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Artikel 9 · BT-Drs. 17/12375 · S. 48

Zu Artikel 9 (Änderung des Finanzverwaltungsge-

Zu Artikel 9 (Änderung des Finanzverwaltungsge-
setzes)
Zu Nummer 1
§ 12 Absatz 4 – neu –
Aus den zukünftigen Verwaltungsstrukturen resultieren un-
ter anderem geänderte Kommunikationswege von und zu
den Zulassungsbehörden. Anstatt neue Kommunikations-
wege zu schaffen, werden die bewährten Kommunikations-
wege der Zulassungsbehörden zum Kraftfahrt-Bundesamt
genutzt. Die derzeit praktizierte Übermittlung der Daten für
die Kraftfahrzeugsteuer an die Länder über gesonderte
Kommunikationswege wird zukünftig entfallen. Dies führt
zu einer erheblichen Vereinfachung für die Zulassungsbe-
hörden, die nur noch den bereits bestehenden Kommunika-
tionsweg zum Kraftfahrt-Bundesamt pflegen müssen. Die
Vergabe des Auftrages zur Erstellung des zukünftigen IT-
Verfahrens ist im Dezember 2011 erfolgt.
Um die effektive Übernahme der Verwaltung der Kraftfahr-
zeugsteuer durch die Zollverwaltung sicherzustellen, ist
eine Pilotierung vorgesehen, bei der insbesondere die ange-
passte Datenübertragung von den Zulassungsstellen über
das Kraftfahrt-Bundesamt getestet wird. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eventuelle Probleme noch vor
Beendigung der Organleihe behoben werden können. Da-
tenübermittlungen sind außerdem bereits zum Aufbau des
Datenbestandes bei der Zollverwaltung erforderlich, um
zum Stichtag der Verwaltungsübernahme arbeitsfähig zu
sein.
Zu den genannten Zwecken sollen die Hauptzollämter durch
eine Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung zur Da-
tenübermittlung von und zu den Zulassungsbehörden er-
mächtigt werden. Voraussetzung hierfür ist die Regelung
der sachlichen Zuständigkeit im vorliegenden Entwurf. Die
Datenlieferungen an die Länder aufgrund des § 36 Fahr-
zeugzulassungsverordnung bleiben hiervon unberührt, um
die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.891 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12375, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 223.669–227.560 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert c2c06bb490487abb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP