§ 13 Anmeldetag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 15.12.2016 – 30 W (pat) 709/13Designbeschwerdeverfahren – "Verschiebung des Anmeldetages" – zu den Anforderungen an den Anmeldetag – Möglichkeit der Einreichung der Design-Darstellungen auf Datenträgern - Rücksendung des mit der Anmeldung eingereichten USB-Sticks, der die Wiedergabe des Designs enthalten soll, an den Anmelder - Inhalt der Anmeldung lässt sich nicht mehr ermitteln – keine Zuerkennung als prioritätsbegründender Anmeldetag – Erfordernis der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages unter Berücksichtigung der vom Anmelder nachgereichten DVD
- BGH, 29.06.2017 – I ZR 9/16Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts; Erforderlichkeit von im Inland getroffenen ernsthaften Anstalten zur Benutzung eines Designs - BettgestellZitiert von 1
- BPatG, 15.09.2011 – 10 W (pat) 701/11Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – "Festlegung des Anmeldetages" – zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags
- OLG Saarbrücken, 27.04.2005 – 1 U 175/03 - 44
- OLG Köln, 16.11.2001 – 6 U 65/01Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.10.2001 – 4 U 87/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.01.2018 – 20 U 140/16
- LG Düsseldorf, 12.12.2007 – 14c O 129/07
- OLG Zweibrücken, 04.11.2004 – 4 U 149/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/13#abs-1 (1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Absatz 2
1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/13#abs-2 (2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.