§ 17 Verbreitungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/17#abs-1 (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/17#abs-2 (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/17#abs-3 (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
Wird zitiert von 314 Entscheidungen zu § 17 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 15.05.2014 – 22 U 60/13
- OLG Köln, 07.07.2006 – 6 U 227/05Zitiert von 1
- BVerfG, 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09Zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union; verfassungsgerichtliche Überprüfung der Annahme der Fachgerichte, das Recht der EU lasse keinen Spielraum bei der RichtlinienumsetzungZitiert von 138
- LG Köln, 23.11.2005 – 28 O 268/05Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.05.2016 – 15 A 2051/14Zitiert von 10
- BGH, 15.02.2007 – I ZR 114/04Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 74/22 · Metall auf Metall VI
- OLG Köln, 07.05.2026 – 6 U 88/25
- OLG Düsseldorf, 07.08.2025 – 20 U 129/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
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10.11.1972 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 (eingefügter § 135a iVm Artikel 2) des Gesetzes vom 10. November 1972 (BGBl. I 2081)
BGBl. 1972 I S. 2081
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.