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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2833

BGBl. 2007 I S. 2833 · 23.627 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2833
                                         Zweites Gesetz
                          zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
                        und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften*)
                                                    Vom 10. Dezember

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
                       Änderung
           des Pflichtversicherungsgesetzes
   Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
(BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt ge-

       fasst:
        „b) selbstfahrenden   Arbeitsmaschinen       und
            Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1
            Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulas-

            sungsverordnung, deren Höchstgeschwin-

            digkeit 20 Kilometer je Stunde nicht über-

            steigt, wenn sie den Vorschriften über das

            Zulassungsverfahren nicht unterliegen,“.
    b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze
       eingefügt:
        „Wird ein Personen- oder Sachschaden verur-
        sacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis
        zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Ein-
        tritt der Tatsache, für die er dem Dritten verant-
        wortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich her-
        beigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt ent-
        sprechend.“
 2. § 3a wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Soweit die Schadenregulierung über das
        deutsche Büro des Systems der Grünen Interna-
        tionalen Versicherungskarte oder den Entschä-
        digungsfonds nach § 12 erfolgt, ist Absatz 1
        entsprechend anzuwenden.“
 3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Mindesthöhen der Versicherungssummen er-

    geben sich aus der Anlage. Das Bundesministe-
    rium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
    mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
    Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für
    Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-
    nung ohne Zustimmung des Bundesrates die in

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur
   Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und
   90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haft-
   pflichtversicherung (ABl. EU Nr. L 149 S. 14).
2007

  der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern,
  wenn dies erforderlich ist, um
  1. bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhält-
     nisse oder der verkehrstechnischen Umstände
     einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
     sicherzustellen oder
  2. die Mindesthöhen der Versicherungssummen an
     die nach Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/
     EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betref-
     fend die Angleichung der Rechtsvorschriften der
     Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-
     Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8

     S. 17) erhöhten Beträge anzupassen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu

     versichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2

     Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsge-

     setzes im Inland belegen ist.“

  b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
     „Während des Versicherungsverhältnisses hat
     das Versicherungsunternehmen dem Versiche-
     rungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung nach
     Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des
     entsprechenden Verlangens bei dem Versiche-
     rungsunternehmen zu erteilen.“
5. In § 7 Nr. 3 werden die Wörter „nach § 29c der
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die
   Wörter „des Versicherungsunternehmens gegen-
   über der zuständigen Zulassungsbehörde zur Be-

   endigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5“ ersetzt.

6. § 8a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         dem Wort „Geschädigten“ ein Komma und
         die Wörter „deren Versicherern, dem deut-
         schen Büro des Systems der Grünen Inter-
         nationalen Versicherungskarte und dem Ent-

         schädigungsfonds nach § 12“ eingefügt.

     bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
     cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Richt-
     linie 2000/26/EG“ die Angabe „des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai
     2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
     der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haft-
     pflichtversicherung und zur Änderung der Richt-

     linien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates
     (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)“ eingefügt.
BGBl. 2007, Seite 2834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2834
 7. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
           Nummer 2a eingefügt:

          „2a. wenn der Halter des Fahrzeugs nach
               § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Um-

               setzung des Artikels 4 Buchstabe b der

               Richtlinie 72/166/EWG erlassenen Be-
               stimmung eines anderen Mitgliedstaats
               der Europäischen Union von der Versi-
               cherungspflicht befreit ist,“.

       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Num-

           mern 1 bis 3“ die Wörter „glaubhaft macht,

           dass er“ eingefügt.

   b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

       „Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen

       des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht
       des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der
       500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von
       Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberech-
       tigten können darüber hinaus in den Fällen des

       Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht
       werden, wenn der Entschädigungsfonds auf
       Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer
       Entschädigung wegen der Tötung einer Person
       oder der erheblichen Verletzung des Körpers
       oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten
       oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs
       verpflichtet ist.“

 8. In § 12a Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „des Rates
    vom 30. Dezember 1983 betreffend die Anglei-
    chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
    bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
    rung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17)“ gestrichen.
 9. In § 12b Satz 3 werden die Wörter „des Europä-
    ischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai
    2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
    Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
    versicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/
    239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG
    Nr. L 181 S. 65)“ gestrichen.
10. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

                          „§ 12c
      (1) Der Entschädigungsfonds nach § 12 ist ver-

   pflichtet, einem Entschädigungsfonds im Sinne des
   Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG eines an-
   deren Mitgliedstaats der Europäischen Union den
   Betrag zu erstatten, den dieser als Entschädigung
   wegen eines Personen- oder Sachschadens zahlt,
   der auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats durch ein
   Fahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2
   Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht befreit ist.

      (2) Soweit der Entschädigungsfonds nach § 12
   einen Betrag nach Absatz 1 erstattet, gehen die auf
   den Entschädigungsfonds des anderen Mitglied-
   staats der Europäischen Union übergegangenen
   Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter,
   den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen
   Ersatzpflichtigen auf den Entschädigungsfonds
   nach § 12 über.“

11. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 (Mindestversicherungs-
    summen) wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme
           beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich
           der Anhänger je Schadensfall

           a) für Personenschäden siebeneinhalb Milli-

              onen Euro,

           b) für Sachschäden eine Million Euro,
           c) für die weder mittelbar noch unmittelbar
              mit einem Personen- oder Sachschaden
              zusammenhängenden Vermögensschä-

              den (reine Vermögensschäden) 50 000

              Euro.“

    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

           aaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.

           bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc
                wird Doppelbuchstabe bb.
       bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

           aaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.

           bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc
                wird Doppelbuchstabe bb.

                       Artikel 2
                     Änderung
        des Versicherungsaufsichtsgesetzes

   Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11
Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3a“
   die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
2. In § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
   „Vertragsstaat“ die Wörter „ ; abweichend hiervon ist
   bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder
   Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, wäh-
   rend eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme
   des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungs-
   mitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat als der
   Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das
   Risiko belegen ist“ eingefügt.

                       Artikel 3

                    Änderung
        des Versicherungsvertragsgesetzes
   Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. Novem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 11
Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631) wird wie folgt geändert:

1. In § 114 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Anspruch
   des“ und die Wörter „nach § 115 Abs. 1 in Verbin-
   dung mit § 117 Abs. 1“ gestrichen.
2. § 117 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung
     zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegen-
     über ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl
BGBl. 2007, Seite 2835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2835
     seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten be-
     stehen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „kann dem An-
         spruch des Dritten nach § 115 nur entgegen-
         gehalten werden, wenn das Schadensereig-
         nis später als einen Monat nach dem Zeit-
         punkt eingetreten ist, zu dem der“ durch die

         Wörter „wirkt in Ansehung des Dritten erst mit
         dem Ablauf eines Monats, nachdem der“ er-
         setzt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „Anspruch des“
         gestrichen.
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
        „(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach
     den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des
     § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Drit-
     ten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über.
     Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Drit-
     ten geltend gemacht werden.“

  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. In § 119 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 115

   Abs. 1“ durch die Wörter „gegen den Versicherungs-

   nehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versiche-

   rer“ ersetzt.
4. Dem § 124 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
  soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadens-
  ersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versiche-
  rer geltend machen kann.“
5. Dem § 168 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach
  § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht
  gepfändet werden dürfen.“

                       Artikel 4
                   Änderung
          des Einführungsgesetzes zu
    dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

   In Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zu
dem Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Mitgliedstaat“ die Wörter „ ; abweichend hiervon ist
bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in ei-
nen anderen überführt wird, während eines Zeitraums
von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den
Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitglied-
staat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist“ einge-
fügt.

                       Artikel 5

                    Änderung

           des Straßenverkehrsgesetzes

   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n werden die Angabe
   „18. September 2002“ durch die Angabe „18. De-
   zember 2007“ ersetzt und die Wörter „ , soweit sie
   von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraft-
   fahrzeugsachverständigen gebildet und getragen
   werden,“ gestrichen.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Ersatzpflichtige haftet

     1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder
        mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis
        nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf
        Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, ge-
        schäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht
        sich für den ersatzpflichtigen Halter des beför-
        dernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei
        der Tötung oder Verletzung von mehr als acht
        beförderten Personen dieser Betrag um
        600 000 Euro für jede weitere getötete oder
        verletzte beförderte Person;

     2. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn

        durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen be-

        schädigt werden, nur bis zu einem Betrag

        von insgesamt einer Million Euro.

     Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch
     für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu
     leistenden Rente.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“
     gestrichen und die Wörter „Nummer 2 Halbsatz 1
     und Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
     setzt.

3. § 12a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12a
                    Höchstbeträge bei
              Beförderung gefährlicher Güter“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet
     der Ersatzpflichtige

     1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder
        mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis
        nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn
        Millionen Euro,
     2. im Fall der Sachbeschädigung an unbewegli-
        chen Sachen, auch wenn durch dasselbe Er-
        eignis mehrere Sachen beschädigt werden,
        nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn
        Millionen Euro,

     sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit
     der beförderten Güter begründenden Eigenschaf-

     ten verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1

     unberührt.“

4. Die Überschrift des § 12b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 12b

        Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge“.
BGBl. 2007, Seite 2836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2836
5. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:
                          „§ 37b

                  Übermittlung von
        Fahrzeugdaten und Halterdaten an die
     Kommission der Europäischen Gemeinschaften
      Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfül-
   lung der Berichtspflicht nach Artikel 4 Buchstabe a
   Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des
   Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung

   der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüg-
   lich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
   der Kontrolle der entsprechenden Versicherungs-
   pflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert
   durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/14/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai

   2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 14) bis zum 31. März ei-
   nes jeden Jahres an die Kommission der Europä-
   ischen Gemeinschaften die nach § 33 Abs. 1 gespei-
   cherten Namen oder Bezeichnungen und Anschrif-
   ten der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
   bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Ver-
   sicherungspflicht befreit sind.“

                       Artikel 6

                   Änderung der
   Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
   Dem § 5 Abs. 2 der Kraftfahrzeug-Pflichtversiche-
rungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837),
die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 be-
freit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, so-
weit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer
durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der

das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.“

                       Artikel 7
                   Änderung der
           Verordnung zur Durchführung
    der Richtlinie des Rates der Europäischen
  Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend
     die Angleichung der Rechtsvorschriften
         der Mitgliedstaaten bezüglich der
  Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der
Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

    Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Richt-

linie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom

24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechts-

vorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraft-

fahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der

entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974

(BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch die Verordnung vom

11. August 2004 (BGBl. I S. 2157) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das

   Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort

   „Union“ ersetzt.

2. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kennzeichen“

   die Wörter „ , unabhängig davon, ob es sich um ein

   endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,“,
   nach dem Wort „Belgien“ das Wort „Bulgarien“ und

  nach dem Wort „Portugal“ das Wort „Rumänien“ ein-
  gefügt.

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
   folgt gefasst:
                    „Zweiter Abschnitt
                  Bestimmungen für
        Fahrzeuge aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten
           und Nicht-EWR-Vertragsstaaten“.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „europä-
     ische EWG-Gebiet“ durch die Wörter „Gebiet
     der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ er-
     setzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
     ger, die in einem anderen Gebiet als dem der Mit-
     gliedstaaten der Europäischen Union oder dem
     der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
     sen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen oder
     Plätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung
     nur gebraucht werden, wenn die durch den Ge-
     brauch des Fahrzeugs verursachten Schäden im
     gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten der Europä-
     ischen Union und dem der anderen Vertragsstaa-
     ten des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum nach den dort jeweils geltenden
     Vorschriften über die Pflichtversicherung gedeckt
     sind, soweit das Fahrzeug in die vorgenannten
     Gebiete ohne Kontrolle eines Versicherungs-
     nachweises weiterreisen kann.“

5. In den Überschriften der §§ 4 bis 6 wird jeweils die
   Angabe „EWG-“ durch die Angabe „EU-“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versiche-
     rungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahr-
     zeugs aus einem anderen Gebiet als dem der Mit-
     gliedstaaten der Europäischen Union oder dem
     der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum in den
     Geltungsbereich dieser Verordnung, so müssen
     die für die Grenzkontrolle zuständigen Personen
     es zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei der
     Einreise aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates

     der Europäischen Union oder aus dem Gebiet ei-

     nes anderen Vertragsstaates des Abkommens

     über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann

     das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Stellt sich

     der Mangel während des Gebrauchs im Gel-

     tungsbereich dieser Verordnung heraus, so kann

     das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Be-

     scheinigung vorgelegt wird.“

  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Einreise

     eines Fahrzeugs aus dem“ das Wort „europä-

     ischen“ gestrichen und das Wort „Wirtschaftsge-

     meinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

7. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Grönland“ das

   Wort „Andorra“ eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2007, Seite 2837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2837
  a) In der Überschrift wird die Angabe „EWG-“ durch
     die Angabe „EU-“ ersetzt.
  b) In den Nummern 1 und 3 Buchstabe a wird je-
     weils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch
     das Wort „Union“ ersetzt.

                       Artikel 8

                     Änderung
              des Handelsgesetzbuchs
   In § 335 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-

fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 fol-
gender Absatz 2a eingefügt:
  „(2a) Für eine elektronische Aktenführung und Kom-
munikation sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.
§ 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2
und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
das Bundesministerium der Justiz die Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
kann; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf das Bundesamt für Justiz übertragen.“

                       Artikel 9

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und § 12c des Pflicht-
versicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I
S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, treten mit Ablauf des 17. Dezember
2012 außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 10. Dezember
verkünden.

2007
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2833. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 41d9adc6e03b704b….