Gesetze / Umsatzsteuergesetz

UStG

§ 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

SteuerrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:

10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
§ 25f § 26