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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3483

BGBl. 2021 I S. 3483 · 34.912 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3483
                                         Gesetz
                     zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
               des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
              Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und
            Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und
            zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
                 für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
           auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz1, 2
                                                          Vom 10. August 2021

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                      Änderung des
                 Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2
       Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 Kapitel 3 wie folgt
       gefasst:

                               „Kapitel 3
                 Verträge im elektronischen
            Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze“.
    2. § 312 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.

      b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 312k“
         durch die Angabe „§ 312l“ ersetzt.
      c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
           „(8) Auf Verträge über die Beförderung von
         Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1
         und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1
         und 3 bis 6 anzuwenden.“

    3. In § 312e wird die Angabe „Nummer 4“ durch die
       Angabe „Nummer 7“ ersetzt.

    4. Der Überschrift zu Kapitel 3 werden ein Semikolon
       und das Wort „Online-Marktplätze“ angefügt.

    5. In § 312j Absatz 2 werden die Wörter „der eine ent-
       geltliche Leistung des Unternehmers zum Gegen-
       stand hat“ durch die Wörter „der den Verbraucher
       zur Zahlung verpflichtet“ ersetzt und werden die
       Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November
  2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der
  Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen
  Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Moder-
  nisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328
  vom 18.12.2019, S. 7).

2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

  4, 5, 11 und 12“ durch die Wörter „Artikel 246a § 1
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15“
  ersetzt.
6. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:
                        „§ 312k
            Allgemeine Informationspflichten
         für Betreiber von Online-Marktplätzen

     (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist
  verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des
  Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bür-
  gerlichen Gesetzbuche zu informieren.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-
  Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen
  angeboten werden.
     (3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Ver-
  brauchern ermöglicht, durch die Verwendung von
  Software, die vom Unternehmer oder im Namen
  des Unternehmers betrieben wird, einschließlich
  einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder
  einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen
  Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
    (4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der
  Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Ver-
  braucher zur Verfügung stellt.“
7. Der bisherige § 312k wird § 312l.

8. § 356 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen
  über die Erbringung von Dienstleistungen auch un-
  ter folgenden Voraussetzungen:

  1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht
     zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
     der Unternehmer die Dienstleistung vollständig
     erbracht hat,

  2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zah-
     lung eines Preises verpflichtet, mit der vollstän-

     digen Erbringung der Dienstleistung, wenn der
     Verbraucher vor Beginn der Erbringung

     a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Un-
        ternehmer mit der Erbringung der Dienstleis-

        tung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,

     b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen
        geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach

        Buchstabe a auf einem dauerhaften Daten-
        träger übermittelt hat und
BGBl. 2021, Seite 3484 — Originalseite als Abbildung
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       c) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein
          Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragser-
          füllung durch den Unternehmer erlischt,

  3. bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den
     Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn
     aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszufüh-
     ren, mit der vollständigen Erbringung der Dienst-
     leistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2
     Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen
     erfüllt hat,

  4. bei einem Vertrag über die Erbringung von
     Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von
     beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
     Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der
     Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

     (5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen

  über die Bereitstellung von nicht auf einem körper-

  lichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten

  auch unter folgenden Voraussetzungen:

  1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht

     zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn

     der Unternehmer mit der Vertragserfüllung be-

     gonnen hat,

  2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zah-
     lung eines Preises verpflichtet, wenn

       a) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt
          hat, dass der Unternehmer mit der Vertrags-
          erfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist be-
          ginnt,

       b) der Verbraucher seine Kenntnis davon bestä-
          tigt hat, dass durch seine Zustimmung nach
          Buchstabe a mit Beginn der Vertragserfüllung
          sein Widerrufsrecht erlischt, und

       c) der Unternehmer dem Verbraucher eine Be-
          stätigung gemäß § 312f zur Verfügung ge-
          stellt hat.“

9. § 357 Absatz 5 bis 9 wird durch die folgenden Ab-
   sätze 5 bis 8 ersetzt:

     „(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren
  Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Un-
  ternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1
  Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgeset-
  zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser

  Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der

  Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten

  zu tragen.

    (6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die
  Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer
  angeboten hat, die Waren abzuholen.
    (7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
  schlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum
  Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des
  Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unter-
  nehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten
  abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind,
  dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kön-
  nen.
     (8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Ver-
  trägen über die Bereitstellung digitaler Produkte
  gilt ferner § 327p entsprechend.“

10. Nach § 357 wird folgender § 357a eingefügt:
                         „§ 357a

                       Wertersatz
                  als Rechtsfolge des
              Widerrufs von außerhalb von
            Geschäftsräumen geschlossenen
      Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Aus-
    nahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

    (1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen
   Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

   1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Wa-
      ren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Be-
      schaffenheit, der Eigenschaften und der Funk-
      tionsweise der Waren nicht notwendig war, und
   2. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti-

      kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des

      Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-

      buche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet

      hat.

     (2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis

   zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die

   der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht,

   oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von
   Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Men-
   gen oder nicht begrenztem Volumen oder von
   Fernwärme zu leisten, wenn

   1. der Verbraucher von dem Unternehmer aus-
      drücklich verlangt hat, dass mit der Leistung
      vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden
      soll,

   2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge-
      schlossenen Vertrag der Verbraucher das Ver-
      langen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften
      Datenträger übermittelt hat und

   3. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti-
      kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3
      des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
      setzbuche ordnungsgemäß informiert hat.

   Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der ver-
   einbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der
   vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch,
   so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Markt-
   werts der erbrachten Leistung zu berechnen.

      (3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über

   die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen

   Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat

   er keinen Wertersatz zu leisten.“
11. Der bisherige § 357a wird § 357b und in Absatz 2
    Satz 2 werden die Wörter „gilt auch § 357 Absatz 5
    bis 8 entsprechend“ durch die Wörter „gelten auch
    § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2
    entsprechend“ ersetzt.
12. Der bisherige § 357b wird § 357c.

13. Der bisherige § 357c wird § 357d und wird wie folgt
    geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 357 Absatz 1
      bis 5“ durch die Wörter „§ 357 Absatz 1 bis 4
      und 6“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 357 Absatz 7“
      durch die Angabe „§ 357a Absatz 1“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3485 — Originalseite als Abbildung
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14. Der bisherige § 357d wird § 357e.

15. § 358 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 357 bis 357b“
      durch die Angabe „§§ 357 bis 357c“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „und hat der Unter-
      nehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder
      Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Ver-
      fügung gestellt“ gestrichen und werden die An-
      gabe „§ 357 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 357a
      Absatz 3“ und die Wörter „§ 356 Absatz 5 zwei-
      ter und dritter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 356
      Absatz 5 Nummer 2“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „ist neben § 355
      Absatz 3 auch § 357“ durch die Wörter „sind
      neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und
      357a“ und die Angabe „357c“ durch die An-
      gabe „357d“ ersetzt.
16. In § 360 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 357b
    Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 357c
    Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 werden die Wörter „Waren und“

      durch die Wörter „Waren oder die digitalen Pro-

      dukte sowie“ ersetzt.

   b) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

      „7. gegebenenfalls die Funktionalität der Waren
          mit digitalen Elementen oder der digitalen
          Produkte, einschließlich anwendbarer tech-
          nischer Schutzmaßnahmen, und

      8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kom-
         patibilität und die Interoperabilität der Waren
         mit digitalen Elementen oder der digitalen
         Produkte, soweit diese Informationen dem
         Unternehmer bekannt sind oder bekannt
         sein müssen.“
 2. Artikel 246a wird wie folgt geändert:

   a) § 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

                „Der Unternehmer ist nach § 312d Ab-

                satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

                verpflichtet, dem Verbraucher folgende

                Informationen zur Verfügung zu stellen:

                 1. die wesentlichen Eigenschaften der
                    Waren oder Dienstleistungen in dem
                    für das Kommunikationsmittel und
                    für die Waren und Dienstleistungen
                    angemessenen Umfang,

2. seine Identität, beispielsweise sei-
   nen Handelsnamen, sowie die

   Anschrift des Ortes, an dem er nie-
   dergelassen ist, sowie gegebenen-
   falls die Identität und die Anschrift
   des Unternehmers, in dessen Auf-
   trag er handelt,
3. seine Telefonnummer, seine E-Mail-
   Adresse sowie gegebenenfalls an-
   dere von ihm zur Verfügung
   gestellte Online-Kommunikations-
   mittel, sofern diese gewährleisten,
   dass der Verbraucher seine Kor-
   respondenz mit dem Unternehmer,
   einschließlich deren Datums und
   deren Uhrzeit, auf einem dauerhaf-
   ten Datenträger speichern kann,
4. zusätzlich zu den Angaben gemäß
   den Nummern 2 und 3 die Ge-
   schäftsanschrift des Unternehmers
   und gegebenenfalls die Anschrift
   des Unternehmers, in dessen Auf-
   trag er handelt, an die sich der Ver-
   braucher mit jeder Beschwerde
   wenden kann, falls diese Anschrift
   von der Anschrift nach Nummer 2
   abweicht,
5. den Gesamtpreis der Waren oder
   der Dienstleistungen, einschließ-
   lich aller Steuern und Abgaben,
   oder in den Fällen, in denen der
   Preis auf Grund der Beschaffenheit
   der Waren oder der Dienstleistun-
   gen vernünftigerweise nicht im

   Voraus berechnet werden kann,

   die Art der Preisberechnung,

6. gegebenenfalls den Hinweis, dass

   der Preis auf der Grundlage einer
   automatisierten Entscheidungsfin-
   dung personalisiert wurde,

7. gegebenenfalls alle zusätzlich zu
   dem Gesamtpreis nach Nummer 5
   anfallenden Fracht-, Liefer- oder
   Versandkosten und alle sonstigen
   Kosten, oder in den Fällen, in de-
   nen diese Kosten vernünftiger-
   weise nicht im Voraus berechnet
   werden können, die Tatsache,
   dass solche zusätzlichen Kosten
   anfallen können,

8. im Falle eines unbefristeten Ver-
   trags oder eines Abonnement-Ver-
   trags den Gesamtpreis; dieser um-
   fasst die pro Abrechnungszeitraum

   anfallenden Gesamtkosten und,

   wenn für einen solchen Vertrag

   Festbeträge in Rechnung gestellt

   werden, ebenfalls die monatlichen
   Gesamtkosten; wenn die Gesamt-
   kosten vernünftigerweise nicht im
   Voraus berechnet werden können,
   ist die Art der Preisberechnung an-
   zugeben,
BGBl. 2021, Seite 3486 — Originalseite als Abbildung
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          9. die Kosten für den Einsatz des für
             den Vertragsabschluss genutzten
             Fernkommunikationsmittels, sofern
             dem Verbraucher Kosten berechnet
             werden, die über die Kosten für die
             bloße Nutzung des Fernkommu-
             nikationsmittels hinausgehen,
         10. die Zahlungs-, Liefer- und Leis-
             tungsbedingungen, den Termin,
             bis zu dem der Unternehmer die
             Waren liefern oder die Dienstleis-
             tung erbringen muss, und gege-
             benenfalls das Verfahren des
             Unternehmers zum Umgang mit
             Beschwerden,
         11. das Bestehen eines gesetzlichen
             Mängelhaftungsrechts für die Wa-
             ren oder die digitalen Produkte,
         12. gegebenenfalls das Bestehen und
             die Bedingungen von Kunden-
             dienst, Kundendienstleistungen und
             Garantien,

         13. gegebenenfalls bestehende ein-
             schlägige Verhaltenskodizes gemäß
             Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie
             2005/29/EG des Europäischen Par-
             laments und des Rates vom 11. Mai
             2005 über unlautere Geschäfts-
             praktiken im binnenmarktinternen
             Geschäftsverkehr zwischen Unter-
             nehmen und Verbrauchern und
             zur    Änderung     der    Richtlinie
             84/450/EWG des Rates, der Richt-
             linien 97/7/EG, 98/27/EG und
             2002/65/EG des Europäischen Par-
             laments und des Rates sowie der
             Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des
             Europäischen Parlaments und des
             Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005,
             S. 22; L 253 vom 25.9.2009, S. 18),
             die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
             2019/2161     (ABl.   L 328      vom

             18.12.2019, S. 7) geändert worden
             ist, und wie Exemplare davon erhal-
             ten werden können,
         14. gegebenenfalls die Laufzeit des
             Vertrags oder die Bedingungen der
             Kündigung unbefristeter Verträge
             oder sich automatisch verlängern-
             der Verträge,
         15. gegebenenfalls die Mindestdauer
             der Verpflichtungen, die der Ver-
             braucher mit dem Vertrag eingeht,

         16. gegebenenfalls die Tatsache, dass
             der Unternehmer vom Verbraucher
             die Stellung einer Kaution oder
             die Leistung anderer finanzieller
             Sicherheiten verlangen kann, so-
             wie deren Bedingungen,
         17. gegebenenfalls die Funktionalität
             der Waren mit digitalen Elementen
             oder der digitalen Produkte, ein-

                 schließlich anwendbarer techni-
                 scher Schutzmaßnahmen,
              18. gegebenenfalls, soweit wesentlich,
                  die Kompatibilität und die Inter-
                  operabilität der Waren mit digitalen
                  Elementen oder der digitalen Pro-
                  dukte, soweit diese Informationen
                  dem Unternehmer bekannt sind
                  oder bekannt sein müssen, und
              19. gegebenenfalls, dass der Verbrau-
                  cher ein außergerichtliches Be-
                  schwerde- und Rechtsbehelfsver-
                  fahren, dem der Unternehmer un-
                  terworfen ist, nutzen kann, und
                  dessen Zugangsvoraussetzungen.“
        bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2
             und 3“ durch die Wörter „Nummer 2
             bis 4“ ersetzt.
     bb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach
         dem Wort „Dienstleistungen“ ein Komma
         und die Wörter „für die die Zahlung eines
         Preises vorgesehen ist,“ eingefügt und wird
         die Angabe „§ 357 Absatz 8“ durch die An-
         gabe „§ 357a Absatz 2“ ersetzt.

  b) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
     „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und“ durch die
     Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
     sowie“ ersetzt.
  c) § 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen
         und das Verfahren für die Ausübung des
         Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des
         Bürgerlichen Gesetzbuchs und“.

3. In Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 und Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 5 werden jeweils die Wörter
   „§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
   Wörter „§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-
   setzt.
4. Nach Artikel 246c werden die folgenden Arti-
   kel 246d und 246e eingefügt:

                     „Artikel 246d

           Allgemeine Informationspflichten
        für Betreiber von Online-Marktplätzen
                          §1

                Informationspflichten
    Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss
  den Verbraucher informieren
  1. zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder
     digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Er-
     gebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-
     Marktplatz präsentiert werden, allgemein über

     a) die Hauptparameter zur Festlegung des Ran-
        kings und
     b) die relative Gewichtung der Hauptparameter
        zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu
        anderen Parametern,
  2. falls dem Verbraucher auf dem Online-Markt-
     platz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren,
     Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsen-
BGBl. 2021, Seite 3487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3487
  tiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstel-
  lung des Vergleichs einbezogen wurden,
3. gegebenenfalls darüber, dass es sich bei ihm
   und dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen
   oder digitalen Inhalte um verbundene Unterneh-
   men im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes han-
   delt,

4. darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren,
   Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach
   dessen eigener Erklärung gegenüber dem Be-
   treiber des Online-Marktplatzes um einen Unter-
   nehmer handelt,

5. falls es sich bei dem Anbieter der Waren,
   Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach
   dessen eigener Erklärung gegenüber dem Be-
   treiber des Online-Marktplatzes nicht um einen
   Unternehmer handelt, darüber, dass die beson-
   deren Vorschriften für Verbraucherverträge auf
   den Vertrag nicht anzuwenden sind,
6. gegebenenfalls darüber, in welchem Umfang
   der Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder
   digitalen Inhalte sich des Betreibers des On-
   line-Marktplatzes bei der Erfüllung von Verbind-
   lichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher
   bedient, und darüber, dass dem Verbraucher
   hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprü-
   che gegenüber dem Betreiber des Online-
   Marktplatzes entstehen, und
7. falls ein Anbieter eine Eintrittsberechtigung für
   eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und
   gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter
   nach Angaben des Anbieters einen Preis für den

   Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt

   hat.

                        §2

             Formale Anforderungen

   (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes
muss dem Verbraucher die Informationen nach
§ 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
klarer, verständlicher und in einer den benutzten
Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise
zur Verfügung stellen.
  (2) Die Informationen nach § 1 Nummer 1 und 2
müssen dem Verbraucher in einem bestimmten
Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfü-
gung gestellt werden, der von der Webseite, auf
der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar
und leicht zugänglich ist.

                   Artikel 246e
           Verbotene Verletzung von
 Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften

                        §1

             Verbotene Verletzung

         von Verbraucherinteressen im

    Zusammenhang mit Verbraucherverträgen

   (1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im
Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der
es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß
Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten
Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3

Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit
zwischen den für die Durchsetzung der Verbrau-
cherschutzgesetze zuständigen nationalen Behör-
den und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl.
L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist,
handelt, ist verboten.

  (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen
im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im
Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn

 1. gegenüber dem Verbraucher ein nach § 241a
    Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
    begründeter Anspruch geltend gemacht wird,
 2. von einem Unternehmer in seinen Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen eine Bestimmung emp-
    fohlen oder verwendet wird,
    a) die nach § 309 des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs unwirksam ist oder

    b) deren Empfehlung oder Verwendung gegen-
       über Verbrauchern dem Unternehmer durch
       rechtskräftiges Urteil untersagt wurde,
 3. eine Identität oder der geschäftliche Zweck
    eines Anrufs nicht nach § 312a Absatz 1 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs offengelegt wird,
 4. der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 2
    Satz 1 oder § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs informiert wird,

 5. eine Vereinbarung nach § 312a Absatz 3 Satz 1,

    auch in Verbindung mit Satz 2, des Bürger-

    lichen Gesetzbuchs nicht ausdrücklich getrof-
    fen wird,

 6. eine nach § 312a Absatz 4 Nummer 2 oder Ab-

    satz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    unwirksame Vereinbarung abgeschlossen wird,

 7. von dem Verbraucher entgegen § 312e des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erstattung der
    Kosten verlangt wird,
 8. eine Abschrift oder eine Bestätigung des Ver-
    trags nach § 312f Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit Satz 2, oder nach Absatz 2 Satz 1
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Verfü-
    gung gestellt wird,
 9. im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber
    Verbrauchern
    a) eine zusätzliche Angabe nicht nach den Vor-
       gaben des § 312j Absatz 1 des Bürgerlichen
       Gesetzbuchs gemacht wird,

    b) eine Information nicht nach den Vorgaben
       des § 312j Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-

       setzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder

    c) die Bestellsituation nicht nach den Vorga-

       ben des § 312j Absatz 3 des Bürgerlichen

       Gesetzbuchs gestaltet wird,

10. der Verbraucher nicht nach § 312k Absatz 1
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird,
11. eine Sache bei einem Verbrauchsgüterkauf
    nicht innerhalb einer dem Unternehmer nach
BGBl. 2021, Seite 3488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3488
       § 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       gesetzten angemessenen Frist geliefert wird,
  12. nach einem wirksamen Widerruf des Vertrags
      durch den Verbraucher

       a) Inhalte entgegen § 327p Absatz 2 Satz 1 in
          Verbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürger-
          lichen Gesetzbuchs genutzt werden,
       b) Inhalte nicht nach § 327p Absatz 3 Satz 1 in
          Verbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürger-
          lichen Gesetzbuchs bereitgestellt werden,
       c) eine empfangene Leistung dem Verbraucher
          nicht nach § 355 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
          dung mit § 357 Absatz 1 bis 3 des Bürger-
          lichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird
          oder

       d) Ware nicht nach § 357 Absatz 7 des Bürger-
          lichen Gesetzbuchs auf eigene Kosten ab-
          geholt wird,

  13. im Falle eines Rücktritts des Verbrauchers von

      einem Verbrauchsgüterkauf eine Leistung des

      Verbrauchers nicht nach § 346 Absatz 1 des

      Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird,
  14. der Zugang eines Widerrufs nicht nach § 356
      Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      bestätigt wird oder
  15. eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb
      der nach § 433 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
      mit § 475 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürger-
      lichen Gesetzbuchs maßgeblichen Leistungs-
      zeit übergeben wird.

    (3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen

  im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach
  Absatz 1 liegt auch vor, wenn

  1. eine Handlung oder Unterlassung die tatsäch-

     lichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2

     geregelten Fälle erfüllt und
  2. auf den Verbrauchervertrag das nationale Recht
     eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
     Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift
     enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten
     Vorschrift entspricht.

                          §2
                  Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
  oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Verbrau-
  cherinteressen im Zusammenhang mit Verbrau-
  cherverträgen nach § 1 Absatz 2 oder 3 verletzt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
  Gegenüber einem Unternehmer, der in den von
  dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-
  päischen Union in dem der Behördenentscheidung
  vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine
  Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresum-
  satz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße
  verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahres-
  umsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahres-

  umsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine
  Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresum-
  satzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße
  zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2

   bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Betei-
   ligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer han-
   delt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne
   von § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
   nungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der
   Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ord-
   nungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geld-
   buße im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Ge-
   setzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den
   Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen
   einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach
   Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahn-
   det werden.

      (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.“

 5. In Artikel 249 § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wer-

    den die Wörter „§ 357d des Bürgerlichen Gesetz-

    buchs“ durch die Wörter „§ 357e des Bürgerlichen

    Gesetzbuchs“ ersetzt.

 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ werden
      im dritten Satz nach dem Wort „Brief“ das
      Komma und das Wort „Telefax“ gestrichen und
      wird nach dem Wort „oder“ das Wort „eine“ ein-
      gefügt.
   b) Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst:

      „22 Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre

      Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“

   c) In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im
      vierten Spiegelstrich nach dem Wort „Verbrau-

      chers“ das Wort „geliefert“ durch das Wort „ge-

      bracht“ ersetzt.

 7. In Anlage 2 werden die Wörter „An [hier ist der Na-
    me, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefax-
    nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers
    durch den Unternehmer einzufügen]:“ durch die
    Wörter „An [hier ist der Name, die Anschrift und
    die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den
    Unternehmer einzufügen]:“ ersetzt.
 8. In Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 12 wird die An-
    gabe „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.

 9. In Anlage 3a Abschnitt 2 Nummer 1 und Anlage 3b
    Abschnitt 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe
    „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.
10. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Gestaltungshinweis 6 werden die Wörter
      „§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter
      „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.
   b) In Gestaltungshinweis 7c wird im Unterabsatz
      im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“
      das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“
      ersetzt.

11. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Gestaltungshinweis 4 werden die Wörter
      „§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter
      „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3489
   b) In Gestaltungshinweis 5c wird im Unterabsatz
      im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“
      das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“
      ersetzt.

12. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Gestaltungshinweis 3 werden die Wörter
      „§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter
      „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.
   b) In Gestaltungshinweis 4b wird im Unterabsatz
      im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“
      das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“
      ersetzt.

                      Artikel 3
                  Änderung des
          Fernunterrichtsschutzgesetzes
  Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 356 und 357“
   durch die Angabe „§§ 356, 357 und 357a“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arti-
   kel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7
   und 11“ durch die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14“ ersetzt.

                        Artikel 4
                     Änderung des
                Vermögensanlagengesetzes

   In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagenge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.

                        Artikel 5
                      Änderung des
                Kapitalanlagegesetzbuchs
   In § 305 Absatz 8 Satz 3 des Kapitalanlagegesetz-
buchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt
durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.

                        Artikel 6
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
   (2) Am Tag nach der Verkündung tritt die Verord-
nung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2659) außer
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                               Berlin, den 10. August 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3483. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a5ad95cd829b9de1….