§ 26c Strafvorschriften
Stand: 01.07.2021
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 26c UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.05.2016 – V B 107/15(Keine Gesamtnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifenden Vorschriften der §§ 27b, 26c UStG)Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 – 1 K 2492/19Zitiert von 3
- BGH, 06.08.2020 – 1 StR 198/20Steuerhinterziehung: Eintritt des Taterfolgs bei Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen; Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Voranmeldungen; Einziehung von TaterträgenZitiert von 12
- BGH, 06.04.2016 – 1 StR 431/15Steuerhinterziehung: Taterfolg bei unrichtiger UmsatzsteuervoranmeldungZitiert von 3
- BGH, 22.07.2014 – 1 StR 189/14Umsatzsteuerhinterziehung: Tatbegehung durch Unterlassen
- BGH, 13.10.2005 – 5 StR 368/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.03.2025 – 5 K 694/17 U
- BFH, 04.02.2020 – IX R 23/19Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEGZitiert von 3
- BFH, 03.07.2019 – XI B 17/19Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird; Versagung des Vorsteuerabzugs bei Beteiligung an fremdem "Mehrwertsteuerbetrug" ohne Feststellungen zu diesem; bloße Nichtabführung der Umsatzsteuer ist kein "Mehrwertsteuerbetrug" i.S. der Rechtsprechung des EuGHZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26c UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.