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Artikel 3 · BT-Drs. 19/7377 · S. 21

Zu Artikel 3 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes)
§ 22 Absatz 8 – neu –
§ 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 UmwStG und § 22 Absatz 2 Satz 6 UmwStG ordnen eine rückwirkende Besteu-
erung des Einbringungsgewinns an, wenn im Anschluss an eine Sacheinlage (§ 20 UmwStG) oder im Anschluss
Drucksache 19/7377                                    – 22 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


an einen Anteilstausch (§ 21 UmwStG) jeweils unter dem gemeinen Wert für den Einbringenden oder die über-
nehmende Gesellschaft die Voraussetzungen i. S. d. § 1 Absatz 4 UmwStG (Ansässigkeit innerhalb des EU/EWR-
Raums) nicht mehr erfüllt sind. Dieser Verweis auf § 1 Absatz 4 UmwStG ist hierbei so zu verstehen, dass die
Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UmwStG (Sitz und Geschäftsleitung innerhalb des Hoheits-
gebiets eines EU-/EWR-Staats) zu jedem Zeitpunkt des in § 22 Absatz 1 und 2 UmwStG festgelegten 7-Jahres-
Zeitraums erfüllt sein müssen und es anderenfalls zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsge-
winns I oder II gemäß § 22 Absatz 1 oder 2 UmwStG kommt. In diesen Fällen würde der Austritt des Vereinigten
Königreichs aus der EU auch ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen dieselben Rechtsfolgen auslösen, die bei
einer „aktiven“ Überführung von Betriebsvermögen oder einem Wegzug des Einbringenden oder der überneh-
menden Gesellschaft in einen Drittstaat eintreten würden. Es erscheint sachgerecht, in den Fällen des § 22 Ab-
satz 1 Satz 6 Nummer 6 UmwStG und § 22 Absatz 2 Satz 6 UmwStG den Brexit allein nicht als schädliches Er-
eignis i. S. dieser Vorschriften anzusehen.
In dem neuen Absatz 8 Satz 1 wird deshalb eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, nach der in
Bezug auf einen Einbringenden oder eine übernehmende Gesellschaft i. S. 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.147 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.995–71.142 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP