Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2833
BGBl. 2007 I S. 2833 · 23.627 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 10. Dezember
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Pflichtversicherungsgesetzes
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
(BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und
Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung, deren Höchstgeschwin-
digkeit 20 Kilometer je Stunde nicht über-
steigt, wenn sie den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren nicht unterliegen,“.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Wird ein Personen- oder Sachschaden verur-
sacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis
zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Ein-
tritt der Tatsache, für die er dem Dritten verant-
wortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich her-
beigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt ent-
sprechend.“
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Soweit die Schadenregulierung über das
deutsche Büro des Systems der Grünen Interna-
tionalen Versicherungskarte oder den Entschä-
digungsfonds nach § 12 erfolgt, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.“
3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mindesthöhen der Versicherungssummen er-
geben sich aus der Anlage. Das Bundesministe-
rium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die in
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur
Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und
90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung (ABl. EU Nr. L 149 S. 14).
2007
der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern,
wenn dies erforderlich ist, um
1. bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse oder der verkehrstechnischen Umstände
einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
sicherzustellen oder
2. die Mindesthöhen der Versicherungssummen an
die nach Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/
EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betref-
fend die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8
S. 17) erhöhten Beträge anzupassen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu
versichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes im Inland belegen ist.“
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Während des Versicherungsverhältnisses hat
das Versicherungsunternehmen dem Versiche-
rungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung nach
Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des
entsprechenden Verlangens bei dem Versiche-
rungsunternehmen zu erteilen.“
5. In § 7 Nr. 3 werden die Wörter „nach § 29c der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die
Wörter „des Versicherungsunternehmens gegen-
über der zuständigen Zulassungsbehörde zur Be-
endigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5“ ersetzt.
6. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Geschädigten“ ein Komma und
die Wörter „deren Versicherern, dem deut-
schen Büro des Systems der Grünen Inter-
nationalen Versicherungskarte und dem Ent-
schädigungsfonds nach § 12“ eingefügt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Richt-
linie 2000/26/EG“ die Angabe „des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai
2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung und zur Änderung der Richt-
linien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates
(ABl. EG Nr. L 181 S. 65)“ eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. wenn der Halter des Fahrzeugs nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Um-
setzung des Artikels 4 Buchstabe b der
Richtlinie 72/166/EWG erlassenen Be-
stimmung eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union von der Versi-
cherungspflicht befreit ist,“.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Num-
mern 1 bis 3“ die Wörter „glaubhaft macht,
dass er“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht
des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der
500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberech-
tigten können darüber hinaus in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht
werden, wenn der Entschädigungsfonds auf
Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer
Entschädigung wegen der Tötung einer Person
oder der erheblichen Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten
oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs
verpflichtet ist.“
8. In § 12a Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „des Rates
vom 30. Dezember 1983 betreffend die Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17)“ gestrichen.
9. In § 12b Satz 3 werden die Wörter „des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai
2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/
239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG
Nr. L 181 S. 65)“ gestrichen.
10. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:
„§ 12c
(1) Der Entschädigungsfonds nach § 12 ist ver-
pflichtet, einem Entschädigungsfonds im Sinne des
Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG eines an-
deren Mitgliedstaats der Europäischen Union den
Betrag zu erstatten, den dieser als Entschädigung
wegen eines Personen- oder Sachschadens zahlt,
der auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats durch ein
Fahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2
Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht befreit ist.
(2) Soweit der Entschädigungsfonds nach § 12
einen Betrag nach Absatz 1 erstattet, gehen die auf
den Entschädigungsfonds des anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union übergegangenen
Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter,
den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen
Ersatzpflichtigen auf den Entschädigungsfonds
nach § 12 über.“
11. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 (Mindestversicherungs-
summen) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme
beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich
der Anhänger je Schadensfall
a) für Personenschäden siebeneinhalb Milli-
onen Euro,
b) für Sachschäden eine Million Euro,
c) für die weder mittelbar noch unmittelbar
mit einem Personen- oder Sachschaden
zusammenhängenden Vermögensschä-
den (reine Vermögensschäden) 50 000
Euro.“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.
bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc
wird Doppelbuchstabe bb.
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.
bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc
wird Doppelbuchstabe bb.
Artikel 2
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11
Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3a“
die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
2. In § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Vertragsstaat“ die Wörter „ ; abweichend hiervon ist
bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder
Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, wäh-
rend eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme
des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungs-
mitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat als der
Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das
Risiko belegen ist“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung
des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. Novem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 11
Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631) wird wie folgt geändert:
1. In § 114 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Anspruch
des“ und die Wörter „nach § 115 Abs. 1 in Verbin-
dung mit § 117 Abs. 1“ gestrichen.
2. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegen-
über ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl

seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten be-
stehen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „kann dem An-
spruch des Dritten nach § 115 nur entgegen-
gehalten werden, wenn das Schadensereig-
nis später als einen Monat nach dem Zeit-
punkt eingetreten ist, zu dem der“ durch die
Wörter „wirkt in Ansehung des Dritten erst mit
dem Ablauf eines Monats, nachdem der“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Anspruch des“
gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach
den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des
§ 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Drit-
ten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Drit-
ten geltend gemacht werden.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. In § 119 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 115
Abs. 1“ durch die Wörter „gegen den Versicherungs-
nehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versiche-
rer“ ersetzt.
4. Dem § 124 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadens-
ersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versiche-
rer geltend machen kann.“
5. Dem § 168 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach
§ 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht
gepfändet werden dürfen.“
Artikel 4
Änderung
des Einführungsgesetzes zu
dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
In Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zu
dem Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Mitgliedstaat“ die Wörter „ ; abweichend hiervon ist
bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in ei-
nen anderen überführt wird, während eines Zeitraums
von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den
Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitglied-
staat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist“ einge-
fügt.
Artikel 5
Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n werden die Angabe
„18. September 2002“ durch die Angabe „18. De-
zember 2007“ ersetzt und die Wörter „ , soweit sie
von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraft-
fahrzeugsachverständigen gebildet und getragen
werden,“ gestrichen.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Ersatzpflichtige haftet
1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder
mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis
nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf
Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, ge-
schäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht
sich für den ersatzpflichtigen Halter des beför-
dernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei
der Tötung oder Verletzung von mehr als acht
beförderten Personen dieser Betrag um
600 000 Euro für jede weitere getötete oder
verletzte beförderte Person;
2. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn
durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen be-
schädigt werden, nur bis zu einem Betrag
von insgesamt einer Million Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch
für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu
leistenden Rente.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“
gestrichen und die Wörter „Nummer 2 Halbsatz 1
und Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
setzt.
3. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12a
Höchstbeträge bei
Beförderung gefährlicher Güter“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet
der Ersatzpflichtige
1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder
mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis
nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn
Millionen Euro,
2. im Fall der Sachbeschädigung an unbewegli-
chen Sachen, auch wenn durch dasselbe Er-
eignis mehrere Sachen beschädigt werden,
nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn
Millionen Euro,
sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit
der beförderten Güter begründenden Eigenschaf-
ten verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1
unberührt.“
4. Die Überschrift des § 12b wird wie folgt gefasst:
„§ 12b
Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge“.

5. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:
„§ 37b
Übermittlung von
Fahrzeugdaten und Halterdaten an die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfül-
lung der Berichtspflicht nach Artikel 4 Buchstabe a
Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des
Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüg-
lich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
der Kontrolle der entsprechenden Versicherungs-
pflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/14/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 14) bis zum 31. März ei-
nes jeden Jahres an die Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften die nach § 33 Abs. 1 gespei-
cherten Namen oder Bezeichnungen und Anschrif-
ten der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Ver-
sicherungspflicht befreit sind.“
Artikel 6
Änderung der
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
Dem § 5 Abs. 2 der Kraftfahrzeug-Pflichtversiche-
rungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837),
die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 be-
freit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, so-
weit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer
durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der
das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.“
Artikel 7
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend
die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der
Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Richt-
linie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der
entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974
(BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch die Verordnung vom
11. August 2004 (BGBl. I S. 2157) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt.
2. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kennzeichen“
die Wörter „ , unabhängig davon, ob es sich um ein
endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,“,
nach dem Wort „Belgien“ das Wort „Bulgarien“ und
nach dem Wort „Portugal“ das Wort „Rumänien“ ein-
gefügt.
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Bestimmungen für
Fahrzeuge aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten
und Nicht-EWR-Vertragsstaaten“.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „europä-
ische EWG-Gebiet“ durch die Wörter „Gebiet
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ er-
setzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
ger, die in einem anderen Gebiet als dem der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder dem
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
sen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung
nur gebraucht werden, wenn die durch den Ge-
brauch des Fahrzeugs verursachten Schäden im
gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union und dem der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach den dort jeweils geltenden
Vorschriften über die Pflichtversicherung gedeckt
sind, soweit das Fahrzeug in die vorgenannten
Gebiete ohne Kontrolle eines Versicherungs-
nachweises weiterreisen kann.“
5. In den Überschriften der §§ 4 bis 6 wird jeweils die
Angabe „EWG-“ durch die Angabe „EU-“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versiche-
rungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahr-
zeugs aus einem anderen Gebiet als dem der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder dem
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum in den
Geltungsbereich dieser Verordnung, so müssen
die für die Grenzkontrolle zuständigen Personen
es zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei der
Einreise aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder aus dem Gebiet ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann
das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Stellt sich
der Mangel während des Gebrauchs im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung heraus, so kann
das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Be-
scheinigung vorgelegt wird.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Einreise
eines Fahrzeugs aus dem“ das Wort „europä-
ischen“ gestrichen und das Wort „Wirtschaftsge-
meinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
7. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Grönland“ das
Wort „Andorra“ eingefügt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „EWG-“ durch
die Angabe „EU-“ ersetzt.
b) In den Nummern 1 und 3 Buchstabe a wird je-
weils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
In § 335 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 fol-
gender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für eine elektronische Aktenführung und Kom-
munikation sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.
§ 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2
und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
das Bundesministerium der Justiz die Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
kann; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf das Bundesamt für Justiz übertragen.“
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und § 12c des Pflicht-
versicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I
S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, treten mit Ablauf des 17. Dezember
2012 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 10. Dezember
verkünden.
2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2833. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 41d9adc6e03b704b….