Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 19 Verfahren der Gründung durch Verschmelzung

Stand: 02.10.2026

Eine SCE kann durch Verschmelzung gegründet werden:

— entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme

— oder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person.

Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme nimmt die aufnehmende Genossenschaft bei der Verschmelzung die Form einer SCE an. Im Fall einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person ist die neue juristische Person eine SCE.

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