§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 34 Abs. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2018 I S. 2694
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.