Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2694
BGBl. 2018 I S. 2694 · 5.523 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Vom 19. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum
Zehnten Abschnitt des Zweiten Teils des Zweiten
Buchs die Wörter „von Kapitalgesellschaften“ ge-
strichen und wird die Angabe „122l“ durch die An-
gabe „122m“ ersetzt.
2. In der Überschrift des Zehnten Abschnitts des Zwei-
ten Teils des Zweiten Buchs werden die Wörter „von
Kapitalgesellschaften“ gestrichen.
3. Dem § 122a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesell-
schaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüber-
schreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften
des Ersten Teils und des Ersten Unterabschnitts
des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils entspre-
chend anzuwenden, soweit sich aus diesem Ab-
schnitt nichts anderes ergibt.“
4. § 122b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) An einer grenzüberschreitenden Verschmel-
zung können beteiligt sein
1. als übertragende, übernehmende oder neue
Gesellschaften Kapitalgesellschaften im Sinne
des Artikels 119 Nummer 1 der Richtlinie (EU)
2017/1132 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte
Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169
vom 30.6.2017, S. 46), die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet
worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,
2. als übernehmende oder neue Gesellschaften Per-
sonenhandelsgesellschaften im Sinne des § 3 Ab-
satz 1 Nummer 1 mit in der Regel nicht mehr als
500 Arbeitnehmern.“
5. § 122c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Satzung“
die Wörter „oder den Gesellschaftsvertrag“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. im Fall der Verschmelzung auf eine Perso-
nenhandelsgesellschaft gemäß § 122b Ab-
satz 1 Nummer 2
a) für jeden Anteilsinhaber eines übertragen-
den Rechtsträgers die Bestimmung, ob
ihm in der übernehmenden oder der neuen
Personenhandelsgesellschaft die Stellung
eines persönlich haftenden Gesellschaf-
ters oder eines Kommanditisten gewährt
wird,
b) der festgesetzte Betrag der Einlage jedes
Gesellschafters.“
6. In § 122e Satz 3 wird nach dem Wort „anzuwenden“
ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, an
der Verschmelzung ist als übernehmende oder neue
Gesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft ge-
mäß § 122b Absatz 1 Nummer 2 beteiligt“ eingefügt.
7. In § 122f Satz 1 wird die Angabe „§ 48 ist“ durch die
Wörter „die §§ 44 und 48 sind“ ersetzt.
8. Nach § 122l wird folgender § 122m eingefügt:
„§ 122m
Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union
Unterliegt die übernehmende oder die neue Ge-
sellschaft dem deutschen Recht, gilt als grenzüber-
schreitende Verschmelzung im Sinne dieses Ab-
schnitts auch eine solche, an der eine übertragende
Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
(Vereinigtes Königreich) unterliegt, sofern der Ver-

schmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem
Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der
Europäischen Union oder vor dem Ablauf eines
Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Ver-
einigte Königreich in der Bundesrepublik Deutsch-
land weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen
Union gilt, notariell beurkundet worden ist, und die
Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei
Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen
Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2694. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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