Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Stand: 10.06.2019
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Wird zitiert von 218 Entscheidungen zu § 21 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 6/16Amtslöschungsverfahren für einen Verein: Gemeinnützigkeit eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden VereinsZitiert von 2
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 9/16Amtslöschungsverfahren für einen Verein: Gemeinnützigkeit eines einen Kinderhort betreibenden VereinsZitiert von 1
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 7/16Vereinsregistersache: Gemeinnützigkeit eines Kindertagesstätten betreibenden VereinsZitiert von 12
- BGH, 11.09.2018 – II ZB 11/17Eintragungshindernis für das Vereinsregister: Verwaltung des Vereinsvermögens als alleiniger Vereinszweck mit möglicher Gewinnentnahme zu Gunsten der VereinsmitgliederZitiert von 3
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 279.18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.07.2017 – 27 W 144/16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.07.2026 – 6 C 1.26Prozesskostenhilfe im Vereinsverbotsverfahren
- AG Köln, 21.04.2026 – 148 C 119/26Zitiert von 1
- VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22
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