§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 – 15 K 15090/22Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2023 – II ZB 15/22Eintragung der Vereinigung von Sparkassen in HandelsregisterZitiert von 4
- BGH, 29.06.2001 – V ZR 186/00Zitiert von 2
- BGH, 29.06.2001 – V ZR 185/00Zitiert von 1
- BFH, 21.08.2019 – II R 15/19 (II R 50/13), II R 15/19, II R 50/13 · (Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG)Zitiert von 16
- OLG München, 22.05.2024 – 34 Wx 71/24 e
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
- BFH, 25.09.2024 – II R 2/22(Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft)Zitiert von 7
32 Entscheidungen zu § 3 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3#abs-1 (1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3#abs-2 (2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3#abs-3 (3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3#abs-4 (4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.