§ 26c Strafvorschriften
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BFH, 25.05.2016 – V B 107/15(Keine Gesamtnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifenden Vorschriften der §§ 27b, 26c UStG)Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 – 1 K 2492/19Zitiert von 3
- BGH, 06.08.2020 – 1 StR 198/20Steuerhinterziehung: Eintritt des Taterfolgs bei Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen; Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Voranmeldungen; Einziehung von TaterträgenZitiert von 10
- BGH, 06.04.2016 – 1 StR 431/15Steuerhinterziehung: Taterfolg bei unrichtiger UmsatzsteuervoranmeldungZitiert von 3
- BGH, 22.07.2014 – 1 StR 189/14Umsatzsteuerhinterziehung: Tatbegehung durch Unterlassen
- BGH, 13.10.2005 – 5 StR 368/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.03.2025 – 5 K 694/17 U
- BFH, 04.02.2020 – IX R 23/19Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEGZitiert von 3
- BFH, 03.07.2019 – XI B 17/19Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird; Versagung des Vorsteuerabzugs bei Beteiligung an fremdem "Mehrwertsteuerbetrug" ohne Feststellungen zu diesem; bloße Nichtabführung der Umsatzsteuer ist kein "Mehrwertsteuerbetrug" i.S. der Rechtsprechung des EuGHZitiert von 12
12 Entscheidungen zu § 26c UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26c UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.