Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3#abs-1 (1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:

1.
eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
2.
Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
3.
eingetragene Genossenschaften;
4.
eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5.
genossenschaftliche Prüfungsverbände;
6.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3#abs-2 (2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:

1.
wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
2.
natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3#abs-3 (3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3#abs-4 (4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 § 4