Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838 · 175.648 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Achtes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 24. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Biersteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeug-
nissteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 7 Änderung der Biersteuerverordnung
Artikel 8 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeug-
nissteuerverordnung
Artikel 9 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung zur elektronischen Über-
mittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und
die Luftverkehrsteuer
Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Biersteuergesetzes
Artikel 14 Weitere Änderung der Biersteuerverordnung
Artikel 15 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von
Verbrauchsteuergesetzen
Artikel 16 Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung
von Verbrauchsteuerverordnungen
Artikel 17 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I 3411) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Beförderung von Substituten für Tabak-
waren unter Steueraussetzung im und aus dem
Steuergebiet, sowie für die Beförderung von
Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien
Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere
Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels
gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die
Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie
den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
sinngemäß.“
2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
und wird jeweils nachfolgender Halbsatz an-
gefügt:
„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-
sichert niedergelegt ist;“.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 8
angefügt:
„8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu er-
lassen.“
Artikel 2
Änderung des
Biersteuergesetzes
Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Einfuhr oder
unrechtmäßiger Eingang
von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten“.
b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
folgt gefasst:
„§ 16 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)“.

c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
e) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 20a Zertifizierte Empfänger
§ 20b Zertifizierte Versender
§ 20c Beförderungen“.
f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Be-
förderung von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs“.
g) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit“.
h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses
Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom
3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120;
L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016,
S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1)
geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fas-
sung.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berech-
nung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres,
einschließlich derer, die nach Abschluss der
Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt.“
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „ab dem 1. Januar 2023“
werden gestrichen.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „84,0“
durch die Angabe „75“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „78,4“
durch die Angabe „70“ ersetzt.
ddd) In Nummer 3 wird die Angabe „67,2“
durch die Angabe „60“ ersetzt.
eee) In Nummer 4 wird die Angabe „56,0“
durch die Angabe „50“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „56“ durch die
Angabe „50“ ersetzt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem
Brauvorgang ist unschädlich für die An-
wendung des ermäßigten Steuersatzes.“
dd) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
eingefügt:
„Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamt-
jahreserzeugung zuzurechnen.“
d) Vor Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier
unter Steueraussetzung im Brauverfahren her-
gestellt und gelagert werden darf.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ab-
sätzen 1a bis 4“ durch die Wörter „nach den
Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoen.
f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
fügt:
„(6) Wird Bier einer unabhängigen Brauerei
eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamt-
jahreserzeugung von weniger als 200 000 hl in
das Steuergebiet geliefert, gilt die entspre-
chende Steuerermäßigung für den jeweiligen
Steuerschuldner. Für die Inanspruchnahme des
ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 1a ist die
Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des an-
deren Mitgliedstaats erforderlich, aus der die
Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervor-
geht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des
Absatzes 3 bestätigt. Absatz 4 gilt entspre-
chend.
(7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem
unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuerge-
biet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6
Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten
aus.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
des Rates vom 19. Dezember 2019 zur
Festlegung des allgemeinen Verbrauch-
steuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom
27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden
Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
in Steuerlagern sowie die Beförderung von
Bier unter Aussetzung der Biersteuer an-
zuwenden ist;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
Bier erfasst, das
a) sich in keinem der folgenden Verfahren
befindet:
aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
zung nach Nummer 2,
bb) in dem externen Versandverfahren
nach Artikel 226 des Unionszoll-
kodex,
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
Titel VII Kapitel 3 des Unionszoll-
kodex,
dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
den Verwendung nach Artikel 250
des Unionszollkodex,
ee) in dem Verfahren der aktiven Ver-
edelung nach Artikel 256 des Unions-
zollkodex und
b) nicht der zollamtlichen Überwachung
nach Artikel 134 des Unionszollkodex
oder dem Verfahren der Truppenverwen-
dung nach dem Truppenzollgesetz vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung unter-
liegt;“.
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
mer 5 der Systemrichtlinie;
8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Arti-
kel 4 des Unionszollkodex;“.
d) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 9 und 10 eingefügt:
„9. Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zoll-
rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet ge-
mäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies
gilt sinngemäß für den Eingang von Bier
aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der
Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in
das Steuergebiet;
10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des
Unionszollkodex in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79
Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuer-
gebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist
oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig
gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den
Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4
Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten
Gebiete in das Steuergebiet;“.
e) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
fasst:
„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier
nach Artikel 201 des Unionszollkodex in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt
wird; beim Eingang aus Gebieten des
Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer
Anwendung von Artikel 139 des Unions-
zollkodex zu gestellen ist;
12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung;“.
f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13, der
abschließende Punkt wird durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
und die Vergütung einer entstandenen
Steuer.“
5. § 5 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende
Nummer 6 angefügt:
„6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats
und deren ziviles Begleitpersonal, wenn
diese Streitkräfte an einer Verteidigungs-
anstrengung im Steuergebiet teilnehmen,
die zur Durchführung einer Tätigkeit der
Europäischen Union im Zusammenhang mit
der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
teidigungspolitik unternommen wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Einrich-
tungen“ ein Semikolon eingefügt und wird
folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
der Europäischen Union“.
bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
werden die Wörter „(Artikel 13 der System-
richtlinie)“ durch die Wörter „(Artikel 12 der
Systemrichtlinie)“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch
die Angabe „Artikel 20“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 12“ durch
die Angabe „Artikels 11“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Bier
unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager
aufgenommen wird, kann Bier nur dann mit
einem elektronischen Verwaltungsdokument
unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr be-
fördert werden, wenn der Anmelder nach Arti-
kel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede

andere Person, die nach Artikel 15 des Unions-
zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der
Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den
zuständigen Behörden des Einfuhrmitglied-
staats Folgendes vorlegt:
1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
Versenders;
2. die Verbrauchsteuernummer des Steuer-
lagerinhabers oder des registrierten Empfän-
gers, an den das Bier versandt wird;
3. im Fall von Beförderungen von Bier in andere
Mitgliedstaaten den Nachweis, dass das ein-
geführte Bier aus dem Steuergebiet in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt
werden soll.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Angabe „Artikeln 21“ wird durch die Angabe
„Artikeln 20“ ersetzt.
8. In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch
das Wort „überführt“ ersetzt und wird nach dem
Wort „ist“ ein Komma eingefügt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter „im Sinn des Artikels 12 Absatz 1“ durch
die Wörter „im Sinn des Artikels 11 Absatz 1“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“
durch das Wort „überführt“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bier darf unter Steueraussetzung aus
Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
Steuergebiet zu einem Ort befördert werden,
an dem das Bier
1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlässt;
2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
kel 226 des Unionszollkodex überführt wird,
sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der
Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er-
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim-
mungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343
vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016,
S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zu-
letzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, vorgesehen ist.
Satz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer
oder Drittgebiete befördert wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das
Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der
Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-
führt worden ist. Die Beförderung unter Steuer-
aussetzung endet
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1, wenn das Bier das Verbrauchsteuer-
gebiet der Europäischen Union verlässt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2, wenn das Bier in das externe Versand-
verfahren überführt wird.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Für die Sicher-
heitsleistung“ durch die Wörter „Für die Verfah-
rensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die
Zulassung von Verfahrensvereinfachungen“ er-
setzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für den Ausgang von Bier in eines der in
Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufge-
führten Gebiete sind die in den zollrechtlichen
Vorschriften der Europäischen Union vorgese-
henen Formalitäten für den Ausgang von Waren
aus dem Zollgebiet der Europäischen Union
entsprechend anzuwenden.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unregel-
mäßigkeiten ein,“ die Wörter „die eine Über-
führung des Bieres in den steuerrechtlich freien
Verkehr zur Folge haben,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-
rung“ die Wörter „von Bier“ und nach den Wör-
tern „eingetreten ist“ ein Komma und die Wörter
„die eine Überführung dieses Bieres in den
steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte“
eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„worden ist,“ die Wörter „die eine Überführung
dieses Bieres in den steuerrechtlich freien
Verkehr zu Folge hatte,“ eingefügt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in
einem Verfahren der Steueraussetzung infolge
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-
walt
1. vollständig zerstört ist oder
2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
verloren gegangen ist.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
rung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als
vollständig zerstört oder vollständig oder teil-
weise unwiederbringlich verloren gegangen,
wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden
kann. Die vollständige Zerstörung sowie der
unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust
des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine
Überführung in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund
seiner Beschaffenheit während des Verfahrens
der Steueraussetzung teilweise verloren ge-
gangen ist.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
gefügt:
„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4
entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender

innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Be-
ginn der Beförderung im Sinn des § 9 nach-
weist, dass das Bier
1. zu Personen befördert worden ist, die zum
Empfang von Bier unter Steueraussetzung
berechtigt sind, oder
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das
Bier das Steuergebiet auf Grund unvorherseh-
barer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat
und im Anschluss daran wieder an Personen
im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet
befördert worden ist oder das Bier zu einem an-
deren zugelassenen Ort befördert worden ist als
zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Un-
regelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leicht-
fertig durch den Steuerschuldner verursacht
worden sein und die Steueraufsicht muss ge-
wahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1
beginnt die Frist von vier Monaten für die Vor-
lage des Nachweises an dem Tag, an dem
durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder
Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine
Unregelmäßigkeit eingetreten ist.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
Absätze 5 und 6.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste
Alternative“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 erste Alternative“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative“ durch die
Wörter „§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite
Alternative“ ersetzt.
14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Einfuhr oder
unrechtmäßiger Eingang
von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten“.
15. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des
Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr
durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-
gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. das Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein
Verfahren der Steueraussetzung überführt
wird,
2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
des Unionszollkodex erlischt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Steuerschuldner ist
1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des
Unionszollkodex,
2. jede andere Person, die an einem unrecht-
mäßigen Eingang beteiligt ist.
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
das Erlöschen in anderen Fällen als nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhe-
bung, den Erlass und die Erstattung in anderen
Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des
Unionszollkodex und das Steuerverfahren gel-
ten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend
von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der
Abgabenordnung unberührt.“
d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 16
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
„(5) Für den Eingang von Bier aus einem der
in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-
geführten Gebiete in das Steuergebiet sind die
in den zollrechtlichen Vorschriften der Euro-
päischen Union vorgesehenen Formalitäten für
den Eingang von Waren in das Zollgebiet der
Europäischen Union entsprechend anzuwen-
den.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt
Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
18. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Lieferung zu gewerblichen Zwecken
(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu ge-
werblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem
steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats
in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
1. an eine Person geliefert wird, die keine Privat-
person ist, oder
2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die
Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf
Bier nur von einem zertifizierten Versender zu
einem zertifizierten Empfänger befördert werden.
Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger
außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-
menes Bier in das Steuergebiet verbringen oder
verbringen lassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.“

19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c
eingefügt:
„§ 20a
Zertifizierte Empfänger
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
Bier, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im
Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuer-
gebiet
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
empfangen dürfen.
Satz 1 gilt auch für
1. den Empfang von Bier aus dem Steuergebiet,
das über einen anderen Mitgliedstaat befördert
wurde, oder
2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts.
(2) Wer Bier als zertifizierter Empfänger empfan-
gen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird
auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er-
teilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
stehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Versender und
3. einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
Privatpersonen erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
nach entsprechender Anzeige als zertifizierte
Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit
gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
§ 20b
Zertifizierte Versender
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerb-
lichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet
oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in
einen anderen Mitgliedstaat
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
liefern dürfen.
Satz 1 gilt auch für
1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
oder
2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts.
(2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will,
bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf
Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
die Erlaubnis zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
3. einen bestimmten Zeitraum.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt
wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Ver-
sender werden nach entsprechender Anzeige als
zertifizierte Versender zugelassen.
§ 20c
Beförderungen
(1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt,
soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergan-
genen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen
vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu
gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt
geliefert, wenn die Beförderung mit einem ver-
einfachten elektronischen Verwaltungsdokument
nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 be-
fördert werden
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitglied-
staaten;
2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuer-
gebiet;
3. durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Be-
stimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über
einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Das Bier ist unverzüglich
1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuerge-
biet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern
oder
2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
ginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb
des zertifizierten Versenders oder einen anderen
zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. In den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beför-
derung mit der Aufnahme durch den zertifizierten
Empfänger in seinem Betrieb oder an einem ande-
ren zugelassenen Ort im Steuergebiet.“
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„wer Bier“ die Wörter „in Ausübung einer selb-
ständigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ eingefügt
und werden die Wörter „der Ware“ durch die
Wörter „des Bieres“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer als Versandhändler Bier in das
Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis.
Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuer-
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Der Versandhändler hat für die entstehende
Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnun-
gen über seine Lieferungen in das Steuergebiet
zu führen und jede Lieferung unter Angabe der
für die Besteuerung maßgebenden Merkmale
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Wird Bier
nicht nur gelegentlich im Versandhandel ge-
liefert, kann auf Antrag des Versandhändlers
zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe
der während eines Monats entstehenden Steuer
geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im
Steuergebiet ansässige Person als Steuervertre-
ter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer
Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den
Steuervertreter entsprechend.“
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
fasst:
„(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,
wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus-
setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
Sicherheit nicht mehr ausreicht.“
e) Absatz 7 wird Absatz 4.
f) Absatz 8 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Die Wörter „zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7“
werden durch die Wörter „zu den Ab-
sätzen 1, 2 und 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei kann es auf Grundlage von Verein-
barungen mit anderen Mitgliedstaaten ein
abweichendes vereinfachtes Verfahren zu-
lassen.“
21. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der
in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten
Fälle, ein während der Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,
1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil
einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21
nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1
dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a
Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis
nach § 20b Absatz 2 fehlt,
3. in dem einem Versandhändler oder dessen
Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Ab-
satz 2 fehlt oder
4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-
rung nach § 20c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuer-
gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-
getreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die
Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im
Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung
eingetreten.“
22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b
eingefügt:
„§ 22a
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Ab-
satzes 2
1. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb-
lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2
mit Beendigung der Beförderung;
2. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb-
lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit
dem Verbringen oder Verbringenlassen des
außerhalb des Steuergebietes in Empfang ge-
nommenen Bieres in das Steuergebiet;
3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21
zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im
Steuergebiet;

4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der
Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien
Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuer-
gebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Un-
regelmäßigkeit;
5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied-
staaten in das Steuergebiet verbracht wird,
durch den erstmaligen Besitz des Bieres im
Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem
Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich
freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuer-
gebiet noch nicht erhoben wurde.
(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken
eine Steuerbefreiung anschließt;
2. das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teil-
weise unwiederbringlich verloren gegangen ist;
3. das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen
Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger
Verwendung eines vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der
Systemrichtlinie durch das Steuergebiet be-
fördert wird;
4. sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahr-
zeugs, das zwischen dem Steuergebiet und
einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet,
aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entspre-
chend.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte
Empfänger;
2. des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler
oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt
wurde;
3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige,
der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person,
die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des
Bieres;
5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das
Bier in Besitz hält.
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 22b
Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im
Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung ab-
zugeben. Die Steuer ist am 15. Tag des auf die
Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für
Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden
ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer-
anmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf
die Steuerentstehung folgenden Monats ab-
zugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die
Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in
Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das
in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmel-
dung ist spätestens am siebten Tag des auf die
Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuer-
entstehung folgenden Monats fällig.
(4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
fällig.“
23. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „ausgenommen
reine Alkohol-Wasser-Mischungen,“ gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden die folgenden Num-
mern 7 und 8 angefügt:
„7. für wissenschaftliche Versuche und Unter-
suchungen auch außerhalb des Steuer-
lagers oder
8. zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes
durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder
§ 10 des Alkoholsteuergesetzes.“
24. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
„(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
ners unter der Voraussetzung erlassen oder
erstattet werden, dass der Steuerschuldner
innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung
der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nach-
weist, dass
1. das Bier in der Annahme befördert wurde,
dass für dieses ein Steueraussetzungs-
verfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam
eröffnet worden ist, und
2. dieses Bier
a) zu Personen befördert worden ist, die zum
Empfang von Bier unter Steueraussetzung
berechtigt sind, oder
b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungs-
verfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
durch den Steuerschuldner verursacht worden
sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
die Frist für die Vorlage des Nachweises an
dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
maßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird,
dass das Steueraussetzungsverfahren nach den
§§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur
erlassen oder erstattet, soweit der Betrag
500 Euro je Beförderung übersteigt.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter
„zu Absatz 1 und 2“ werden durch die Wörter
„zu den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt und die
Wörter „des Absatzes 2“ werden durch die
Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt.
25. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Steuerentlastung
bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-
lichen Zwecken (einschließlich Versand-
handel)“ durch die Wörter „nach § 20c
oder § 21“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beför-
derer“ gestrichen und wird das Wort „als“
durch das Wort „ein“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte
Versender und in den Fällen des § 21 der
Versandhändler.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
wenn der Entlastungsberechtigte
1. durch eine Eingangsmeldung zum ver-
einfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ment nachweist oder im Einzelfall auf andere
Weise nachweisen kann, dass in einem ande-
ren Mitgliedstaat
a) das Bier von der Steuer befreit ist,
b) das Bier in ein Steuerlager aufgenommen
wurde oder
c) die fällige Steuer entrichtet worden ist
oder
2. im Fall des Versandhandels das Verfahren
nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis
erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem
anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist,
oder
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis
erbringt, dass die Steuer für das Bier in
einem anderen Mitgliedstaat entrichtet wor-
den ist.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2“ werden
durch die Wörter „§ 22 Absatz 2“, die Wörter
„nach Beginn der Beförderung“ werden
durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Er-
werbs“ und die Wörter „nach § 22 Absatz 3“
werden durch die Wörter „auf der Grundlage
des § 22a Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht für die Fälle, in denen das
Bier im Rahmen einer Lieferung zu gewerb-
lichen Zwecken in das Steuergebiet ver-
bracht wurde und verblieben ist.“
26. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beauftragten“ durch
das Wort „Steuervertreters“ und werden die
Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 21 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bier kann über die in § 215 der Abgaben-
ordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt
werden, wenn ein Amtsträger es im Steuerge-
biet in Mengen und unter Umständen vorfindet,
die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hin-
weisen und für die der Nachweis nicht geführt
werden kann, dass
1. das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3
genannten Verfahren befindet,
2. das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß
versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur
Versteuerung ansteht oder
3. es sich um eine Durchfuhr von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Bier
handelt, das sich an Bord eines zwischen
dem Steuergebiet und einem anderen Mit-
gliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luft-
fahrzeugs befindet, aber nicht im Steuer-
gebiet zum Verkauf steht.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden
entsprechende Anwendung.“
27. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
richtlinie die Steuerbefreiungen, die für
Tätigkeiten der Europäischen Union im Zu-
sammenhang mit der Gemeinsamen Sicher-
heits- und Verteidigungspolitik vorgesehen
sind, näher zu regeln sowie das Steuerver-
fahren zu bestimmen und zur Sicherung des
Steueraufkommens anzuordnen, dass bei
einem Missbrauch der gewährten Steuer-
befreiungen für alle daran Beteiligten die
Steuer entsteht;“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
2020/262 des Rates vom 19. Dezember
2019 zur Festlegung des allgemeinen
Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
(ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Ver-
fahren bei der Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs und des
Versandhandels näher zu regeln und
dabei auch zuzulassen, dass durch
bilaterale Vereinbarungen mit den je-
weiligen Mitgliedstaaten ein vom Regel-
verfahren abweichendes vereinfachtes
Verfahren zugelassen werden kann,“.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14
und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“
ersetzt.

d) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Num-
mer 5 eingefügt:
„5. im Benehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und für Heimat alternativ zur
qualifizierten elektronischen Signatur ein
anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das
den Datenübermittler authentifiziert und
die Vertraulichkeit und Integrität des
elektronisch übermittelten Datensatzes
gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der
Abgabenordnung gilt entsprechend. In der
Rechtsverordnung können auch Ausnahmen
von der Pflicht zur Verwendung des nach
Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen
werden. Die Datenübermittlung kann in der
Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
geregelt werden. Hierbei sind das Datum
der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und
eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver-
öffentlichung archivmäßig gesichert nieder-
gelegt ist;“.
e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und
wird wie folgt gefasst:
„6. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
vorgesehene Steuererklärungen oder sons-
tige Erklärungen, Steueranmeldungen, An-
träge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise
oder sonstige Daten, die für das Besteue-
rungsverfahren erforderlich sind, ganz oder
teilweise durch Datenfernübertragung zu
übermitteln sind oder übermittelt werden
können, und dabei insbesondere Folgendes
zu regeln:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung
des Verfahrens der Datenfernübertra-
gung,
b) das Nähere über Form, Inhalt, Verarbei-
tung und Sicherung der zu übermitteln-
den Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der
Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme
der zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter oder
deren Haftung, wenn auf Grund un-
richtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten Steuern verkürzt
oder Steuervorteile erlangt werden,
f) die Haftung des Datenübermittlers für
verkürzte Steuern oder für zu Unrecht er-
langte Steuervorteile, wenn der Daten-
übermittler sich keine Gewissheit über
die Identität des Auftraggebers verschafft
hat,
g) den Umfang und die Form der für dieses
Verfahren erforderlichen besonderen Er-
klärungspflichten des Steuerpflichtigen
oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres
Verfahren zu verwenden, das den Daten-
übermittler authentifiziert und die Vertrau-
lichkeit und Integrität des elektronisch
übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Die Datenübermittlung kann in der Rechts-
verordnung auch durch Verweis auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
geregelt werden. Hierbei sind das Datum
der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und
eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver-
öffentlichung archivmäßig gesichert nieder-
gelegt ist.“
28. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2
Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere
a) zum Besteuerungsverfahren und dabei
vorzusehen, dass ein Wechsel in der
Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von
Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Be-
ginn des folgenden Kalenderjahres
steuerlich wirksam wird sowie
b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu
regeln,“.
b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1
bis 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 bis 4“
ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1
und 3“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 und 2“
ersetzt.
d) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3“
durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des
Kalenderjahres“ ein Komma und die Wörter
„die Steueranmeldung in den Fällen des § 14
Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.
f) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und wird das Wort „Zoll-
kodex“ durch das Wort „Unionszollkodex“ er-
setzt.
g) Die folgenden Nummern 14 bis 18 werden an-
gefügt:
„14. Vorschriften zu § 20a Absatz 1 bis 5 und
Absatz 7, insbesondere zu dem Erlaubnis-
verfahren, zu den Sicherheitsleistungen
sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,
15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4,
insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,
16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu
erlassen und dabei
a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 ab-
weichend zu bestimmen,
b) durch Vereinbarungen mit anderen Mit-
gliedstaaten ein vom Regelverfahren
abweichendes vereinfachtes Verfahren
zuzulassen; dabei können auch Ausnah-
men von der verpflichtenden Verwen-
dung des vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments vorgesehen wer-
den,

c) das Verfahren der Beförderung von Bier
des steuerrechtlich freien Verkehrs ent-
sprechend den Artikeln 35 bis 42 der
Systemrichtlinie und den dazu ergange-
nen Verordnungen sowie das Verfahren
der Übermittlung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
und den dazu erforderlichen Daten-
austausch zu regeln,
17. Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu
erlassen,
18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach
§ 22b zu bestimmen.“
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12
Absatz 2“ durch ein Komma und die Wörter
„§ 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 4
oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7
Satz 1 eine Anzeige nicht“ durch die Wörter
„§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit
Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig“ ersetzt.
30. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Für Beförderungen von Bier des steuerrecht-
lich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023
begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der
am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum
31. Dezember 2023 fort.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung
zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21
Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar
2024 auf anderem Wege als über das EDV-
gestützte System erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des
Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBI. I S. 607) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-
setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,
S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in
der durch die Durchführungsverordnung (EU)
2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge-
änderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.“
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:
„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-
sichert niedergelegt ist;“.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§ 14 und 24 zu er-
lassen.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2“
durch die Wörter „der Absätze 2 und 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Volumen-
prozent“ die Wörter „in anderer Aufmachung als
in Absatz 3“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Abweichend von
Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort ge-
nannten Zwischenerzeugnisse“ durch die Wörter
„Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit
einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht
mehr als 15 Volumenprozent“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Kaffeesteuergesetzes
Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten
befördert worden ist oder“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem
Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im
Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.“
3. § 21 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder die
kaffeehaltige Ware“ gestrichen und wird das
Wort „diese“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. dieser Kaffee
a) zu Personen befördert worden ist, die zum
Empfang von Kaffee unter Steuerausset-
zung berechtigt sind,

b) zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten
befördert worden ist oder
c) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.“
4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
und wird jeweils nachfolgender Halbsatz ange-
fügt:
„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-
sichert niedergelegt ist;“.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu er-
lassen.“
Artikel 5
Änderung des
Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-
setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,
S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in
der durch die Durchführungsverordnung (EU)
2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge-
änderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die
die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn
des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.“ durch die Wör-
ter „und die bestätigt, dass die Voraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind.“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „entspre-
chend Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „zur Vorlage
in anderen Mitgliedstaaten“ eingefügt.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das
Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:
„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-
sichert niedergelegt ist;“.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§ 18 und 29 zu er-
lassen.“
Artikel 6
Änderung der
Tabaksteuerverordnung
Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede
Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab-
satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der
Änderung schriftlich anzuzeigen.“
2. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Geset-
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 15
Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Un-
regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Bei Substituten für Tabakwaren sind bei
Packungsinhalten bis zu 5 Milliliter nur Packun-
gen zulässig, deren Inhalte auf nicht mehr als
eine Dezimalstelle lauten. Andere Packungen
sind nur zulässig, wenn deren Inhalte nicht auf
Bruchteile eines Milliliters lauten.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Substitute für Tabakwaren mit einer
Menge von insgesamt bis zu 5 Millilitern.“
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuer-
zeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette,
eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm
Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf
dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten
Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuer-
zeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 des Gesetzes und aus den Mengen-
angaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Bei
Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert
des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer für
einen Milliliter und der auf dem Steuerzeichen
angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei
wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für
die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das
Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das
Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimal-

stelle. Bei Substituten für Tabakwaren wird die
Steuer in Cent eingesetzt. Der Steuerwert wird
in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak
bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak
und Substituten für Tabakwaren bis auf drei
Dezimalstellen berechnet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens
wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen
für Zigaretten und für erhitzten Tabak bis
auf vier, für Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und
Substitute für Tabakwaren bis auf drei Dezimal-
stellen gekürzt.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
5. In § 39 Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaret-
ten,“ die Wörter „800 Stück erhitzter Tabak,“ ein-
gefügt.
6. Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) In den Fällen des § 32 Absatz 2 des Geset-
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 32
Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der
Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“
Artikel 7
Änderung der
Biersteuerverordnung
Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit“.
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Steuerbare Menge“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Zu den
§§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.
d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6a Überprüfung der Erlaubnis“.
e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Vollständige Zerstörung, unwieder-
bringlicher Gesamt- oder Teilverlust
und Vernichtung“.
f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhän-
gige Hersteller“.
g) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
folgt gefasst:
„§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
fahren
§ 17 Erstellen des elektronischen Verwal-
tungsdokuments, Mitführen des ein-
deutigen Referenzcodes“.
h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier bei Verwen-
dung des elektronischen Verwaltungs-
dokuments“.
i) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier im Ausfall-
verfahren“.
j) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 8
Zu den
§§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.
k) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines
Steuerlagers“.
l) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 13
Zu den
§§ 20 bis 20c des Gesetzes“.
m) Die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
„§ 35 Zertifizierter Empfänger“.
n) Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 35a Zertifizierter Versender
§ 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem, Ausfall-
verfahren und vereinfachte Verfahren
§ 35c Erstellen des vereinfachten elektro-
nischen Verwaltungsdokuments
§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei
Verwendung des vereinfachten elektro-
nischen Verwaltungsdokuments
§ 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des
vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokuments
§ 35f Beförderung im Ausfallverfahren
§ 35g Ersatznachweise für die Beendigung
der Beförderung“.
o) Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie
folgt gefasst:
„§ 36 (weggefallen)
§ 37 Versandhandel
§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Be-
förderung von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs“.

p) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes
§ 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsrege-
lung“.
q) Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden wie
folgt gefasst:
„§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs“.
r) Die Angaben zu Abschnitt 20 und § 45 werden
wie folgt gefasst:
Abschnitt 20 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen).
s) Die Angaben zu Abschnitt 21 und den §§ 46
bis 51 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 21
(weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
§ 50 (weggefallen)
§ 51 (weggefallen)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-
förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durch-
führungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl.
L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-
derungen unter Steueraussetzung beteiligt sind“
durch die Wörter „die an Beförderungen von
Bier unter Steueraussetzung oder an Lieferun-
gen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach
§ 20 des Gesetzes beteiligt sind“ ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
dokument: Entwurf des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
mit einem eindeutigen Referenzcode ver-
sehen ist;“.
d) Nummer 6 wird aufgehoben.
e) Nummer 7 wird Nummer 6 und vor dem Wort
„Verfahren“ wird das Wort „ein“ eingefügt und
werden nach dem Wort „Steueraussetzung“
die Wörter „oder zu Beginn, während oder nach
der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken
nach § 20 des Gesetzes“ eingefügt.
f) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt
gefasst:
„7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
von Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157
vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020,
S. 31), die zuletzt durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom
23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung;“.
g) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-
mer 8 eingefügt:
„8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex definierte Zollstelle;“.
h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex:
die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446
der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er-
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des
Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von
Bestimmungen des Zollkodex der Union
(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom
2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44;
L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Hauptzollamt,
örtliche Zuständigkeit
Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
ser Verordnung
1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften
jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen
betreibt oder, falls sie kein Unternehmen be-
treibt, in dessen Bezirk sie ihren Hauptwohnsitz
hat, und
2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
des Steuergebiets betrieben werden, oder für
Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
mals steuerlich in Erscheinung treten.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Steuerbare Menge“.
b) In Satz 1 wird das Wort „Füllmenge“ durch das
Wort „Nennfüllmenge“ ersetzt.
5. In der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe
„§§ 4, 5“ durch die Angabe „§§ 2, 4, 5“ ersetzt.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-
lager (§ 4 des Gesetzes)“ durch die Wörter
„Steuerlager nach § 4 des Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt
gefasst:
„(3) Im Antrag auf Erlaubnis als Steuerlager-
inhaber ist, wenn erstmals mit der Herstellung
von Bier begonnen wird, die voraussichtliche
Jahreserzeugung anzugeben. Soweit Bier-
mengen in Lizenz gebraut oder zur Herstellung
von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2
des Gesetzes benutzt werden, ist die voraus-
sichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben.“
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das
Wort „zuständigen“ gestrichen, werden die
Wörter „zu machen,“ durch die die Wörter „zu
machen oder zusätzliche Unterlagen vor-
zulegen,“ ersetzt und werden nach den Wörtern
„wenn diese“ die Wörter „Angaben oder diese
Unterlagen“ eingefügt.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter
„Absätze 1, 3 und 5“ werden durch die Wörter
„Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen und werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch
die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 6“
durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der
Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des
§ 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es über-
prüft regelmäßig die Höhe der Sicherheits-
leistung und passt diese gegebenenfalls an.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzoll-
amt“ das Wort „eine“ und werden nach
dem Wort „sowie“ die Wörter „bis zur Höhe“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Überprüfung der Erlaubnis
Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
men werden innerhalb von drei Jahren nach der
letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neu-
erteilung durchgeführt.“
11. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Änderung von Verhältnissen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4
Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden
Änderungen gehört oder gehören auch
1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
schriften des Umwandlungsgesetzes,
2. bei Personengesellschaften Änderungen der
Personen der Gesellschafter oder der ge-
schäftsführenden Personen,
3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
sitzes oder des Ortes, von dem aus der Be-
teiligte sein Unternehmen betreibt, oder
4. die Auflösung des Unternehmens.
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des
Steuerlagers oder der Steuerlager oder der an-
geordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der
Zustimmung des Hauptzollamts.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
gehören insbesondere

1. seine Überschuldung, drohende oder ein-
getretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungs-
einstellung,
2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens,
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
§ 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des
gerichtlichen Beschlusses und
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
schaftsregister anzumelden ist.
(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers ein-
gestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht,
hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen
zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers ein-
gestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
umfasst, wird sie geändert.
(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben
des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvoll-
strecker oder dem Nachlasspfleger,
2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
Inhaber oder
3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-
inhaber; der gerichtliche Beschluss ist bei-
zufügen.“
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 er-
lischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Ab-
gabenordnung durch
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
3. die Auflösung der juristischen Person oder
Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-
keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens mangels Masse oder
7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Steuerlagerinhabers.
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
deres bestimmen,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
maßgeblichen Ereignis,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
mit dem maßgeblichen Ereignis.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvoll-
strecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren,
der Insolvenzverwalter oder im Falle der angeord-
neten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem
Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis
schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem
endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber
oder bis zu Abwicklung des Unternehmens
fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechts-
nachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nach-
lasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom
Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist
fort.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
laubnis beantragt von
1. den Erben,
2. dem neuen Inhaber der Erlaubnis,
3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung
des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet
werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf
die Fortführung des Steuerlagers oder der
Steuerlager verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
Erlaubnis erteilt wird.
(6) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens
der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als
zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht-
lich freien Verkehr überführt. Über die Bestände
haben unverzüglich nach der Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
und 6 der Steuerlagerinhaber,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
pfleger,
b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
der Testamentsvollstrecker und
c) im Übrigen die Erben,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die
Liquidatoren und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der
Insolvenzverwalter.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der
Räumung bis zum Fristablauf weiter.“
13. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und wird vor dem Wort „freien“ das
Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.
14. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Vollständige Zerstörung,
unwiederbringlicher Gesamt-
oder Teilverlust und Vernichtung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll-
ständig zerstört worden oder“ die Wörter
„vollständig oder teilweise“ eingefügt und
werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaub-
nis nach § 5 oder der“ gestrichen und wird
das Wort „zuständigen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bier“ die
Wörter „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des
Gesetzes“ eingefügt und werden die Wörter
„Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder
dem“ gestrichen.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„zuständige“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-
sichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3
Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige
der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen,
in denen das Bier unter Steueraussetzung be-
fördert wird, durch den Versender abzugeben.
Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt
werden, wird die nach § 19 für die Beförderung
geleistete Sicherheit freigegeben.“
15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort
„zuständigen“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„zuständigen“ gestrichen.
d) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
16. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-
gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Haupt-
zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu beantragen.
(2) Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes
stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach
Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass
die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen
Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr
200 000 hl Bier nicht überschritten hat. Als Nach-
weis der Gesamtjahreserzeugung genügt grund-
sätzlich der Biersteuerjahresbescheid. Auf Ver-
langen des Hauptzollamts hat der Antragsteller
weitere Unterlagen vorzulegen. Sofern zwei oder
mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren
gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl
Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein
einziger unabhängiger Hersteller behandelt wer-
den. Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2
Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von
einem Versender mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn
1. der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige
Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von
Selbstbescheinigungen gestattet und
2. die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen
Brauerei nicht mehr als 200 000 hl Bier beträgt.“
17. In § 12 Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
18. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „registrierter
Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Gesetzes)“ durch die Wörter „registrier-
ter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wer-
den das Wort „zuständigen“ sowie der
Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Num-
mern 1 bis 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere
Angaben zu machen“ die Wörter „oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen“ eingefügt
und werden die Wörter „wenn diese“ durch
die Wörter „wenn diese Angaben oder diese
Unterlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen und werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 2 und § 19 gelten“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch
die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
d) In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das
Wort „zuständige“ gestrichen.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
chend.“
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“ durch die
Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Gesetzes“ ersetzt und werden die Wör-
ter „beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-
satz 2)“ durch die Wörter „beim Haupt-
zollamt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
Absatz 2)“ gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird aufgehoben.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
„nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
und werden die Wörter „beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)“ durch die
Wörter „beim Hauptzollamt“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 2 wird Nummer 1, das Wort
„und“ wird durch das Wort „oder“ er-
setzt und die Wörter „§ 3 Nummer 9
des Gesetzes“ werden durch die Wör-
ter „§ 3 Nummer 11 des Gesetzes“
ersetzt.
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere
Angaben zu machen“ die Wörter „oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen“ eingefügt
und werden die Wörter „wenn diese“ durch
die Wörter „wenn diese Angaben oder diese
Unterlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen und werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch
die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den
Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durch-
führungsverordnung oder aus einem Zoll-
lager des Typs D im Sinn des Artikels 525
Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durch-
führungsverordnung in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
„nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
chend.“
20. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Arti-
kel 13 der Systemrichtlinie“ durch die Wörter
„mit Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Wird Bier, das nach den Absätzen 1 bis 5
von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4
bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung
empfangen wurde, an Dritte abgegeben, ent-
steht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Geset-
zes. Steuerschuldner ist neben der Person, die
das Bier an Dritte abgegeben hat, die Person,
die dieses in Empfang genommen hat. Der
Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuer-
anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt ab-
zugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 31 ent-
sprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.“

21. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Teilnahme am
EDV-gestützten Beförderungs-
und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.
b) In Satz 1 werden das Wort „Bedingungen“
durch die Wörter „nach welchen Rahmenbedin-
gungen“ und der Klammerzusatz „(§ 9 Absatz 1
des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 9 Ab-
satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
setzungen und Rahmenbedingungen für die
Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“
d) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingun-
gen“ durch das Wort „Rahmenbedingungen“
ersetzt.
22. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Erstellen des
elektronischen Verwaltungsdokuments,
Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-
schaft verlässt“ durch die Wörter „Union
verlässt oder in das externe Versandverfah-
ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-
zollkodex überführt wird, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
nung zum Unionszollkodex vorgesehen ist“
ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-
der oder der registrierte Versender dem zu-
ständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter
„der Versender dem Hauptzollamt“ ersetzt
und werden die Wörter „nach amtlich vor-
geschriebenen Datensatz“ durch die Wörter
„mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-
Durchführungsverordnung vorgeschriebenen
Datensatz“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
druck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungs-
dokuments“ durch die Wörter „den ein-
deutigen Referenzcode“ ersetzt und werden
nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter
„und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
dokuments oder jedes anderen Handels-
papiers verlangen.“
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen
zuständige“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „zustän-
digen“ gestrichen.
23. In § 18 Satz 1 wird das Wort „Begünstigte“ durch
das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
24. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
25. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender dem zuständigen Hauptzollamt“ durch
die Wörter „der Versender dem Hauptzollamt“
ersetzt und die Wörter „nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz“ durch die Wörter „mit
dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-
rungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
26. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Änderung des
Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-
lagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender den Bestimmungsort“ durch die
Wörter „Versender den Bestimmungsort oder
den Empfänger des Bieres“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „zulässigen Bestimmungsort“
die Wörter „oder einen anderen Empfänger“
eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
oder des Empfängers des Bieres hat der Ver-
sender dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems den Entwurf der elektronischen Ände-
rungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der
EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebe-
nen Datensatz zu übermitteln.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
27. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen und werden die Wörter „nach amtlich
vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit
dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-
führungsverordnung vorgeschriebenen“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
lage der von der Ausgangszollstelle übermittel-
ten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung,
mit der
1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen hat, oder
2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier
in das externe Versandverfahren nach Arti-
kel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex über-
führt wurde, sofern dies nach Artikel 189
Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum
Unionszollkodex vorgesehen war.
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.
Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmel-
dung an den Versender im Steuergebiet. Aus-
fuhrmeldungen, die von den Behörden eines an-
deren Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-
den durch das zuständige Hauptzollamt an den
Versender im Steuergebiet weitergeleitet.“
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „nicht verlassen hat“
die Wörter „oder nicht in das externe Versand-
verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-
zollkodex überführt wurde, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
zum Unionszollkodex vorgesehen war“ ein-
gefügt.
f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
und wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Darf Bier das Zollgebiet der Euro-
päischen Union nicht verlassen, erstellt das
Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage
der von der Ausgangszollstelle übermittelten
Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch
eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet
der Europäischen Union nicht verlassen dürfen.
Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über
die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlager-
inhaber als Versender im Steuergebiet oder an
den registrierten Versender im Steuergebiet.
Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die
von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurden, werden durch das Haupt-
zollamt an den Versender im Steuergebiet
weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über
die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versen-
der das elektronische Verwaltungsdokument,
wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat.
Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert
der Versender den Bestimmungsort oder den
Empfänger des Bieres.“
28. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung
werden die Wörter „Artikel 786 der Zoll-
kodex-Durchführungsverordnung ein zoll-
rechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt
wird, das zuständige Hauptzollamt“ durch
die Wörter „Artikel 269 Absatz 1, 2 Buch-
stabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex
ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das
Hauptzollamt“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti-
kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung“ durch die Wörter „nach
Artikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“
durch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
29. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
und die Wörter „Steuerlagerinhaber als Ver-
sender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet
oder der registrierte Versender vom Ort der
Einfuhr“ durch das Wort „Versender“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Dokument in vier Exemplaren“ die Wörter „vor
Beginn der Beförderung“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „zuständigen“
und der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
satz 2)“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wir das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
cc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“
durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“
durch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter
„verwendet werden. Der Versender hat diese“
gestrichen und werden die Wörter „zu kenn-
zeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“
ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.

30. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte
Versender“ durch die Wörter „der Versender“
ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck“
die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 1 der
EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-
verwaltung veranlassten“ durch die Wörter
„durch das Informationstechnikzentrum
Bund veröffentlichten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
dokument“ die Wörter „vor Beginn der
Beförderung“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän-
digen“ gestrichen und werden die Wörter
„zu übermitteln“ durch das Wort „vorzu-
legen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„zuständigen“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge-
setzes oder des Ausgangs von Bier in eines der
in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-
geführten Gebiete händigt der Versender dem
Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung
des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur
Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die ein-
deutige Kennung des Ausfalldokuments der
Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-
falldokuments müssen den Angaben der
Ausfuhrmeldung für das angemeldete Bier ent-
sprechen.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bieres“
das Wort „unverzüglich“ und nach dem Wort
„diesem“ das Wort „unverzüglich“ einge-
fügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
Wort „Nachweis“ ersetzt.
31. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
setzt, werden die Wörter „mit der Beförderung“
durch die Wörter „die Beförderung“ ersetzt und
wird das Wort „wurde“ durch das Wort „hat“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Annullierungsdokument“ die Wörter „vor Be-
ginn der Beförderung“ eingefügt.
32. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Änderung des
Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender den Bestimmungsort“
durch die Wörter „der Versender den Bestim-
mungsort oder den Empfänger des Bieres“
ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck“
die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2 der
EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
hat“ durch die Wörter „Vor der Änderung
des Bestimmungsorts oder des Empfängers
des Bieres hat der Versender“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen und werden die Wörter „zu über-
mitteln“ durch das Wort „vorzulegen“ er-
setzt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „die Beförderung bereits mit einem
Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Bestimmungsorts“ die Wörter „oder des
Empfängers des Bieres“ eingefügt und wird
das Wort „zuständigen“ gestrichen.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bestim-
mungsorts sowie die Übermittlung“ durch die
Wörter „des Bestimmungsorts oder des
Empfängers des Bieres sowie die Vorlage“
ersetzt.
33. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Vordruck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3
der EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-
dokument“ das Wort „unverzüglich“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den
Empfänger zuständige“ gestrichen.
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „verlassen hat“ die Wör-
ter „oder in das externe Versandverfahren
nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszoll-
kodex überführt wurde, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
nung zum Unionszollkodex vorgesehen war“
eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Darf Bier in den Fällen des § 12 Absatz 1
des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in
eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
linie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der
Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt
das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der
Grundlage der von der Ausgangszollstelle über-
mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er-
stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teil-
mengen das Zollgebiet der Europäischen Union
nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-
mittelt das Ausfalldokument über die nicht er-
folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als
Versender im Steuergebiet oder an den regis-
trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-
mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von
den zuständigen Behörden eines anderen Mit-
gliedstaats übermittelt wurden, werden an den
Versender im Steuergebiet von dem Haupt-
zollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Aus-
falldokuments annulliert der Versender das
Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch
nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
begonnen, ändert der Versender den Bestim-
mungsort oder den Empfänger des Bieres nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und werden nach den Wörtern „nach
§ 22 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine
Meldung nach § 22 Absatz 8“ eingefügt.
34. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Ersatznachweise für die
Beendigung der Beförderung
(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor,
bestätigt das für den Empfänger zuständige
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-
meldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch
einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
das Bier
1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat
oder
2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen hat oder in das externe Ver-
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach
Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom
Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben
Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und
in dem der Empfänger den Empfang des Bieres
bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach
Satz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sicht-
vermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass
das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
päischen Union verlassen hat oder in das externe
Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
zum Unionszollkodex vorgesehen war.“
35. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8
Zu den
§§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.
36. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden beim Empfänger im Steuergebiet
Abweichungen festgestellt, entscheidet das
Hauptzollamt über die steuerliche Behand-
lung von Fehlmengen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dabei kann es“
durch die Wörter „Es kann“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Geht der Rückschein in den Fällen des
§ 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht
binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist
dies vom Versender unverzüglich dem Haupt-
zollamt anzuzeigen.“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „oder“ die
Wörter „vollständig oder teilweise“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Ge-
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach
§ 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit
der Bekanntgabe der Feststellung einer Un-
regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuld-
ner.“
37. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Klammerzusatz
„(§ 13 Absatz 7)“ durch die Wörter „nach § 13
Absatz 7“ ersetzt und werden das Wort „zustän-
digen“ sowie der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4
Absatz 4)“ durch die Wörter „nach § 4 Absatz 3“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Dritt-
ländern, Drittgebieten oder anderen Mitglied-
staaten“ werden durch die Wörter „Drittländern
oder Drittgebieten“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die folgenden Sätze
werden angefügt:
„Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
§ 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf An-
trag die Abgabe einer für einen Kalendermonat
zusammengefassten Steueranmeldung wider-
ruflich zulassen, soweit die in einem Kalender-
monat durchschnittlich hergestellte Menge 10 hl
nicht übersteigt und Steuerbelange nicht be-
einträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der
zusammengefassten Steueranmeldung gilt in

diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die
Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 6 des
Gesetzes entsprechend.“
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
erklärung nach Absatz 1 oder die Steueranmel-
dung nach Absatz 3. Art und Umfang der Über-
prüfung richten sich nach den Umständen des
Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungs-
kriterien, die durch die Generalzolldirektion zur
Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzes-
mäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
steuerung durch eine Verfahrensanweisung
vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann
von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder
zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die ein-
heitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3
Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.“
38. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Herstellung von Bier
außerhalb eines Steuerlagers
(1) Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinha-
ber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder her-
stellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebs-
beginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter
Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:
1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechts-
form des Unternehmens,
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz-
amt,
3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen
Herstellung in Litern.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Haupt-
zollamt kann auf Angaben verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über das her-
gestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es
kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an-
gegebenen Verhältnisse und
2. die Einstellung des Betriebs.
(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1
bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Über-
prüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei
Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme
oder der Anmeldung durchgeführt.“
39. In § 32 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen
und werden die Wörter „mindestens 10 Euro“
durch die Wörter „mindestens 25 Euro“ ersetzt.
40. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Drittländern und“
durch die Wörter „Drittländern oder“ ersetzt und
werden die Wörter „des § 18 Absatz 3 des Ge-
setzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.
41. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
„befördert wird (§ 20 des Gesetzes)“ werden
durch die Wörter „geliefert wird (§§ 20 bis 20c
des Gesetzes)“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie
unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der
verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach
§ 19 des Gesetzes.“
42. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 13
Zu den
§§ 20 bis 20c des Gesetzes“.
43. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Zertifizierter Empfänger
(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent-
lich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus
beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. Lagepläne mit den jeweils beantragten
Empfangsorten und Angabe der Anschriften,
2. eine Darstellung der Buchführung über den
Empfang und den Verbleib des Bieres.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-
bringen oder Verbringenlassen von Bier in das
Steuergebiet, wenn dieses nach § 20 Absatz 1
Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
in Empfang genommen wurde.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
als zertifizierter Empfänger für die beantragten
Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den
zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuer-
nummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis
ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Geset-
zes für die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Ab-
satz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die
Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger, zu-
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
ort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis eine
Woche vor Beginn der Beförderung eine anders-
lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-
gangen ist.
(5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer-
lagerinhaber nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Geset-
zes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des
Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager
oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter
Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt,
sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abgegeben hat,
2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3
des Gesetzes geleistet hat und
3. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin-
dung mit § 16, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-
tigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu
den bewilligten Empfangsorten einen weiteren
Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu be-
treiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen einer
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene
Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen. Der Empfang des Bieres ist vom
zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeich-
nen.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der
Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-
setzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so-
wie des zertifizierten Versenders des Bieres nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
gen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Ver-
bringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn
es nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außer-
halb des Steuergebiets in Empfang genommen
wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene
Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese
Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkom-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
scheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Er-
laubnis auf die beantragte Menge, den angegebe-
nen Versender sowie auf eine Beförderung und auf
einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach
§ 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende
Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter
Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen
erteilt werden, die Bier empfangen wollen, dessen
Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.“
44. Nach § 35 werden die folgenden §§ 35a bis 35g
eingefügt:
„§ 35a
Zertifizierter Versender
(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent-
lich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus
beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
orten und Angabe der Anschriften,
2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-
sand und den Verbleib des Bieres.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
als zertifizierter Versender für die beantragten
Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den
zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuer-
nummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Neben-
bestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung
versehen werden.
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender,
zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen
weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine
Woche vor Beginn der Beförderung eine anders-
lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-
gangen ist.
(5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer-
lagerinhaber nach § 5 des Gesetzes oder als
registrierter Versender nach § 7 des Gesetzes gilt
für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versand-
orte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als
unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abgegeben hat und
2. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin-
dung mit § 16, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt
der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den be-
willigten Versandorten einen weiteren Versandort
als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Ab-
satz 4 entsprechend.
(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der

Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
gliedstaaten versandte Bier zu führen. Das Haupt-
zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Ver-
sand des Bieres ist vom zertifizierten Versender
unverzüglich aufzuzeichnen.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der
Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs ver-
senden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so-
wie des zertifizierten Empfängers des Bieres nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
gen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
gliedstaaten versandte Bier verlangen, wenn diese
Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Ab-
satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Men-
ge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine
Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum
zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter
Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen
erteilt werden, die Bier versenden wollen, dessen
Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.
§ 35b
Teilnahme am
EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystem,
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
Personen, die für Beförderungen von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte
elektronische Verwaltungsdokument verwenden,
mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten
über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes
austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrens-
anweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte
Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Ver-
fügung steht, die Voraussetzungen und Rahmen-
bedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfall-
verfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16.
(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be-
förderungen von Bier des steuerrechtlich freien
Verkehrs kann das Bundesministerium der Finan-
zen mit weiteren von den Beförderungen betroffe-
nen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um
vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können
auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwen-
dung eines vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokuments vorgesehen werden.
(3) Für die Beförderung von Bier des steuer-
rechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt
auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen
Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten
ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht
auf die verpflichtende Verwendung eines ver-
einfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der
jeweiligen Erlaubnis.
§ 35c
Erstellen des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet be-
fördert werden
1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
erfolgt,
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems den Entwurf des vereinfachten elektro-
nischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
(3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
rung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten. In den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck
des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments vom Beförderer mitzuführen.
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu-
führen.
(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Ab-
satzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
weitergeleitet.
§ 35d
Änderung des Bestimmungsorts
bei Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung des Bieres kann
der zertifizierte Versender den Bestimmungsort
ändern, und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
trieben wird, oder
2. in den Abgangsort.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
des Bieres ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6
entsprechend.
§ 35e
Eingangsmeldung
bei Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von
Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang
umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet
steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern
das Bier nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes
außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-
nommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Ver-
meidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfän-
gers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-
gangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-
sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mit-
teilung an den zertifizierten Empfänger, dass es
keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage
des Nachweises, dass
1. das Bier in ein Steuerlager aufgenommen
wurde,
2. die Biersteuer angemeldet wurde oder
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-
schließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu-
führen.
(4) Unbeschadet des § 38 gilt die Eingangs-
meldung nach Absatz 1 als Nachweis, dass die
Beförderung des Bieres beendet wurde.
§ 35f
Beförderung im Ausfallverfahren
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
somit nicht angewendet werden, gelten für das
Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entspre-
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-
den.
§ 35g
Ersatznachweise für die
Beendigung der Beförderung
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
§ 35e Absatz 4 oder § 35f in Verbindung mit § 28
Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den
angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
tiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass
1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
Verbrauchsteuer entrichtet hat,
2. der zertifizierte Empfänger das Bier in ein
Steuerlager aufgenommen hat oder
3. das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist.“
45. § 36 wird aufgehoben.
46. Die §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:
„§ 37
Versandhandel
(1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1
des Gesetzes Bier an Privatpersonen im Steuer-
gebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter
Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald
1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch
die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.
Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1
Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt
kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21
Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
händler bei Benennung des Steuervertreters be-
reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
ständige Hauptzollamt über.
(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere
Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen
vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unter-
lagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes
zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 6 Absatz 1
Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt
kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die

Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung
auch dem Versandhändler schriftlich oder elektro-
nisch bekanntgegeben. Die Erlaubnis gilt damit
auch für den Versandhändler als unter Widerrufs-
vorbehalt erteilt.
(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
gen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
gen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht
die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
Steuervertreter entsprechend.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der
Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn
die Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die
nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis
des Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis
des Steuervertreters erlischt.
§ 38
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder un-
wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von
Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend.“
47. Nach § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes“.
48. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender
§ 38a eingefügt:
„§ 38a
Steueranmeldung;
Kleinbetragsregelung
(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1
bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4
und § 32 entsprechend.“
49. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zustän-
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)“ durch die
Wörter „beim Hauptzollamt“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auf Antrag des Verwenders kann in den
Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des
Gesetzes von einer Vergällung abgesehen
werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Ver-
wendung kann im Rahmen einer Erlaubnis
als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn
mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2
Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen, werden nach dem Wort „machen“
die Wörter „oder zusätzliche Unterlagen vor-
zulegen“ eingefügt und wird das Wort „sie“
durch die Wörter „diese Angaben oder diese
Unterlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
50. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen und nach dem Wort „schriftlich“
werden die Wörter „oder elektronisch“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch
die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8
des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuer-
freien Verwendung unabhängig vom voraus-
sichtlichen Jahresbedarf und ausschließlich
zur erstmaligen Schaffung eines Steuer-
gegenstandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
des Alkoholsteuergesetzes erteilt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
chend.“
51. In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und 6
wird jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
52. § 39c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „angemeldeten
Orten lagern“ durch die Wörter „angemelde-
ten Orten empfangen und lagern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die
Wörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unver-
steuertes“ gestrichen und werden nach
dem Wort „Bier“ die Wörter „und Bier, das
sich in der steuerfreien Verwendung be-
findet,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der
Verwender, der“ die Wörter „im Rahmen
seiner Erlaubnis“ eingefügt, wird das Wort
„verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“
ersetzt und wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen-
dung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er-
setzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
53. In § 39d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zustän-
dige“ gestrichen.
54. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zugelassenen“ ge-
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
55. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entspre-
chend.“
56. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Steuerentlastung im Steuergebiet“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Bier-
steuerbuch“ durch die Wörter „in das Lager-
buch für Bier“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:
„(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge-
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach
§ 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit
der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirk-
samkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
Angabe „§ 24 Absatz 2“ wird durch die Angabe
„§ 24 Absatz 3“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Für die Überprüfung der Steueranmel-
dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend.“
57. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Steuerentlastung
bei der Beförderung
von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Geset-
zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung
kann einmal im Monat zusammengefasst für das
Bier, für das die Voraussetzungen für eine Ent-
lastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben
werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für
die Bemessung der Steuerentlastung erforder-
lichen Angaben zu machen und der Entlastungs-
betrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der
Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungs-
anmeldung beizufügen.
(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-
druck der Eingangsmeldung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-
weis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere
Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-
lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis
nach § 35g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-
weis in den Fällen anerkannt werden, in denen
keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den
Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-
setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen
Mitgliedstaats vorzulegen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er
das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis
der Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Ab-
satz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine
Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder
Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der
Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit
einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1
bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer
nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er-
hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungs-
nachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.
(5) Für die Überprüfung der Entlastungsanmel-
dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend.“
58. In § 44 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
59. Die Abschnitte 20 und 21 werden aufgehoben.
60. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1
oder Satz 2, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6,
§ 35 Absatz 2 Satz 2“ durch ein
Komma und die Wörter „Absatz 3
Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6,
§ 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § 35a
Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1“ er-
setzt.
bbb) Buchstabe b wird aufgehoben.
ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b und
wird wie folgt gefasst:
„b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 39c Absatz 1
Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit
§ 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen
§ 30 Absatz 2 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 38, ent-
gegen § 31a Absatz 3, § 35 Ab-

satz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 3, entgegen
§ 35a Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 5 Satz 3,
entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2
oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder“.
ddd) Buchstabe d wird Buchstabe c und
nach der Angabe „§ 27 Absatz 4“
werden ein Komma und die Wörter
„jeweils auch in Verbindung mit § 35f
Satz 1,“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Ab-
satz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a
Absatz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 2 oder § 39d Absatz 2 eine
Anmeldung oder Erklärung“ durch die
Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder
§ 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung“ er-
setzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
satz 2 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1
oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3,
§ 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6
Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Beleg-
heft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung
oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht
richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise führt,“.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5,
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder
§ 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig fertigt,“.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
und wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20
Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Ver-
bindung mit § 35d Absatz 2, entgegen
§ 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen
§ 26 Absatz 3 Satz 1 oder entgegen
§ 27 Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 35f Satz 1, eine Übermittlung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt,“.
ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25
Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Mittelung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,“.
gg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7
und wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3,
entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2
Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder
§ 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, einen Referenzcode
oder eine Ausfertigung nicht mitführt,“.
hh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8
und die Wörter „§ 22 Absatz 4, § 24 Ab-
satz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3
das Bier nicht“ werden durch die Wörter
„entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6
Satz 1, § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3
das Bier nicht, nicht richtig,“ ersetzt.
ii) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9
und wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Ab-
satz 2 Satz 1, entgegen § 27 Absatz 2
Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1, je-
weils auch in Verbindung mit § 35f, ein
Dokument nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
fertigt,“.
jj) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10
und wird wie folgt gefasst:
„10. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3
oder Absatz 4 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit § 27 Absatz 4, entgegen
§ 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Ab-
satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 35f Satz 1, eine Ausferti-
gung oder ein Dokument nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,“.
kk) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
und die Wörter „als Rückschein“ werden
gestrichen.
ll) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12
und wird wie folgt gefasst:
„12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder
§ 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2
Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 35f Satz 1,
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,“.
mm) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13
und wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 35f
Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,“.

nn) Nach der neuen Nummer 13 wird folgende
Nummer 14 eingefügt:
„14. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 5, auch
in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig ver-
merkt,“.
oo) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Ab-
satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 39d
Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bei-
gibt.“
61. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Übergangsregelungen
Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über
andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar
2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung
in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis
zum 31. Dezember 2023 fort.“
Artikel 8
Änderung der
Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
Hersteller“.
b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
Hersteller“.
c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
Hersteller“.
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-
gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Haupt-
zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu beantragen.
(2) Für Schaumwein nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheini-
gung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung
aus, dass der unabhängige Hersteller durchschnitt-
lich im Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres
bis 31. Juli des folgenden Jahres) insgesamt
1. nicht mehr als 1 000 Hektoliter oder
2. im Fall von Beförderungen in die Republik Malta,
nicht mehr als 20 000 Hektoliter
dieses Schaumweins erzeugt hat.
Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung
sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Wein-
wirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder
mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten
und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahres-
erzeugung 1 000 Hektoliter oder 20 000 Hektoliter
nicht übersteigt, können sie als ein einziger un-
abhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nach-
weis der durchschnittlichen Jahreserzeugung er-
folgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht
für den Antragsteller zuständigen Behörde.
Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung
der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Für anderen als in Absatz 2 genannten
Schaumwein stellt das Hauptzollamt die Bescheini-
gung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus,
dass der unabhängige Hersteller im vorange-
gangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als
15 000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein
nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes
hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand
geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Haupt-
zollamt kann hierzu Anweisungen treffen. Sofern
zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusam-
menarbeiten und deren gemeinsame Herstellung
15 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein
einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden.
Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1
Nummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemes-
sung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.“
3. In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Haupt-
zollamt“ das Wort „zuständige“ eingefügt.
4. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Geset-
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 14 Ab-
satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift-
lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel-
mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“
5. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
§ 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag
die Abgabe einer für einen Kalendermonat zu-
sammengefassten Steueranmeldung widerruflich
zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durch-
schnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht über-
steigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.

Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten
Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1
Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes entsprechend.“
6. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge-
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach
§ 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit
der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung
der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer-
schuldner.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeug-
nissen, deren Herstellung im vorangegangenen
Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist
die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur
Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mit-
gliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
gen.“
8. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-
gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung er-
mäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-
antragen.
(2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für
Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.“
Artikel 9
Änderung der
Kaffeesteuerverordnung
Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Geset-
zes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34
entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4
des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekannt-
gabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegen-
über dem Steuerschuldner.“
2. Dem § 20 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
§ 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag
die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusam-
mengefassten Steueranmeldung widerruflich zulas-
sen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte
Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuer-
belange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur
Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung
gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die
Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
setzes entsprechend.“
3. In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 18 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „nach § 18
Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
4. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Geset-
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist
nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt
mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung
der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuld-
ner.“
5. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den
Betrieb“ gestrichen.
Artikel 10
Änderung der
Alkoholsteuerverordnung
Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017
(BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 15 folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
Hersteller“.
2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die
Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab-
satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der
Änderung schriftlich anzuzeigen.“
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Amtliche Bescheinigung
für unabhängige Hersteller
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-
gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Haupt-
zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlager-
inhaber nach § 5 des Gesetzes.

(2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des
Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung
nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus,
dass die unabhängige Verschlussbrennerei im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als
20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. Der
Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu An-
weisungen treffen.
(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2
Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von
einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn
1. der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige
Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von
Selbstbescheinigungen gestattet und
2. die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unab-
hängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter
reiner Alkohol beträgt.“
4. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Geset-
zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
§§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift-
lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel-
mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“
5. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) In den Fällen des § 29 Absatz 2 des Ge-
setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach
§ 29 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit
der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung
der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer-
schuldner.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Artikel 11
Änderung der
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-
Übermittlungs-Verordnung
§ 1 Absatz 1 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuer-
daten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020
(BGBl. I S. 1960, 1961), wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung“.
2. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Num-
mern 6 bis 9.
Artikel 12
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Ok-
tober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe
„2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
2. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Num-
mer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2
Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Geset-
zes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2
Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Geset-
zes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie
von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;“.
3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird
jeweils die Angabe „9,5“ durch die Angabe „9,0“ er-
setzt.
Artikel 13
Weitere Änderung des
Biersteuergesetzes
Das Biersteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
satz 1a“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„nach § 2 Absatz 1a bis 7“ durch die Wörter „nach
§ 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
Artikel 14
Weitere Änderung der
Biersteuerverordnung
§ 31 der Biersteuerverordnung, die zuletzt durch Ar-
tikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 15
Änderung des
Siebten Gesetzes
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauch-
steuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie
folgt gefasst:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis,
die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er-
teilt wird.“

b) Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die
Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das
Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unions-
zollkodex“ ersetzt.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb
werden die Wörter „abweichendes Verfahren“
durch die Wörter „abweichendes vereinfachtes
Verfahren“ ersetzt.
b) Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 8 und 9.“
c) Nummer 29 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.“
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3
bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Ab-
satz 7“ durch die Wörter „die §§ 3 bis 9,
11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4“
ersetzt.“
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie
folgt gefasst:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis,
die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er-
teilt wird.“
b) Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 8 und 9.“
4. In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter „und 29
Buchstabe a“ durch die Wörter „und 29 Buchstabe
a, b und c“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Siebten Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Die Siebte Verordnung zur Änderung von Ver-
brauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021
(BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 54 werden die Wörter „Die §§ 1 bis 11
bis 32“ durch die Wörter „Die §§ 1 bis 11, 12
bis 32“ ersetzt.
b) In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die
Wörter „nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes“ durch
die Wörter „nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes“
ersetzt.
c) In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7
in dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter
„oder Wein“ gestrichen.
2. In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem
neuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter „des § 12 Ab-
satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „des § 16
Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraus-
setzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten
als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in
§ 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur
Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung
aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen
Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Un-
ternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere
zur Sicherung der Energieversorgung oder zum
Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, ge-
währen.“
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, Artikel 2
Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe f, Nummer 6 Buchstabe a und b Doppel-
buchstabe aa, Nummer 27 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa, Buchstabe d und e, Nummer 28 Buchstabe a,
Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Artikel 4 Num-
mer 4 Buchstabe b und c, Artikel 5 Nummer 2 und 3
Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 7
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 16 und 20 Buch-
stabe c, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9
Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und
die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Num-
mer 2, Nummer 3 Buchstabe a, c Doppelbuchstabe cc
und dd und Buchstabe d, Nummer 5, 8, 9 Buchstabe b,
Nummer 23 Buchstabe a, Nummer 28 Buchstabe e,
Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3,
Artikel 4 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 5 Num-
mer 1 und 3 Buchstabe a, Artikel 7 Nummer 1 Buch-
stabe a, b, d und k, Nummer 3, 4, 6 bis 14 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 15,
17, 18, 19 Buchstabe a bis d Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe e und f, Nummer 20 Buchstabe b, Num-
mer 22 Buchstabe c, e und f, Nummer 23 bis 25 Buch-
stabe b, Nummer 26 Buchstabe d, Nummer 27 Buch-

stabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c und f,
Nummer 28 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe c, Nummer 29, 30 Buchstabe b, c, d, f, g
und h, Nummer 31, 33 Buchstabe b, c und d Doppel-
buchstabe bb, Nummer 37 bis 41 Buchstabe b, Num-
mer 49, 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb,
Buchstabe b und c, Nummer 51, 52 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, Nummer 53
bis 55 Buchstabe a, Nummer 56 Buchstabe a bis c
und Nummer 58, Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 9
Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Ver-
kündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b, Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe e Doppel-
buchstabe aa, die Artikel 12 und 13 treten am 1. Januar
2023 in Kraft.
(5) Artikel 14 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Oktober
2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1838. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2844634a3ca62012….