§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108a#abs-1 (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 108a UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.04.1989 – 3 StR 453/88Zitiert von 22
- BGH, 11.10.2012 – 1 StR 213/10Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke: Verbreiten in Deutschland bei grenzüberschreitendem Verkauf; unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit; VerbotsirrtumZitiert von 17
- BGH, 03.03.2004 – 2 StR 109/03Zitiert von 6
- AG Aachen, 30.04.2013 – 334 Ls 158/10
- BGH, 23.01.2019 – 5 StR 479/18Annahme von aus Straftaten stammenden Paysafe-Codes und unrechtmäßige Übermittlung von Produkt-Keys: Strafbarkeit wegen Geldwäsche und Betrugs; Urheberrechtsverletzung; Strafzumessung bei AufklärungshilfeZitiert von 7
- BGH, 08.12.2010 – 1 StR 213/10Vorlage an den EuGH: Vereinbarkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mit dem freien WarenverkehrZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 W 165/25
- BGH, 27.11.2025 – 2 StR 627/25Beihilfe zum versuchten Betrug und zur Verletzung einer Gemeinschaftsmarke; Berücksichtigung von Milderungsgründen bei Strafrahmenbestimmung
- LG Aachen, 17.11.2025 – 86 KLs 6/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 108a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 108a geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.