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Artikel 10 · BT-Drs. 16/11643 · S. 145

Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungsvertrags-

Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungsvertrags-
gesetzes)
Artikel 10 beinhaltet Änderungen des Versicherungsver-
tragsgesetzes (VVG) mit dem Ziel, eine Musterbelehrung
über das Widerrufsrecht in das VVG einzufügen. Gleichzei-
tig wird § 8 VVG an die durch Artikel 1 und 2 dieses Geset-
zes bewirkten Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche angepasst.
§ 8 Abs. 1 VVG sieht zugunsten des Versicherungsnehmers
ein allgemeines Widerrufsrecht von zwei Wochen (und bei
der Lebensversicherung von 30 Tagen, § 152 Abs. 1 VVG)
vor. Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist
u. a., dass dem Versicherungsnehmer eine Belehrung über
das Widerrufsrecht erteilt wurde, die den Anforderungen
des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG genügt. Um der Praxis die
Erstellung und Verwendung von Belehrungen zu erleich-
tern, bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG in seiner bisherigen
Fassung, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderun-
gen genügt, wenn das vom Bundesministerium der Justiz
aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Abs. 5 VVG
veröffentlichte Muster verwendet wird.
Vorbild dieser Regelung war Artikel 245 EGBGB in Verbin-
dung mit der BGB-InfoV. Allerdings sollen die dort vorge-
sehenen Musterbelehrungen durch dieses Gesetz als Anla-
gen 1 und 2 in das EGBGB überführt werden. Die Muster
sollen nicht mehr Anlagen zu einer Rechtsverordnung, son-
dern zu einem formellen Gesetz sein. Dadurch soll uneinge-
schränkte Rechtssicherheit im Zusammenhang mit ihrer
Verwendung geschaffen werden. Als Bestandteil des Beson-
deren Schuldrechts kann das Versicherungsvertragsrecht
diese Entwicklung nicht außer Acht lassen.
Mit Artikel 10 dieses Gesetzes soll deshalb die für den Be-
reich des VVG bislang vorgesehene Möglichkeit, Inhalt und
Gestaltun

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.341 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/11643, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 706.455–714.796 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert d33a8723c074c131….

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