Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG 2006§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Zweite bis Fünfte Teil gilt nur für
Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn
Eine Europäische Gesellschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und eine Europäische Genossenschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 gelten für die Anwendung des Satzes 1 als eine nach den Rechtsvorschriften des Staates gegründete Gesellschaft, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Eine übertragende Gesellschaft, auf die § 122m des Umwandlungsgesetzes Anwendung findet, gilt als Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Sechste bis Achte Teil gilt nur für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nur, wenn
Satz 1 ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 34 Abs. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
-
25.03.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
-
25.07.2014 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
-
26.06.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.