Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG 2006§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/1#abs-1 (1) Der Zweite bis Fünfte Teil gilt nur für
Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/1#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/1#abs-3 (3) Der Sechste bis Achte Teil gilt nur für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/1#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nur, wenn
Satz 1 ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/1#abs-5 (5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist
die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags jeweils geltenden Fassung;
die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), in der zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags jeweils geltenden Fassung;
die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaften (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) in der zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags jeweils geltenden Fassung;
der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder ergäbe.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 34 Abs. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.