Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 16/11643 · S. 145
Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungsvertrags-
Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungsvertrags- gesetzes) Artikel 10 beinhaltet Änderungen des Versicherungsver- tragsgesetzes (VVG) mit dem Ziel, eine Musterbelehrung über das Widerrufsrecht in das VVG einzufügen. Gleichzei- tig wird § 8 VVG an die durch Artikel 1 und 2 dieses Geset- zes bewirkten Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge- setzbuche angepasst. § 8 Abs. 1 VVG sieht zugunsten des Versicherungsnehmers ein allgemeines Widerrufsrecht von zwei Wochen (und bei der Lebensversicherung von 30 Tagen, § 152 Abs. 1 VVG) vor. Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist u. a., dass dem Versicherungsnehmer eine Belehrung über das Widerrufsrecht erteilt wurde, die den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG genügt. Um der Praxis die Erstellung und Verwendung von Belehrungen zu erleich- tern, bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG in seiner bisherigen Fassung, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderun- gen genügt, wenn das vom Bundesministerium der Justiz aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Abs. 5 VVG veröffentlichte Muster verwendet wird. Vorbild dieser Regelung war Artikel 245 EGBGB in Verbin- dung mit der BGB-InfoV. Allerdings sollen die dort vorge- sehenen Musterbelehrungen durch dieses Gesetz als Anla- gen 1 und 2 in das EGBGB überführt werden. Die Muster sollen nicht mehr Anlagen zu einer Rechtsverordnung, son- dern zu einem formellen Gesetz sein. Dadurch soll uneinge- schränkte Rechtssicherheit im Zusammenhang mit ihrer Verwendung geschaffen werden. Als Bestandteil des Beson- deren Schuldrechts kann das Versicherungsvertragsrecht diese Entwicklung nicht außer Acht lassen. Mit Artikel 10 dieses Gesetzes soll deshalb die für den Be- reich des VVG bislang vorgesehene Möglichkeit, Inhalt und Gestaltun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.341 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/11643, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 706.455–714.796 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert d33a8723c074c131….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP