§ 359
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/359#abs-1 (1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/359#abs-2 (2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 359 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.07.2020 – 6 StR 114/20Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren: Berechnung der UnterbrechungsfristZitiert von 4
- OLG Köln, 18.12.2017 – 2 U 25/17
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 6821/98
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 359 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.