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Artikel 3 · BT-Drs. 16/5551 · S. 17
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zu
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungs- vertrag) Die Änderung in Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungs- gesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (im Folgenden „EGVVG“) ist, wie die vorstehende Änderung des § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VAG, auf Artikel 4 Nr. 4 der 5. KH-Richtlinie zurückzuführen, soweit dort ein neuer Artikel 4a Abs. 1 der 3. KH-Richtlinie geschaffen wird. Hin- sichtlich des Hintergrundes dieser Richtlinienbestimmung wird auf die Ausführungen zu Artikel 2 Nr. 2 verwiesen. Die durch die 5. KH-Richtlinie geschaffene Ausnahmerege- lung für die Bestimmung des Mitgliedstaats der Risikobele- genheit in den Fällen, in denen ein Fahrzeug nach Erwerb in einen anderen Mitgliedstaat überführt werden soll, hat auch Auswirkungen auf das auf den Versicherungsvertrag an- wendbare Recht. Richtlinie 88/357/EWG enthält zahlreiche Kollisionsnormen des Europäischen Internationalen Versi- Drucksache 16/5551 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode cherungsvertragsrechts, die in den Artikeln 7 ff. EGVVG umgesetzt worden sind. Maßgebliches Anknüpfungsmo- ment ist der Mitgliedstaat der Risikobelegenheit, dessen De- finition in den Artikeln 7 Abs. 2 EGVVG im Wesentlichen von der Richtlinie 88/357/EWG übernommen wurde. Die nun durch die 5. KH-Richtlinie geschaffene Ausnahmerege- lung für „Überführungsfälle“ muss daher auch in Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 EGVVG Niederschlag finden. Dies hat zur Fol- ge, dass bei Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi- cherungsvertrags zum Zwecke der Überführung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs wäh- rend eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahr- zeugs durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen ist, in dem das Risiko
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.016 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5551, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.646–78.662 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cd75679b6af3fc64….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP