Gesetze / VVG-Informationspflichtenverordnung
VVG-InfoV§ 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Stand: 11.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/1#abs-1 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/1#abs-2 (2) Soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3, 13 und 15 einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 1 VVG-InfoV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 16.02.2016 – 91 O 111/15
- OLG Hamburg, 05.02.2024 – 9 U 92/23Zitiert von 1
- BGH, 24.06.2020 – IV ZR 275/19Verpflichtung des Versicherers zum gesonderten Ausweis der auf eine Zusatzversicherung entfallenden PrämieZitiert von 7
- OLG Köln, 05.11.2021 – 20 U 34/21
- OLG Frankfurt am Main, 14.02.2023 – 18 U 33/22Zitiert von 11
- LG Köln, 16.11.2021 – 12 O 190/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2025 – 18 U 17/24
- KG, 30.09.2024 – 23 U 185/21
- OLG Saarbrücken, 17.05.2024 – 5 U 37/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VVG-InfoV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666 7633 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen)
BGBl. 2021 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.