Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/26915 · S. 33
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) Zu Nummer 1 (Einfügung des § 7a) Zu Absatz 1 Um eine effizientere Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung zu ermöglichen, sieht der neu einzufügende § 7a eine Pflicht der Unternehmer zur Dokumentation der Einwilligung der Verbraucher vor. Eine besondere Form der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Die Form der Dokumentation hängt vielmehr von der Art der Einwilligung ab. Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen. Allerdings muss die Einwilligung derart doku- mentiert sein, dass wahrscheinlich ist, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg (wie zum Beispiel ein Online-Gewinnspiel) ein- geholt wurden und die Person, deren personenbezogenen Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat. Zudem müssen Inhalt und Umfang der Einwilligung dokumentiert werden. Die Bun- desnetzagentur kann als zuständige Behörde Hinweise veröffentlichen, wie sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Dokumentation“ auslegen wird. Zu Absatz 2 Absatz 2 verpflichtet die Unternehmen, die Einwilligung in Telefonwerbung ab Erteilung sowie jeder Verwen- dung für fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist entspricht der vergleichbaren Regelung in § 83 Ab- satz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes. Zur effizienten Bewertung und Sanktionierung der von Verbrauchern an- gezeigten Sachverhalte verpflichtet Satz 2 die werbenden Unternehmen, der Bundesnetzagentur die Einwilligung auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Die Einführung einer solchen Vorlagepflicht ist zur Sachverhaltsaufklä- rung notwendig, weil
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.126 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/26915, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 102.331–105.457 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert f7435c1d8b79d6d9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP