§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 77
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2021 – IX ZB 25/20Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: Pfändbarkeit einer Einmalzahlung aus einer zur Sicherung von Ansprüchen aus einer Pensionszusage verpfändeten KapitallebensversicherungZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 15.12.2011 – 7 U 184/11Zitiert von 5
- BGH, 22.07.2015 – IV ZR 223/15Private Rentenversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Umwandlung des Vertrages zur Erlangung eines Pfändungsschutzes; Vorliegen der Voraussetzungen des PfändungsschutzesZitiert von 4
- BGH, 15.07.2010 – IX ZR 132/09Insolvenz eines selbstständigen Schuldners: Anwendung des Pfändungsschutzes für Altersrenten bzw. Leistungen aus Anlass der Berufsunfähigkeit aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit KapitalwahlrechtZitiert von 14
- BGH, 25.11.2010 – VII ZB 5/08Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Ansprüche aus einer privaten RentenversicherungZitiert von 9
- OLG Stuttgart, 14.08.2024 – 3 U 11/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
- BGH, 11.12.2025 – IX ZB 3/25Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte - hier: aus Versicherungsverträgen - im InsolvenzverfahrenZitiert von 2
- BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24Insolvenzanfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge
77 Entscheidungen zu § 851c ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 851c ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851c#abs-1 (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851c#abs-2 (2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851c#abs-3 (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.