§ 175 Beteiligte Rechtsträger
Stand: 10.06.2019
Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich
1.
von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften;
2.
a)
von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
b)
von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
c)
von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 175 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Rottweil, 14.08.2015 – 2 O 267/14Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 16.02.2009 – 6 K 179/05Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 31.01.2007 – 22 Sa 5/06Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 KR 5844/04
- BFH, 12.01.2011 – I R 112/09Kein Übergang des Verlustabzugs bei der Umwandlung eines BgA in eine Anstalt öffentlichen RechtsZitiert von 7
- FG Hamburg, 05.04.2016 – 6 K 93/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.