§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- BGH, 11.10.2012 – 1 StR 213/10Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke: Verbreiten in Deutschland bei grenzüberschreitendem Verkauf; unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit; VerbotsirrtumZitiert von 17
- BGH, 03.03.2004 – 2 StR 109/03Zitiert von 6
- AG Aachen, 30.04.2013 – 334 Ls 158/10
- BGH, 23.01.2019 – 5 StR 479/18Annahme von aus Straftaten stammenden Paysafe-Codes und unrechtmäßige Übermittlung von Produkt-Keys: Strafbarkeit wegen Geldwäsche und Betrugs; Urheberrechtsverletzung; Strafzumessung bei AufklärungshilfeZitiert von 7
- BGH, 08.12.2010 – 1 StR 213/10Vorlage an den EuGH: Vereinbarkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mit dem freien WarenverkehrZitiert von 2
- KG, 03.04.2024 – 2 Ws 41/24, 2 Ws 41/24 - 121 GWs 26/24
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 W 165/25
- BGH, 27.11.2025 – 2 StR 627/25Beihilfe zum versuchten Betrug und zur Verletzung einer Gemeinschaftsmarke; Berücksichtigung von Milderungsgründen bei Strafrahmenbestimmung
- OLG Köln, 28.03.2017 – 1 RVs 281/16
22 Entscheidungen zu § 108a UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108a#abs-1 (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.