§ 17 Verbreitungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 297
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 15.05.2014 – 22 U 60/13
- OLG Köln, 07.07.2006 – 6 U 227/05Zitiert von 1
- BVerfG, 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09Zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union; verfassungsgerichtliche Überprüfung der Annahme der Fachgerichte, das Recht der EU lasse keinen Spielraum bei der RichtlinienumsetzungZitiert von 134
- LG Köln, 23.11.2005 – 28 O 268/05Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.05.2016 – 15 A 2051/14Zitiert von 9
- BGH, 15.02.2007 – I ZR 114/04Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.08.2025 – 20 U 129/24
- LG Köln, 26.06.2025 – 14 O 165/24
- OLG Hamburg, 29.04.2025 – 5 U 60/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/17#abs-1 (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/17#abs-2 (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/17#abs-3 (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken