Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108a#abs-1 (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108 § 108b