§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2021 – IX ZB 25/20Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: Pfändbarkeit einer Einmalzahlung aus einer zur Sicherung von Ansprüchen aus einer Pensionszusage verpfändeten KapitallebensversicherungZitiert von 4
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 21/17Pfändbarkeit des angesparten Kapitals eines AltersvorsorgevertragsZitiert von 8
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
- BGH, 26.06.2014 – IX ZB 88/13Insolvenzmasse: Pfändungsschutz für eigenständig erwirtschaftete Einkünfte des InsolvenzschuldnersZitiert von 20
- BGH, 01.12.2011 – IX ZR 79/11Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer KapitallebensversicherungZitiert von 15
- LG Stuttgart, 21.12.2016 – 4 S 82/16
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 13.05.2020 – 1 V 1286/20 AOZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 – 2 S 1254/18Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 23.09.2014 – I-4 U 88/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 851d ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.