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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 410

BGBl. 2010 I S. 410 · 27.003 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 410
                                      Gesetz
        zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme
                 und zur Einführung eines Sonderprogramms mit
       Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze
          (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz —
SozVersStabG)
                                             Vom 14. April 2010

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                    Gesetz
         über ein Sonderprogramm mit
         Maßnahmen für Milchviehhalter
 (Milch-Sonderprogrammgesetz — MilchSoPrG)

                        §1
                Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonder-
programms für Milchviehhalter mit

1. einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus
  a) einem Grundbetrag und
  b) einem Ergänzungsbetrag,

2. einer zusätzlichen Grünlandprämie und
3. einer Kuhprämie
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

                        §2

          Durchführung von Unionsrecht

  (1) Dieses Gesetz dient
1. hinsichtlich des Grundbetrags der Grünlandprämie
   der Durchführung der Vorschriften über eine beson-

   dere Stützung nach dem Titel III Kapitel 5 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar
   2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen
   im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit
   bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber land-
   wirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Ver-
   ordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,
   (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verord-
   nung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31. 1. 2009,
   S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im
   Rahmen dieser Vorschriften und zu deren Durch-
   führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
   Union,

2. hinsichtlich der zusätzlichen Grünlandprämie der
   Durchführung der auf der Grundlage des Artikels 186
   der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
   22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisa-
   tion der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
   für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl.
   L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) in der jeweils gelten-
   den Fassung erlassenen Rechtsakte der Europä-
   ischen Union betreffend eine aus dem Haushalt der
   Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010
   finanzierten Maßnahme zugunsten des Sektors
   Milch und Milcherzeugnisse.

  (2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1
bezeichneten Regelungen ein Gesetz im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes
mit den Maßgaben, dass
BGBl. 2010, Seite 411 — Originalseite als Abbildung
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1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und
   Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Markt-
   organisationsgesetzes sind, soweit sich diese je-
   weils auf die Gewährung besonderer Vergünstigun-
   gen beziehen,
2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 be-
   zeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des
   Bundesrates bedürfen.

                          §3

                    Milcherzeuger

  (1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verord-
   nung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des
   Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber
   im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung
   (EG) Nr. 73/2009 ist,
2. im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und ver-
   marktet und

3. bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres
  a) im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65
     Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
     eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung,
     die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des
     Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG)
     Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im
     Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt
     worden ist, oder
  b) im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im
     Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verord-
     nung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich
     letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieb-
     lichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i
     der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direkt-
     verkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neube-
     rechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenver-
     ordnung

  vorlegt.

   (2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer
Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände
in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum
keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch
Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im
Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch
geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist,
dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt
oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände
Milch erzeugt und vermarktet hat.

                          §4
             Weitere Begriffsbestimmungen
  (1) Grünland im Sinne dieses Gesetzes ist

1. im Falle des Jahres 2009
  a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Nummer 2
     der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommis-
     sion vom 21. April 2004 mit Durchführungs-
     bestimmungen zur Einhaltung anderweitiger
     Verpflichtungen, zur Modulation und zum Inte-
     grierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach
     der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
     mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im
     Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit

     bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
     landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom
     30. 4. 2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fas-
     sung,

   b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der
      Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission
      vom 21. April 2004 mit Durchführungsbe-
      stimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß
      der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit
      gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im

      Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
      bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
      landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom
      30. 4. 2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
      sung,

2. im Falle der Jahre 2010 und 2011

   a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Buch-
      stabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der
      Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durch-
      führungsbestimmungen zur Betriebsprämien-
      regelung gemäß Titel III der Verordnung (EG)
      Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln
      für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen
      Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsrege-
      lungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
      (ABl. L 316 vom 2. 12. 2009, S. 1) in der jeweils
      geltenden Fassung,

   b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der
      Verordnung (EG) Nr. 1120/2009.

   (2) Kuh im Sinne dieses Gesetzes ist jedes weibliche
Rind, das ausweislich der Angaben, die auf Grund von
Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrie-
rung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrecht-
licher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung
von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal

abgekalbt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Kuh einer Rin-
derrasse, die in der Anlage aufgeführt ist. Das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um
Änderungen der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung
zu berücksichtigen.

   (3) Durchschnittlicher Kuhbestand ist die Zahl der
Kühe, die im April des jeweiligen Jahres ausweislich
der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften
zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder
auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die
Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden
sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithme-
tischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksich-
tigt werden Kühe, für die am 31. Mai des jeweiligen
Jahres nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in
Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden
müssen. Ist der Kuhbestand in dem in Satz 1 genann-
ten Zeitraum auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger
außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt, tritt auf
Antrag an die Stelle dieses Zeitraums der Monat vor
dem Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen
außergewöhnlichen Umstände.
BGBl. 2010, Seite 412 — Originalseite als Abbildung
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                                §5
                       Grünlandprämie

   (1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre
2010 und 2011 jeweils den Grundbetrag der Grünland-
prämie für die nach Maßgabe des Absatzes 2 berück-
sichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen seines
Betriebs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EG) Nr. 73/2009, die ihm an dem sich aus § 7
Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten
Tag für die Einreichung des Sammelantrags jeweils zur
Verfügung stehen.
   (2) Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der
Grünlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh
des durchschnittlichen Kuhbestands des Betriebs drei
Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, jedoch
insgesamt nicht mehr als die Hektarzahl der dem Milch-
erzeuger an dem in Absatz 1 genannten Tag zur Verfü-
gung stehenden Grünlandflächen.

  (3) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre
2010 und 2011 jeweils den Ergänzungsbetrag der
Grünlandprämie für die Hektarzahl, für die er den
Grundbetrag der Grünlandprämie erhält.

  (4) Grundbetrag sowie Ergänzungsbetrag sind ge-
meinsam zu beantragen.

   (5) Der jeweilige Betrag je Hektar ergibt sich für das

jeweilige Jahr, indem

1. für den Grundbetrag der Grünlandprämie der Betrag
   von 2 000 000 Euro und
2. für den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie der
   Betrag von 111 000 000 Euro
durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die
Grünlandprämie beantragt worden ist und die berück-
sichtigungsfähig sind. Die zuständigen Behörden teilen
diese Summe dem Bundesministerium bis zum 15. Sep-
tember des Antragsjahres mit, um die Festsetzung des
Betrags der Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen.
Das Bundesministerium macht den Grundbetrag und
den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie je Hektar
im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesan-
zeiger*) bekannt.

                                §6
               Zusätzliche Grünlandprämie
  (1) Jedem Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der

1. für Dezember 2009 nach dem § 26 Absatz 1 der
   Viehverkehrsverordnung eine Rinderhaltung mit der
   Nutzungsart Milchkuhhaltung angezeigt hat und
2. ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechts-
   vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung
   von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher
   Vorschriften über die Anzeige und Registrierung
   von Betrieben erteilt worden sind, im Dezember
   des Jahres 2009 Kühe hält,
wird von Amts wegen eine zusätzliche Grünlandprämie
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt. Im Falle
des Satzes 1 Nummer 1 werden Anzeigen, die nach
dem 31. Januar 2010 erfolgt sind, nicht berücksichtigt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 werden die Kühe nicht
berücksichtigt, für die am 31. Januar 2010 nicht alle

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 Nummer 2
bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müs-
sen.

    (2) Die zusätzliche Grünlandprämie erhält ein Be-
triebsinhaber,
1. soweit er im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt
   hat, wobei eine zwischenzeitliche Änderung des
   Rechtsstatus oder der Bezeichnung in entsprechen-
   der Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG)
   Nr. 1120/2009 berücksichtigt wird,
   a) für seine im Sammelantrag angegebenen Grün-
      landflächen, die ihm am 15. Mai 2009 zur Verfü-
      gung gestanden haben, oder,
   b) wenn ein Fall der Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
      für seine nach Nummer 2 Buchstabe c ermittelten
      anteiligen Grünlandflächen des Jahres 2009,

2. soweit er im Jahr 2009 keinen Sammelantrag ge-
   stellt hat und vor dem 1. Januar 2010

   a) ein Betrieb durch Vererbung oder vorweggenom-
      mene Vererbung auf ihn übertragen worden ist, in
      entsprechender Anwendung des Artikels 3 der
      Verordnung (EG) Nr. 1120/2009,

   b) durch einen Zusammenschluss im Sinne des Ar-
      tikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG)

      Nr. 1120/2009 unter Beteiligung mindestens ei-

      nes Betriebs, der im Jahr 2009 einen Sammelan-
      trag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechen-
      der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung
      (EG) Nr. 1120/2009 oder
   c) durch eine Aufteilung im Sinne des Artikels 2
      Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009
      aus einem Betrieb, der im Jahr 2009 einen Sam-
      melantrag gestellt hat, entstanden ist, in entspre-
      chender Anwendung des Artikels 5 der Verord-
      nung (EG) Nr. 1120/2009, wobei die Anteile der
      beteiligten Betriebsinhaber an den im Sammelan-
      trag angegebenen Grünlandflächen, die dem In-
      haber des aufgeteilten Betriebs am 15. Mai 2009
      zur Verfügung gestanden haben, nach Maßgabe
      des Anteils ihrer Kühe im Dezember 2009 an der
      Gesamtzahl der Kühe der beteiligten Betriebsin-
      haber berechnet werden.
    (3) Die zusätzliche Grünlandprämie wird für die nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigungsfähigen
Hektar Grünlandflächen gewährt. Berücksichtigungsfä-
hig ist die Hektarzahl der Gründlandflächen, die sich
daraus ergibt, dass je Kuh des nach Satz 3 maßgeb-
lichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland
zu Grunde gelegt werden, höchstens jedoch alle nach
Absatz 2 zu berücksichtigenden Grünlandflächen des
Betriebs. Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im De-
zember 2009 ausweislich der Angaben, die auf Grund
von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis-
trierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrecht-
licher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung
von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Be-
triebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhan-
den sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am
31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen, die nach
den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt
werden müssen.
   (4) Der Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie
je Hektar ergibt sich, indem der mit dem Faktor 0,97
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multiplizierte Betrag, der Deutschland nach den in § 2
Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakten für die zu-

sätzliche Grünlandprämie zur Verfügung steht, durch
die Summe der Flächen geteilt wird, für die die zusätz-
liche Grünlandprämie zu gewähren ist. Die zuständigen
Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium
bis zum 30. April 2010 mit, um die Festsetzung des
Betrags der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar zu
ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Be-
trag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar im Bun-
desanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*)
bekannt.

                                §7

                          Kuhprämie

   (1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre
2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2
eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die
seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die
Kuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh.
   (2) Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe im
Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007
der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl.
L 337 vom 21. 12. 2007, S. 35) in der jeweils geltenden
Fassung gewährt. Das Bundesministerium wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Vorschriften zur sachgerechten
Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben bei De-mi-
nimis-Beihilfen zu regeln. Insbesondere kann in einer
Rechtsverordnung nach Satz 2 der Betrag der Beihilfe
je Kuh gesenkt werden, soweit es begründete An-
zeichen dafür gibt, dass anderenfalls der in Artikel 3
Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verord-
nung (EG) Nr. 1535/2007 für Deutschland vorgesehene
Betrag überschritten werden könnte.
  (3) Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ist
auf die Kuhprämie anzuwenden.

   (4) Die Kuhprämie kann, solange der Sachverhalt
nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung gewährt werden, ohne dass dies einer
Begründung bedarf. Das Bundesministerium wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfah-
rens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Ab-
gabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbe-
halt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu
regeln.

                                §8

                    Aufbringen der Mittel

  Der Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Num-
mer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

                                §9

         Weitere Verordnungsermächtigungen

  (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um den
Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuh-
prämie sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen über
1. das Verfahren,

2. die Überwachung der Einhaltung der Regelungen
   dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Geset-
   zes erlassenen Rechtsverordnungen.
   (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur

Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflich-
ten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen
der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unter-
stützungspflichten vorgeschrieben werden.

                               § 10
                    Weitere
      Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

   Soweit nicht nach § 2 Absatz 2 das Marktorganisa-
tionsgesetz anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14
und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes
entsprechend.

                               § 11
                    Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 2
   oder § 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
   Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
   delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
   stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
   verweist, oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbin-
   dung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des
   Marktorganisationsgesetzes zuwiderhandelt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

                               § 12

         Verkündung von Rechtsverordnungen
   Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-
gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet

werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-
lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
BGBl. 2010, Seite 414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 414
Anlage
(zu § 4 Absatz 2)

                                      Rinderrasse

                    Vogesen-Rind

                    Charolais

                    Limousin

                    Weißblaue Belgier

                    Blonde d’Aquitaine

                    Salers

                    Aubrac

                    Piemonteser

                    Chianina

                    Romagnola

                    Marchigiana

                    White Park

                    Angus (DA)

                    Angus/AA (AA)

                    Hereford

                    Highland

                    Welsh-Black

                    Galloway

                    Lincoln Red

                    Belted Galloway

                    Luing

                    Brangus

                    Ungarisches Steppenrind

                    Zwerg-Zebus

                    White Galloway

                    Longhorn

                    South Devon

                    Fjäll-Rind

                    Tuxer

      Rasseschlüssel
       nach Anlage 6
der Viehverkehrsverordnung

           20

           21

           22

           23

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           33

           34

           35

           41

           42

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           46

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BGBl. 2010, Seite 415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 415
                    Rinderrasse

   Telemark

   Fleckvieh Fleischnutzung

   Witrug

   Lakenfelder

   Rotes Höhenvieh (RHV)

   Ansbach-Triesdorfer

   Glanrind

   Pinzgauer Fleischnutzung

   Pustertaler Schecken

   Gelbvieh Fleischnutzung

   Braunvieh Fleischnutzung

   Rotbunt Fleischnutzung

   Hinterwälder Fleischnutzung

   Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung

   Vorderwälder Fleischnutzung

   Limpurger Fleischnutzung

   Brahman

   Bazadaise

   Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auer-
   ochse)

   Beefalo

   Wasserbüffel (Bubalus bubalus)

   Bison/Wisent

   Yak

   Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)

   Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)

   Sonstige taur indicus Rinder

   Wagyu Rind

   Kreuzung Fleischrind mit Fleischrind

      Rasseschlüssel
       nach Anlage 6
der Viehverkehrsverordnung

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BGBl. 2010, Seite 416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 416
                       Artikel 2

                 Änderung des
        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   § 12 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,

2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes

vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „auf
   Grund einer“ das Wort „unwiderruflichen“ eingefügt
   und die Angabe „250“ durch die Angabe „750“ er-
   setzt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „16 250“ durch die
     Angabe „48 750“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „16 500“ durch die
     Angabe „49 500“ ersetzt.
  c) In Nummer 3 wird die Angabe „16 750“ durch die
     Angabe „50 250“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 434s folgende Angabe zu § 434t eingefügt:

  „§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz“.
2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:
                         „§ 434t
        Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
     Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss
  des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage überstei-
  genden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundes-
  agentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des
  Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010
  nicht zurückzahlen kann.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
                         „§ 221a
       Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes

      Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbe-

   dingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliar-

   den Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag

   zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheits-
   fonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der
   Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Kranken-
   kassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind,
   der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2
   Satz 2 ergibt.“
2. In § 271 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 221“
   durch die Wörter „den §§ 221 und 221a“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung der
       Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
   Dem § 40 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1990) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:

   „(3) Für das Jahr 2010 ermittelt das Bundesversiche-
rungsamt den Betrag nach Absatz 1, indem der Wert
nach Absatz 1 Nummer 1 um die konjunkturbedingte
Beteiligung des Bundes nach § 221a des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2010 gel-

tenden Fassung erhöht wird. Das Bundesversiche-

rungsamt macht den nach Satz 1 ermittelten Betrag in
geeigneter Form bekannt.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
          Versicherungsvertragsgesetzes
  In § 168 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Versi-
cherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „Ruhestand“ das Wort
„unwiderruflich“ eingefügt.

                       Artikel 7
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 5 treten
am 1. Januar 2010 in Kraft.
BGBl. 2010, Seite 417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 417

                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                   Berlin, den 14. April 2010

                                 Der Bundespräsident
                                     Horst Köhler

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                      Der Bundesminister der Finanzen
                                Schäuble

                                Die Bundesministerin
                               für Arbeit und Soziales
                                Ursula von der Leyen

                                 Die Bundesministerin
     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                          Ilse Aigner

                     Der Bundesminister für Gesundheit
                              Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 410. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 995c023c15e04b13….