Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 168 Kündigung des Versicherungsnehmers
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.06.2011 – 7 U 233/10
- BGH, 10.12.2014 – IV ZR 289/13Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer Risikoausschlussklausel bei Erkrankungen; Vereinbarung einer darlehensfinanzierten Einmalprämie und Wirksamkeit einer KündigungsklauselZitiert von 28
- KG, 15.11.2011 – 6 U 7/11Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 23.09.2014 – I-4 U 88/13
- BGH, 01.12.2011 – IX ZR 79/11Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer KapitallebensversicherungZitiert von 15
- BGH, 20.09.2011 – IV ZR 255/10Allgemeine Bedingungen einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge: Unkündbarkeit des VersicherungsvertragsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – IV ZR 184/24Rechtmäßigkeit variabler Stornoabzüge bei Lebensversicherungen durch IndexverweiseZitiert von 2
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- SG Landshut, 31.01.2025 – S 11 AS 160/23
72 Entscheidungen zu § 168 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/168#abs-1 (1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/168#abs-2 (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/168#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,