Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er
Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
-
11.12.2023 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3483)
BGBl. 2021 I S. 3483
-
09.07.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
-
10.07.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
-
03.07.2015 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
-
05.12.2012 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.