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Artikel 2 · BT-Drs. 18/1772 · S. 25

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)

Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der seit der 18. Legislaturperiode geänderten Organisation der
Bundesregierung.
Zu Buchstabe b
Bislang wurden die Angaben hinsichtlich der Verwaltungskosten in der Information für den Versicherungs-
nehmer durch die Unternehmen nicht einheitlich dargelegt. Die Einfügung zur Angabe der Verwaltungskos-
ten normiert nunmehr eine ausdrückliche Pflicht. Dem Versicherungsnehmer wird dadurch die Vergleichbar-
keit zwischen verschiedenen Versicherungsverträgen erleichtert. Die Transparenz wird erhöht, da die Verwal-
tungskosten, auf die in der Regel ein Betrag zwischen drei und zehn Prozent der Prämie entfällt, zwischen
den verschiedenen Unternehmen differieren. Die Information kann für den Versicherungsnehmer ein wesent-
liches Entscheidungskriterium für den Abschluss eines Vertrages sein.

Zu Nummer 2
Durch die Pflicht des Versicherungsvermittlers, dem Versicherungsnehmer, die ihm für den Abschluss des
jeweiligen Vertrages unmittelbar zustehende Provision als Gesamtbetrag in Euro mitzuteilen, wird die Trans-
parenz für den Versicherungsnehmer erhöht. Das Eigeninteresse des Versicherungsvermittlers am Abschluss
des Vertrages wird offengelegt. Der Versicherungsnehmer erhält eine zusätzliche Information, die für seine
Entscheidung zum Abschluss eines Vertrages wesentlich sein kann. Durch die Pflicht des Versicherungsver-
mittlers wird die Vergleichbarkeit zwischen den bisherigen Wegen der Versicherungsvermittlung und alter-
nativen Vermittlungswegen, wie beispielsweise der Honorarberatung, erleichtert. Sonstige dem Versiche-
rungsvermittler im Laufe des Vertrages eventuell zustehende Provisionen, wie zum Beispiel Bestandspflege-
provision und Ähnliche

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.530 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1772, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.166–80.696 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert cff756c3e08e3038….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP