Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 361

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.

§ 360 § 362