Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 22 Wirtschaftlicher Verein

Stand: 10.06.2019

Bund100 Entscheidungen

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

§ 21 § 23