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Artikel 3 · BT-Drs. 19/26928 · S. 32

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Da die Gesetzesänderung der Umsetzung der Rechtsprechung des
EuGH zur Reichweite bestehender europarechtlicher Vorgaben und damit der Herstellung einer europarechtskon-
formen Rechtslage dient, ist ein Inkrafttreten unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes und vor Beginn des
nächsten Quartals geboten.
Damit findet der geänderte § 501 Absatz 1 BGB-E auf alle ab dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgenden vorzei-
tigen Rückzahlungen von Verbraucherdarlehen im Sinne von § 500 Absatz 2 BGB Anwendung. Das soll auch
dann gelten, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurde.
Eine Anwendung des erweiterten Kostenermäßigungsrechts bei vorzeitiger Rückzahlung in § 501 Absatz 1 BGB-
E nur auf Verträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden, ist verfassungsrechtlich nicht ge-
boten. Soweit im Wege der unechten Rückwirkung bestehende Vertragsverhältnisse berührt werden, ist davon
auszugehen, dass sich die Auswirkungen der Gesetzesänderung in der Praxis für Darlehensgeber aufgrund der
restriktiven Rechtsprechung des BGH zur formularmäßigen Vereinbarung von besonderen (laufzeitunabhängi-
gen) Entgelten bei Darlehensverträgen von vornherein in Grenzen halten werden. Hinzu kommt, dass bei laufen-
den Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand des bei ihrem Zustandekommen
geltenden Rechtsrahmens in seiner Schutzwürdigkeit ohnehin gemindert ist. Dem steht hier als hinreichend ge-
wichtiger Allgemeinwohlbelang die Notwendigkeit einer zeitnahen Verwirklichung des Verbraucherschutzes im
Sinne der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie gegenüber. Hinsichtlich der Kostenermäßigung bei Kündi-
gungen bleibt es im Übri

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.433 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26928, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 112.434–128.867 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d567ce0652318fec….

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