Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 208
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 6/16Amtslöschungsverfahren für einen Verein: Gemeinnützigkeit eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden VereinsZitiert von 1
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 9/16Amtslöschungsverfahren für einen Verein: Gemeinnützigkeit eines einen Kinderhort betreibenden Vereins
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 7/16Vereinsregistersache: Gemeinnützigkeit eines Kindertagesstätten betreibenden VereinsZitiert von 10
- BGH, 11.09.2018 – II ZB 11/17Eintragungshindernis für das Vereinsregister: Verwaltung des Vereinsvermögens als alleiniger Vereinszweck mit möglicher Gewinnentnahme zu Gunsten der VereinsmitgliederZitiert von 3
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 279.18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.07.2017 – 27 W 144/16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.07.2026 – 6 C 1.26Prozesskostenhilfe im Vereinsverbotsverfahren
- AG Köln, 21.04.2026 – 148 C 119/26
- VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.