§ 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28?asof=2020-07-02#abs-1 (1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28?asof=2020-07-02#abs-2 (2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28?asof=2020-07-02#abs-3 (3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28?asof=2020-07-02#abs-4 (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1743)
BGBl. 2022 I S. 1743
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29.06.2020 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1512)
BGBl. 2020 I S. 1512
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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22.12.2009 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I 3950)
BGBl. 2009 I S. 3950
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.