Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 65 Andere Leistungen für Kinder
Stand: 23.12.2022
Wird zitiert von 338
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.06.2004 – 2 BvL 5/00Zur Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 2 EStG: Ausschluss einer Teilkindergeldregelung für Grenzgänger, die eine in den Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fallende Leistung beziehenZitiert von 256
- BFH, 13.07.2016 – XI R 16/15Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen EinrichtungenZitiert von 2
- FG Köln, 08.11.2011 – 1 K 3550/09
- FG Baden-Württemberg, 04.04.2022 – 3 K 519/21
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 – 15 K 2520/10 Kg
- FG Düsseldorf, 13.07.2011 – 15 K 1404/08 Kg
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.03.2026 – III R 28/25(Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen) Parallelentscheidung zu III R 10/25)
- BFH, 18.03.2026 – III R 10/25(Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen))Zitiert von 5
- LAG Baden-Württemberg, 18.12.2025 – 8 Sa 26/25
338 Entscheidungen zu § 65 EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. 3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.