§ 175 Beteiligte Rechtsträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LG Rottweil, 14.08.2015 – 2 O 267/14Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 16.02.2009 – 6 K 179/05Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 31.01.2007 – 22 Sa 5/06Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 KR 5844/04
- BFH, 12.01.2011 – I R 112/09Kein Übergang des Verlustabzugs bei der Umwandlung eines BgA in eine Anstalt öffentlichen RechtsZitiert von 6
- FG Hamburg, 05.04.2016 – 6 K 93/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 175 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich
1.
von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften;
2.
a)
von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
b)
von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
c)
von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.