§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/87#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/87#abs-2 (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/87#abs-3 (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 87 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2017 – 3 StR 412/17Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Merkmale der Tathandlungsalternativen des Sich-Unterweisen-Lassens und des UnterweisensZitiert von 1
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 6.08Zitiert von 9
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 7.08Zitiert von 27
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 7/08Vorlage zur Vorabentscheidung; Vereinsverbot; kurdischer Fernsehsender; Ausstrahlung per Satellit
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 6/08 · Vorlage zur Vorabentscheidung
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98 · Großer LauschangriffZitiert von 81
Zuletzt entschieden
- KG, 25.08.2014 – 4 Ws 71/14, 4 Ws 71/14 - 141 AR 363/14Zitiert von 2
- BGH, 08.05.2014 – 3 StR 243/13Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Strafnorm; Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden GewalttatZitiert von 40
- BVerwG, 14.05.2009 – 6 VR 3.08Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.