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Artikel 9 · BT-Drs. 17/12375 · S. 48
Zu Artikel 9 (Änderung des Finanzverwaltungsge-
Zu Artikel 9 (Änderung des Finanzverwaltungsge- setzes) Zu Nummer 1 § 12 Absatz 4 – neu – Aus den zukünftigen Verwaltungsstrukturen resultieren un- ter anderem geänderte Kommunikationswege von und zu den Zulassungsbehörden. Anstatt neue Kommunikations- wege zu schaffen, werden die bewährten Kommunikations- wege der Zulassungsbehörden zum Kraftfahrt-Bundesamt genutzt. Die derzeit praktizierte Übermittlung der Daten für die Kraftfahrzeugsteuer an die Länder über gesonderte Kommunikationswege wird zukünftig entfallen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung für die Zulassungsbe- hörden, die nur noch den bereits bestehenden Kommunika- tionsweg zum Kraftfahrt-Bundesamt pflegen müssen. Die Vergabe des Auftrages zur Erstellung des zukünftigen IT- Verfahrens ist im Dezember 2011 erfolgt. Um die effektive Übernahme der Verwaltung der Kraftfahr- zeugsteuer durch die Zollverwaltung sicherzustellen, ist eine Pilotierung vorgesehen, bei der insbesondere die ange- passte Datenübertragung von den Zulassungsstellen über das Kraftfahrt-Bundesamt getestet wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eventuelle Probleme noch vor Beendigung der Organleihe behoben werden können. Da- tenübermittlungen sind außerdem bereits zum Aufbau des Datenbestandes bei der Zollverwaltung erforderlich, um zum Stichtag der Verwaltungsübernahme arbeitsfähig zu sein. Zu den genannten Zwecken sollen die Hauptzollämter durch eine Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung zur Da- tenübermittlung von und zu den Zulassungsbehörden er- mächtigt werden. Voraussetzung hierfür ist die Regelung der sachlichen Zuständigkeit im vorliegenden Entwurf. Die Datenlieferungen an die Länder aufgrund des § 36 Fahr- zeugzulassungsverordnung bleiben hiervon unberührt, um die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.891 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12375, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 223.669–227.560 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert c2c06bb490487abb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP