Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 22 Wirtschaftlicher Verein
Stand: 10.06.2019
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 22 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 279.18Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 6/16Amtslöschungsverfahren für einen Verein: Gemeinnützigkeit eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden VereinsZitiert von 2
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 9/16Amtslöschungsverfahren für einen Verein: Gemeinnützigkeit eines einen Kinderhort betreibenden VereinsZitiert von 1
- BGH, 16.05.2017 – II ZB 7/16Vereinsregistersache: Gemeinnützigkeit eines Kindertagesstätten betreibenden VereinsZitiert von 12
- VG Karlsruhe, 14.02.2022 – 2 K 303/20
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2017 – 20 W 290/14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.07.2026 – 6 C 1.26Prozesskostenhilfe im Vereinsverbotsverfahren
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 – 19 W 76/25 (Wx)
- VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.