§ 17 Wirtschaftsvereinigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.01.2022 – 6 A 7/19Einbeziehung von Teilorganisationen in das Betätigungsverbot der PKKZitiert von 47
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2024 – 3 P 122/24Zitiert von 1
- BVerwG, 24.06.2025 – 6 A 4.24Vereinsrechtliches Verbot eines Presse- und Medienunternehmens; Prägung einer Vereinigung durch verfassungsfeindliche Inhalte; COMPACTZitiert von 6
- BVerwG, 14.08.2024 – 6 VR 1/24, 6 VR 1/24 (6 A 4/24)Vereinsrechtliches Verbot eines Medienunternehmens - COMPACTZitiert von 25
- BVerwG, 21.08.2023 – 6 A 3/21Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V.Zitiert von 25
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 5/08Vereinsverbot; Teilorganisation; Widerruf der ErledigungserklärungZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.08.2024 – 20 L 1131/24
- VG Düsseldorf, 24.03.2021 – 18 K 6241/18Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 – 7 E 10306/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,
1.
wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder
2.
wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder
3.
wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder
4.
wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.