Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2021 I S. 1666
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1600)
BGBl. 2011 I S. 1600
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. 1574)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.