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Artikel 4 · BT-Drs. 19/26822 · S. 116

Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)
Die Regelungen sehen die Einführung eines Direktanspruchs der Leistungserbringer gegenüber dem Versicherer
auf Leistungserstattung im Notlagentarif und die Einführung eines Aufrechnungsverbots des Versicherers mit
Prämienforderungen gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers im Notlagen- und Basistarif vor. Hierdurch
werden die Rahmenbedingungen für die medizinische Versorgung von im Notlagen- und Basistarif Versicherten
verbessert, indem das Forderungsausfallrisiko für den Leistungserbringer reduziert und die Akzeptanz, Privatver-
sicherte in diesen Tarifen zu behandeln, erhöht wird.

Zu Nummer 1
Mit der Regelung wird der bestehende Direktanspruch der Leistungserbringer gegenüber dem Versicherer auf
Leistungserstattung im Basistarif nach § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz auf den Notlagentarif nach § 153 Ver-
sicherungsaufsichtsgesetz ausgeweitet. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer haften im Rahmen der
Leistungspflicht des Versicherers gesamtschuldnerisch. Dem Versicherungsnehmer wird durch die gesamtschuld-
nerische Haftung mit dem Versicherer ein weiterer, solventer Schuldner zur Seite gestellt.
Die Einführung eines Direktanspruchs ist gerade bei einer Versicherung im Notlagentarif sachgerecht, da es hier-
bei insbesondere um die medizinische Versorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, bei Schwan-
gerschaft und Mutterschaft sowie um Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche nach gesetzlich ein-
geführten Programmen und um von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene
Schutzimpfungen geht.

Zu Nummer 2
Um den Versicherer vor einer doppelten Inanspruchnahme durch Versicherungsnehmer und Leistungserbringer
zu schützen, wird für den Notlagentarif nach § 153 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.705 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26822, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 472.869–476.574 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 4bf01ba4cb0eeaa9….

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