Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 168 Kündigung des Versicherungsnehmers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/168?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/168?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/168?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 168 neu gefasst durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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14.04.2010 Ausfertigung
§ 168 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I 410)
BGBl. 2010 I S. 410
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 168 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
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