Art 54 (ex-Artikel 48 EGV)
Stand: 22.07.2026
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Wird zitiert von 192 Entscheidungen zu Art 54 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 21.12.2016 – C-646/15Zitiert von 2
- BFH, 25.10.2016 – I R 54/14Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden CollegesZitiert von 18
- EuGH, 21.12.2016 – C-593/14Zitiert von 8
- EuGH, 10.01.2019 – C-607/17Zitiert von 1
- EuGH, 16.04.2015 – C-66/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 – OVG 1 B 21.17Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BFH, 23.06.2026 – VIII R 38/23(Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG)
- OVG NRW, 29.05.2026 – 13 B 498/25Zitiert von 1
- BFH, 23.04.2026 – X R 34/21Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 54 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.