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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11627 · S. 42
Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG)
Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht des Versicherungsvertragsgesetzes ist an die Änderungen anzupassen (Einfügung neuer Re- gelungen; §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c). Zu Nummer 2 (Einfügung des § 1a) § 1a Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 17 Absatz 1 der IDD um. Die Richtlinie verpflichtet den Versicherungsvertrei- ber, stets ehrlich, redlich und professionell zu handeln. § 1a Absatz 1 gilt für den Versicherer, der nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Versicherungsvertreiber ist; allerdings wird ein Versicherer selten mit der Verwaltung und Erfüllung eines Versicherungsvertrages befasst sein; die Regelung der Richtlinie ist aber auch für den Versicherer umzusetzen. Für Vermittler, die ebenfalls Versicherungsvertreiber i. S. von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie sind, werden die entsprechenden Änderungen in § 59 VVG vorgenommen. Der Richtlinie folgend werden die unbestimmten Rechtsbegriffe „ehrlich“, „redlich“ und „professionell“ verwen- det. Mit dieser Regelung ist allenfalls eine geringfügige Änderung des deutschen Rechts verbunden. Bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die das deutsche Zivilrecht beherrschen, muss in vertrag- lichen Beziehungen weitgehend entsprechend gehandelt werden, auch wenn möglicherweise keine völlige De- ckungsgleichheit zwischen den Grundsätzen, die auf der Basis des § 242 BGB entwickelt worden sind, und der Regelung des Artikels 17 Absatz 1 IDD besteht. Berücksichtigt man ferner, dass nach §§ 6 Absatz 1, 61 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz bereits die Ver- pflichtung besteht, dass die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfragen sind und ein darauf abgestimmter Rat zu erteilen ist, lässt sich sagen, dass auch jetzt schon ehr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.270 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11627, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 142.575–156.845 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b05d4774ce764946….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP