Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 168 Kündigung des Versicherungsnehmers
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/168#abs-1 (1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/168#abs-2 (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/168#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 168 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.06.2011 – 7 U 233/10
- BGH, 10.12.2014 – IV ZR 289/13Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer Risikoausschlussklausel bei Erkrankungen; Vereinbarung einer darlehensfinanzierten Einmalprämie und Wirksamkeit einer KündigungsklauselZitiert von 29
- KG, 15.11.2011 – 6 U 7/11Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 23.09.2014 – I-4 U 88/13
- BGH, 01.12.2011 – IX ZR 79/11Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer KapitallebensversicherungZitiert von 15
- BGH, 20.09.2011 – IV ZR 255/10Allgemeine Bedingungen einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge: Unkündbarkeit des VersicherungsvertragsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – IV ZR 184/24Rechtmäßigkeit variabler Stornoabzüge bei Lebensversicherungen durch IndexverweiseZitiert von 3
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- SG Landshut, 31.01.2025 – S 11 AS 160/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 168 neu gefasst durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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14.04.2010 Ausfertigung
§ 168 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I 410)
BGBl. 2010 I S. 410
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 168 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.