Nummer 5
anfallenden Fracht-, Liefer- oder
Versandkosten und alle sonstigen
Kosten, oder in den Fällen, in de-
nen diese Kosten vernünftiger-
weise nicht im Voraus berechnet
werden können, die Tatsache,
dass solche zusätzlichen Kosten
anfallen können,
8. im Falle eines unbefristeten Ver-
trags oder eines Abonnement-Ver-
trags den Gesamtpreis; dieser um-
fasst die pro Abrechnungszeitraum
anfallenden Gesamtkosten und,
wenn für einen solchen Vertrag
Festbeträge in Rechnung gestellt
werden, ebenfalls die monatlichen
Gesamtkosten; wenn die Gesamt-
kosten vernünftigerweise nicht im
Voraus berechnet werden können,
ist die Art der Preisberechnung an-
zugeben,

9. die Kosten für den Einsatz des für
den Vertragsabschluss genutzten
Fernkommunikationsmittels, sofern
dem Verbraucher Kosten berechnet
werden, die über die Kosten für die
bloße Nutzung des Fernkommu-
nikationsmittels hinausgehen,
10. die Zahlungs-, Liefer- und Leis-
tungsbedingungen, den Termin,
bis zu dem der Unternehmer die
Waren liefern oder die Dienstleis-
tung erbringen muss, und gege-
benenfalls das Verfahren des
Unternehmers zum Umgang mit
Beschwerden,
11. das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrechts für die Wa-
ren oder die digitalen Produkte,
12. gegebenenfalls das Bestehen und
die Bedingungen von Kunden-
dienst, Kundendienstleistungen und
Garantien,
13. gegebenenfalls bestehende ein-
schlägige Verhaltenskodizes gemäß
Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 11. Mai
2005 über unlautere Geschäfts-
praktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unter-
nehmen und Verbrauchern und
zur Änderung der Richtlinie
84/450/EWG des Rates, der Richt-
linien 97/7/EG, 98/27/EG und
2002/65/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates sowie der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des
Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005,
S. 22; L 253 vom 25.9.2009, S. 18),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2019/2161 (ABl. L 328 vom
18.12.2019, S. 7) geändert worden
ist, und wie Exemplare davon erhal-
ten werden können,
14. gegebenenfalls die Laufzeit des
Vertrags oder die Bedingungen der
Kündigung unbefristeter Verträge
oder sich automatisch verlängern-
der Verträge,
15. gegebenenfalls die Mindestdauer
der Verpflichtungen, die der Ver-
braucher mit dem Vertrag eingeht,
16. gegebenenfalls die Tatsache, dass
der Unternehmer vom Verbraucher
die Stellung einer Kaution oder
die Leistung anderer finanzieller
Sicherheiten verlangen kann, so-
wie deren Bedingungen,
17. gegebenenfalls die Funktionalität
der Waren mit digitalen Elementen
oder der digitalen Produkte, ein-
schließlich anwendbarer techni-
scher Schutzmaßnahmen,
18. gegebenenfalls, soweit wesentlich,
die Kompatibilität und die Inter-
operabilität der Waren mit digitalen
Elementen oder der digitalen Pro-
dukte, soweit diese Informationen
dem Unternehmer bekannt sind
oder bekannt sein müssen, und
19. gegebenenfalls, dass der Verbrau-
cher ein außergerichtliches Be-
schwerde- und Rechtsbehelfsver-
fahren, dem der Unternehmer un-
terworfen ist, nutzen kann, und
dessen Zugangsvoraussetzungen.“
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2
und 3“ durch die Wörter „Nummer 2
bis 4“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Dienstleistungen“ ein Komma
und die Wörter „für die die Zahlung eines
Preises vorgesehen ist,“ eingefügt und wird
die Angabe „§ 357 Absatz 8“ durch die An-
gabe „§ 357a Absatz 2“ ersetzt.
b) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
sowie“ ersetzt.
c) § 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen
und das Verfahren für die Ausübung des
Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und“.
3. In Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 und Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 5 werden jeweils die Wörter
„§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
Wörter „§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-
setzt.
4. Nach Artikel 246c werden die folgenden Arti-
kel 246d und 246e eingefügt:
„Artikel 246d
Allgemeine Informationspflichten
für Betreiber von Online-Marktplätzen
§1
Informationspflichten
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss
den Verbraucher informieren
1. zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder
digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Er-
gebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-
Marktplatz präsentiert werden, allgemein über
a) die Hauptparameter zur Festlegung des Ran-
kings und
b) die relative Gewichtung der Hauptparameter
zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu
anderen Parametern,
2. falls dem Verbraucher auf dem Online-Markt-
platz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren,
Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsen-

tiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstel-
lung des Vergleichs einbezogen wurden,
3. gegebenenfalls darüber, dass es sich bei ihm
und dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen
oder digitalen Inhalte um verbundene Unterneh-
men im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes han-
delt,
4. darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren,
Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach
dessen eigener Erklärung gegenüber dem Be-
treiber des Online-Marktplatzes um einen Unter-
nehmer handelt,
5. falls es sich bei dem Anbieter der Waren,
Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach
dessen eigener Erklärung gegenüber dem Be-
treiber des Online-Marktplatzes nicht um einen
Unternehmer handelt, darüber, dass die beson-
deren Vorschriften für Verbraucherverträge auf
den Vertrag nicht anzuwenden sind,
6. gegebenenfalls darüber, in welchem Umfang
der Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder
digitalen Inhalte sich des Betreibers des On-
line-Marktplatzes bei der Erfüllung von Verbind-
lichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher
bedient, und darüber, dass dem Verbraucher
hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprü-
che gegenüber dem Betreiber des Online-
Marktplatzes entstehen, und
7. falls ein Anbieter eine Eintrittsberechtigung für
eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter
nach Angaben des Anbieters einen Preis für den
Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt
hat.
§2
Formale Anforderungen
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes
muss dem Verbraucher die Informationen nach
§ 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
klarer, verständlicher und in einer den benutzten
Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise
zur Verfügung stellen.
(2) Die Informationen nach § 1 Nummer 1 und 2
müssen dem Verbraucher in einem bestimmten
Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfü-
gung gestellt werden, der von der Webseite, auf
der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar
und leicht zugänglich ist.
Artikel 246e
Verbotene Verletzung von
Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften
§1
Verbotene Verletzung
von Verbraucherinteressen im
Zusammenhang mit Verbraucherverträgen
(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im
Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der
es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß
Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten
Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3
Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit
zwischen den für die Durchsetzung der Verbrau-
cherschutzgesetze zuständigen nationalen Behör-
den und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl.
L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist,
handelt, ist verboten.
(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen
im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im
Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
1. gegenüber dem Verbraucher ein nach § 241a
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
begründeter Anspruch geltend gemacht wird,
2. von einem Unternehmer in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Bestimmung emp-
fohlen oder verwendet wird,
a) die nach § 309 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs unwirksam ist oder
b) deren Empfehlung oder Verwendung gegen-
über Verbrauchern dem Unternehmer durch
rechtskräftiges Urteil untersagt wurde,
3. eine Identität oder der geschäftliche Zweck
eines Anrufs nicht nach § 312a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs offengelegt wird,
4. der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 2
Satz 1 oder § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs informiert wird,
5. eine Vereinbarung nach § 312a Absatz 3 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, des Bürger-
lichen Gesetzbuchs nicht ausdrücklich getrof-
fen wird,
6. eine nach § 312a Absatz 4 Nummer 2 oder Ab-
satz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
unwirksame Vereinbarung abgeschlossen wird,
7. von dem Verbraucher entgegen § 312e des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erstattung der
Kosten verlangt wird,
8. eine Abschrift oder eine Bestätigung des Ver-
trags nach § 312f Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 2, oder nach Absatz 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Verfü-
gung gestellt wird,
9. im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber
Verbrauchern
a) eine zusätzliche Angabe nicht nach den Vor-
gaben des § 312j Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gemacht wird,
b) eine Information nicht nach den Vorgaben
des § 312j Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder
c) die Bestellsituation nicht nach den Vorga-
ben des § 312j Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gestaltet wird,
10. der Verbraucher nicht nach § 312k Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird,
11. eine Sache bei einem Verbrauchsgüterkauf
nicht innerhalb einer dem Unternehmer nach

§ 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gesetzten angemessenen Frist geliefert wird,
12. nach einem wirksamen Widerruf des Vertrags
durch den Verbraucher
a) Inhalte entgegen § 327p Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs genutzt werden,
b) Inhalte nicht nach § 327p Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bereitgestellt werden,
c) eine empfangene Leistung dem Verbraucher
nicht nach § 355 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 357 Absatz 1 bis 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird
oder
d) Ware nicht nach § 357 Absatz 7 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs auf eigene Kosten ab-
geholt wird,
13. im Falle eines Rücktritts des Verbrauchers von
einem Verbrauchsgüterkauf eine Leistung des
Verbrauchers nicht nach § 346 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird,
14. der Zugang eines Widerrufs nicht nach § 356
Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestätigt wird oder
15. eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb
der nach § 433 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 475 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs maßgeblichen Leistungs-
zeit übergeben wird.
(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen
im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach
Absatz 1 liegt auch vor, wenn
1. eine Handlung oder Unterlassung die tatsäch-
lichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2
geregelten Fälle erfüllt und
2. auf den Verbrauchervertrag das nationale Recht
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift
enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten
Vorschrift entspricht.
§2
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Verbrau-
cherinteressen im Zusammenhang mit Verbrau-
cherverträgen nach § 1 Absatz 2 oder 3 verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gegenüber einem Unternehmer, der in den von
dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union in dem der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine
Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresum-
satz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße
verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahres-
umsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahres-
umsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine
Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresum-
satzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße
zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2
bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Betei-
ligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer han-
delt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne
von § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der
Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ord-
nungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geld-
buße im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den
Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen
einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahn-
det werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.“
5. In Artikel 249 § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wer-
den die Wörter „§ 357d des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ durch die Wörter „§ 357e des Bürgerlichen
Gesetzbuchs“ ersetzt.
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ werden
im dritten Satz nach dem Wort „Brief“ das
Komma und das Wort „Telefax“ gestrichen und
wird nach dem Wort „oder“ das Wort „eine“ ein-
gefügt.
b) Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst:
„22 Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre
Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“
c) In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im
vierten Spiegelstrich nach dem Wort „Verbrau-
chers“ das Wort „geliefert“ durch das Wort „ge-
bracht“ ersetzt.
7. In Anlage 2 werden die Wörter „An [hier ist der Na-
me, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefax-
nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers
durch den Unternehmer einzufügen]:“ durch die
Wörter „An [hier ist der Name, die Anschrift und
die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den
Unternehmer einzufügen]:“ ersetzt.
8. In Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 12 wird die An-
gabe „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.
9. In Anlage 3a Abschnitt 2 Nummer 1 und Anlage 3b
Abschnitt 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe
„§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.
10. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Gestaltungshinweis 6 werden die Wörter
„§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter
„§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.
b) In Gestaltungshinweis 7c wird im Unterabsatz
im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“
das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“
ersetzt.
11. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In Gestaltungshinweis 4 werden die Wörter
„§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter
„§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.

b) In Gestaltungshinweis 5c wird im Unterabsatz
im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“
das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“
ersetzt.
12. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Gestaltungshinweis 3 werden die Wörter
„§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter
„§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.
b) In Gestaltungshinweis 4b wird im Unterabsatz
im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“
das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Fernunterrichtsschutzgesetzes
Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 356 und 357“
durch die Angabe „§§ 356, 357 und 357a“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arti-
kel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7
und 11“ durch die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Vermögensanlagengesetzes
In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagenge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
In § 305 Absatz 8 Satz 3 des Kapitalanlagegesetz-
buchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt
durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung tritt die Verord-
nung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2659) außer
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3483. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a5ad95cd829b9de1….