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Artikel 3 · BT-Drs. 16/5551 · S. 17

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zu

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zu
dem Gesetz über den Versicherungs-
vertrag)
Die Änderung in Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungs-
gesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (im
Folgenden „EGVVG“) ist, wie die vorstehende Änderung
des § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VAG, auf Artikel 4 Nr. 4 der
5. KH-Richtlinie zurückzuführen, soweit dort ein neuer
Artikel 4a Abs. 1 der 3. KH-Richtlinie geschaffen wird. Hin-
sichtlich des Hintergrundes dieser Richtlinienbestimmung
wird auf die Ausführungen zu Artikel 2 Nr. 2 verwiesen.
Die durch die 5. KH-Richtlinie geschaffene Ausnahmerege-
lung für die Bestimmung des Mitgliedstaats der Risikobele-
genheit in den Fällen, in denen ein Fahrzeug nach Erwerb in
einen anderen Mitgliedstaat überführt werden soll, hat auch
Auswirkungen auf das auf den Versicherungsvertrag an-
wendbare Recht. Richtlinie 88/357/EWG enthält zahlreiche
Kollisionsnormen des Europäischen Internationalen Versi-
Drucksache 16/5551 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
cherungsvertragsrechts, die in den Artikeln 7 ff. EGVVG
umgesetzt worden sind. Maßgebliches Anknüpfungsmo-
ment ist der Mitgliedstaat der Risikobelegenheit, dessen De-
finition in den Artikeln 7 Abs. 2 EGVVG im Wesentlichen
von der Richtlinie 88/357/EWG übernommen wurde. Die
nun durch die 5. KH-Richtlinie geschaffene Ausnahmerege-
lung für „Überführungsfälle“ muss daher auch in Artikel 7
Abs. 2 Nr. 2 EGVVG Niederschlag finden. Dies hat zur Fol-
ge, dass bei Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
cherungsvertrags zum Zwecke der Überführung eines in
einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs wäh-
rend eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahr-
zeugs durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als
der Mitgliedstaat anzusehen ist, in dem das Risiko 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.016 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5551, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.646–78.662 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cd75679b6af3fc64….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP