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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1838

BGBl. 2022 I S. 1838 · 175.648 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838
                                           Achtes Gesetz
                             zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
                                                  Vom 24. Oktober 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Tabaksteuergesetzes

Artikel 2     Änderung des Biersteuergesetzes

Artikel 3     Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeug-
              nissteuergesetzes
Artikel   4   Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel   5   Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel   6   Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel   7   Änderung der Biersteuerverordnung
Artikel   8   Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeug-
              nissteuerverordnung

Artikel 9     Änderung der Kaffeesteuerverordnung

Artikel 10    Änderung der Alkoholsteuerverordnung

Artikel 11    Änderung der Verordnung zur elektronischen Über-
              mittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und
              die Luftverkehrsteuer
Artikel 12    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13    Weitere Änderung des Biersteuergesetzes
Artikel 14    Weitere Änderung der Biersteuerverordnung
Artikel 15    Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von
              Verbrauchsteuergesetzen
Artikel 16    Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung
              von Verbrauchsteuerverordnungen
Artikel 17    Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 18    Inkrafttreten

                          Artikel 1

                     Änderung des

                  Tabaksteuergesetzes

   Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I 3411) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für die Beförderung von Substituten für Tabak-
   waren unter Steueraussetzung im und aus dem
   Steuergebiet, sowie für die Beförderung von
   Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien
   Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere
   Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels
   gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die

  Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie
  den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
  sinngemäß.“

2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das

     Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt

     und wird jeweils nachfolgender Halbsatz an-
     gefügt:
     „Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
     die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
     bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-
     sichert niedergelegt ist;“.

  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein

     Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 8

     angefügt:

     „8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
         unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
         gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
         der Besteuerung und des Steueraufkommens
         Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu er-
         lassen.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
                 Biersteuergesetzes
   Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
      fasst:
                        „Abschnitt 3
                        Einfuhr oder
                 unrechtmäßiger Eingang
       von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten“.
   b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
      folgt gefasst:

      „§ 16   (weggefallen)
      § 17    (weggefallen)“.
BGBl. 2022, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
  c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
     fasst:
                        „Abschnitt 4
                Beförderung von Bier des
       steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,

       in andere oder über andere Mitgliedstaaten“
  d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

     „§ 20    Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
  e) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden

     Angaben eingefügt:

     „§ 20a Zertifizierte Empfänger

     § 20b Zertifizierte Versender
     § 20c    Beförderungen“.

  f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
     „§ 22    Unregelmäßigkeiten während der Be-

              förderung von Bier des steuerrechtlich

              freien Verkehrs“.

  g) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

     „§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

     § 22b Steueranmeldung, Fälligkeit“.

  h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

     „§ 25    Steuerentlastung bei der Beförderung
              von Bier des steuerrechtlich freien Ver-
              kehrs“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses
  Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1
  der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
  23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
  Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
  (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom
  3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120;
  L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016,
  S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung
  (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1)
  geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fas-
  sung.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berech-
     nung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres,
     einschließlich derer, die nach Abschluss der
     Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt.“

  b) Absatz 1a wird aufgehoben.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Die Wörter „ab dem 1. Januar 2023“

              werden gestrichen.

         bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „84,0“
              durch die Angabe „75“ ersetzt.

         ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „78,4“
              durch die Angabe „70“ ersetzt.
         ddd) In Nummer 3 wird die Angabe „67,2“
              durch die Angabe „60“ ersetzt.

         eee) In Nummer 4 wird die Angabe „56,0“
              durch die Angabe „50“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 wird die Angabe „56“ durch die
         Angabe „50“ ersetzt.

     cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

         „Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem
         Brauvorgang ist unschädlich für die An-
         wendung des ermäßigten Steuersatzes.“

     dd) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz

         eingefügt:

         „Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamt-
         jahreserzeugung zuzurechnen.“

  d) Vor Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier

     unter Steueraussetzung im Brauverfahren her-

     gestellt und gelagert werden darf.“

  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ab-
         sätzen 1a bis 4“ durch die Wörter „nach den

         Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoen.

  f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
     fügt:
        „(6) Wird Bier einer unabhängigen Brauerei
     eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamt-
     jahreserzeugung von weniger als 200 000 hl in
     das Steuergebiet geliefert, gilt die entspre-
     chende Steuerermäßigung für den jeweiligen
     Steuerschuldner. Für die Inanspruchnahme des
     ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 1a ist die
     Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des an-
     deren Mitgliedstaats erforderlich, aus der die
     Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervor-
     geht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des
     Absatzes 3 bestätigt. Absatz 4 gilt entspre-
     chend.
        (7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem
     unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuerge-
     biet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6
     Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten
     aus.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

     „1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
         des Rates vom 19. Dezember 2019 zur
         Festlegung des allgemeinen Verbrauch-
         steuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom

         27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden

         Fassung;

     2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
        ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
        Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
        in Steuerlagern sowie die Beförderung von
        Bier unter Aussetzung der Biersteuer an-
        zuwenden ist;
BGBl. 2022, Seite 1840 — Originalseite als Abbildung
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       3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
          Bier erfasst, das
          a) sich in keinem der folgenden Verfahren
             befindet:

             aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
                 zung nach Nummer 2,

             bb) in dem externen Versandverfahren
                 nach Artikel 226 des Unionszoll-
                 kodex,
             cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
                 Titel VII Kapitel 3 des Unionszoll-
                 kodex,
             dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
                 den Verwendung nach Artikel 250
                 des Unionszollkodex,
             ee) in dem Verfahren der aktiven Ver-
                 edelung nach Artikel 256 des Unions-
                 zollkodex und
          b) nicht der zollamtlichen Überwachung
             nach Artikel 134 des Unionszollkodex
             oder dem Verfahren der Truppenverwen-
             dung nach dem Truppenzollgesetz vom
             19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch

             Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
             (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
             der jeweils geltenden Fassung unter-
             liegt;“.
  b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
     „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

  c) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

       „6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
           Nummer 4 der Systemrichtlinie;
       7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
          mer 5 der Systemrichtlinie;
       8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Arti-
          kel 4 des Unionszollkodex;“.
  d) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
     mern 9 und 10 eingefügt:
       „9. Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zoll-
           rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet ge-
           mäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies
           gilt sinngemäß für den Eingang von Bier
           aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der
           Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in
           das Steuergebiet;
       10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
           Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des
           Unionszollkodex in den zollrechtlich freien
           Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79
           Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuer-
           gebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist
           oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig
           gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den
           Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4
           Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten
           Gebiete in das Steuergebiet;“.

  e) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
     Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
     fasst:
       „11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier
            nach Artikel 201 des Unionszollkodex in

          den zollrechtlich freien Verkehr überführt
          wird; beim Eingang aus Gebieten des
          Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
          der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer
          Anwendung von Artikel 139 des Unions-
          zollkodex zu gestellen ist;

      12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
          Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
          Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
          L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
          29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
          S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
          2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
          geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
          ber 2016 geltenden Fassung;“.
  f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13, der
     abschließende Punkt wird durch ein Semikolon
     ersetzt und folgende Nummer 14 wird angefügt:
     „14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
          und die Vergütung einer entstandenen
          Steuer.“
5. § 5 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende
     durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende
     Nummer 6 angefügt:
     „6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats
         und deren ziviles Begleitpersonal, wenn
         diese Streitkräfte an einer Verteidigungs-

         anstrengung im Steuergebiet teilnehmen,
         die zur Durchführung einer Tätigkeit der
         Europäischen Union im Zusammenhang mit
         der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
         teidigungspolitik unternommen wird.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Einrich-
         tungen“ ein Semikolon eingefügt und wird
         folgende Nummer 6 eingefügt:
         „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
             Zusammenhang mit der Gemeinsamen
             Sicherheits- und Verteidigungspolitik
             der Europäischen Union“.
     bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
         werden die Wörter „(Artikel 13 der System-
         richtlinie)“ durch die Wörter „(Artikel 12 der
         Systemrichtlinie)“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch
     die Angabe „Artikel 20“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 12“ durch
     die Angabe „Artikels 11“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
     gefügt:

        „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Bier
     unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager
     aufgenommen wird, kann Bier nur dann mit
     einem elektronischen Verwaltungsdokument
     unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr be-
     fördert werden, wenn der Anmelder nach Arti-
     kel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede
BGBl. 2022, Seite 1841 — Originalseite als Abbildung
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      andere Person, die nach Artikel 15 des Unions-
      zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der
      Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den
      zuständigen Behörden des Einfuhrmitglied-
      staats Folgendes vorlegt:
      1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
         Versenders;
      2. die Verbrauchsteuernummer des Steuer-
         lagerinhabers oder des registrierten Empfän-
         gers, an den das Bier versandt wird;
      3. im Fall von Beförderungen von Bier in andere
         Mitgliedstaaten den Nachweis, dass das ein-
         geführte Bier aus dem Steuergebiet in das
         Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt
         werden soll.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
      Angabe „Artikeln 21“ wird durch die Angabe
      „Artikeln 20“ ersetzt.
 8. In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch
    das Wort „überführt“ ersetzt und wird nach dem
    Wort „ist“ ein Komma eingefügt.
 9. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
      Wörter „im Sinn des Artikels 12 Absatz 1“ durch
      die Wörter „im Sinn des Artikels 11 Absatz 1“
      ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“
      durch das Wort „überführt“ ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Bier darf unter Steueraussetzung aus
      Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
      trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
      Steuergebiet zu einem Ort befördert werden,
      an dem das Bier

      1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
         Union verlässt;

      2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
         kel 226 des Unionszollkodex überführt wird,
         sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der
         Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der
         Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er-
         gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim-
         mungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343
         vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016,
         S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zu-
         letzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
         2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10)
         geändert worden ist, in der jeweils geltenden
         Fassung, vorgesehen ist.
      Satz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer
      oder Drittgebiete befördert wird.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
      Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das
      Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der
      Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-
      führt worden ist. Die Beförderung unter Steuer-
      aussetzung endet

      1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
         mer 1, wenn das Bier das Verbrauchsteuer-
         gebiet der Europäischen Union verlässt;
      2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
         mer 2, wenn das Bier in das externe Versand-
         verfahren überführt wird.“
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Für die Sicher-
      heitsleistung“ durch die Wörter „Für die Verfah-
      rensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die
      Zulassung von Verfahrensvereinfachungen“ er-
      setzt.
   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Für den Ausgang von Bier in eines der in
      Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufge-
      führten Gebiete sind die in den zollrechtlichen
      Vorschriften der Europäischen Union vorgese-
      henen Formalitäten für den Ausgang von Waren
      aus dem Zollgebiet der Europäischen Union
      entsprechend anzuwenden.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unregel-
      mäßigkeiten ein,“ die Wörter „die eine Über-
      führung des Bieres in den steuerrechtlich freien
      Verkehr zur Folge haben,“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-
      rung“ die Wörter „von Bier“ und nach den Wör-
      tern „eingetreten ist“ ein Komma und die Wörter
      „die eine Überführung dieses Bieres in den
      steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte“
      eingefügt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „worden ist,“ die Wörter „die eine Überführung
      dieses Bieres in den steuerrechtlich freien
      Verkehr zu Folge hatte,“ eingefügt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
      freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in
      einem Verfahren der Steueraussetzung infolge
      unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-
      walt

      1. vollständig zerstört ist oder
      2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
         verloren gegangen ist.
      Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
      rung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als
      vollständig zerstört oder vollständig oder teil-
      weise unwiederbringlich verloren gegangen,
      wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden
      kann. Die vollständige Zerstörung sowie der
      unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust
      des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine
      Überführung in den steuerrechtlich freien Ver-
      kehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund
      seiner Beschaffenheit während des Verfahrens
      der Steueraussetzung teilweise verloren ge-
      gangen ist.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
      gefügt:
        „(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4
      entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
BGBl. 2022, Seite 1842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1842
       innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Be-
       ginn der Beförderung im Sinn des § 9 nach-
       weist, dass das Bier

       1. zu Personen befördert worden ist, die zum
          Empfang von Bier unter Steueraussetzung
          berechtigt sind, oder

       2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
       Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das
       Bier das Steuergebiet auf Grund unvorherseh-
       barer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat
       und im Anschluss daran wieder an Personen
       im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet
       befördert worden ist oder das Bier zu einem an-
       deren zugelassenen Ort befördert worden ist als
       zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Un-
       regelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leicht-
       fertig durch den Steuerschuldner verursacht
       worden sein und die Steueraufsicht muss ge-
       wahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1
       beginnt die Frist von vier Monaten für die Vor-

       lage des Nachweises an dem Tag, an dem

       durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder

       Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine

       Unregelmäßigkeit eingetreten ist.“

   c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
      Absätze 5 und 6.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die
      Wörter „§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste
      Alternative“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 5

      Satz 1 Nummer 1 erste Alternative“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 4
      Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative“ durch die
      Wörter „§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite
      Alternative“ ersetzt.
14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt 3

                        Einfuhr oder
                 unrechtmäßiger Eingang
       von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten“.

15. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.

16. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
       Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des
       Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr
       durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-
       gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
       1. das Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein
          Verfahren der Steueraussetzung überführt
          wird,
       2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder

       3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-

          satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k

          des Unionszollkodex erlischt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Steuerschuldner ist
       1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des
          Unionszollkodex,

      2. jede andere Person, die an einem unrecht-
         mäßigen Eingang beteiligt ist.

      § 14 Absatz 6 gilt entsprechend.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
      das Erlöschen in anderen Fällen als nach Ab-
      satz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhe-
      bung, den Erlass und die Erstattung in anderen
      Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des
      Unionszollkodex und das Steuerverfahren gel-
      ten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend
      von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der
      Abgabenordnung unberührt.“
   d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 16
      Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.

   e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
      und 6 eingefügt:

         „(5) Für den Eingang von Bier aus einem der

      in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-

      geführten Gebiete in das Steuergebiet sind die

      in den zollrechtlichen Vorschriften der Euro-

      päischen Union vorgesehenen Formalitäten für
      den Eingang von Waren in das Zollgebiet der
      Europäischen Union entsprechend anzuwen-
      den.
         (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt
      Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“

   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 4

                Beförderung von Bier des
       steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
      in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.

18. § 20 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 20

           Lieferung zu gewerblichen Zwecken

      (1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu ge-

   werblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem
   steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats
   in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
   1. an eine Person geliefert wird, die keine Privat-
      person ist, oder

   2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die
      Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.
   Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf
   Bier nur von einem zertifizierten Versender zu
   einem zertifizierten Empfänger befördert werden.
   Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger

   außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-

   menes Bier in das Steuergebiet verbringen oder

   verbringen lassen.

     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
   aufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.“
BGBl. 2022, Seite 1843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1843
19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c
    eingefügt:
                          „§ 20a

                  Zertifizierte Empfänger
      (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
   Bier, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
   eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
   Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im
   Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuer-
   gebiet
   1. nicht nur gelegentlich oder
   2. im Einzelfall

   empfangen dürfen.

   Satz 1 gilt auch für

   1. den Empfang von Bier aus dem Steuergebiet,
      das über einen anderen Mitgliedstaat befördert
      wurde, oder

   2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
      lichen Rechts.
      (2) Wer Bier als zertifizierter Empfänger empfan-
   gen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird
   auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er-
   teilt,
   1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
      Bedenken bestehen und
   2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
      oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
      sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
      führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
      stellen.

      (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
   mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
   Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
   stehenden Steuer geleistet worden ist.
      (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-

   mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
   Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
   Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis

   zu beschränken auf

   1. eine bestimmte Menge,
   2. einen einzigen zertifizierten Versender und

   3. einen bestimmten Zeitraum.
      (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
   gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
   Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
   Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
   des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
   Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
   Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
   Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
   Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
   Privatpersonen erteilt werden.
     (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
   1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
      setzungen nicht mehr erfüllt ist oder

   2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
     (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
   ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
   nach entsprechender Anzeige als zertifizierte

Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit
gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

                       § 20b

               Zertifizierte Versender
   (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerb-
lichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet
oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in
einen anderen Mitgliedstaat
1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

liefern dürfen.

Satz 1 gilt auch für

1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
   einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
   oder

2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffent-
   lichen Rechts.
  (2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will,
bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf
Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
   Bedenken bestehen und

2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
   oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
   sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
   führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
   stellen.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
die Erlaubnis zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,

2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und

3. einen bestimmten Zeitraum.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die

einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt
wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
auch Privatpersonen erteilt werden.

   (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist.
  (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Ver-
sender werden nach entsprechender Anzeige als
zertifizierte Versender zugelassen.

                       § 20c

                   Beförderungen
   (1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt,
soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergan-
genen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen
vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu
gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt
geliefert, wenn die Beförderung mit einem ver-
einfachten elektronischen Verwaltungsdokument
nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
BGBl. 2022, Seite 1844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1844
      (2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 be-
   fördert werden
   1. aus dem Steuergebiet in andere Mitglied-
      staaten;
   2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuer-
      gebiet;
   3. durch das Steuergebiet.
      (3) Das Verfahren der Beförderung von einem
   zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
   Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
   anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Be-

   stimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über

   einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

       (4) Das Bier ist unverzüglich
   1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
      ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
      Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuerge-
      biet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern
      oder
   2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
      aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
      senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
      (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
   ginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb
   des zertifizierten Versenders oder einen anderen
   zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. In den
   Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beför-
   derung mit der Aufnahme durch den zertifizierten

   Empfänger in seinem Betrieb oder an einem ande-

   ren zugelassenen Ort im Steuergebiet.“

20. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „wer Bier“ die Wörter „in Ausübung einer selb-
      ständigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ eingefügt
      und werden die Wörter „der Ware“ durch die
      Wörter „des Bieres“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Wer als Versandhändler Bier in das
       Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis.
       Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuer-
       liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
       Der Versandhändler hat für die entstehende
       Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnun-
       gen über seine Lieferungen in das Steuergebiet
       zu führen und jede Lieferung unter Angabe der
       für die Besteuerung maßgebenden Merkmale
       dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Wird Bier

       nicht nur gelegentlich im Versandhandel ge-
       liefert, kann auf Antrag des Versandhändlers
       zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe
       der während eines Monats entstehenden Steuer
       geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im
       Steuergebiet ansässige Person als Steuervertre-
       ter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer
       Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den
       Steuervertreter entsprechend.“

   c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
   d) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
      fasst:
         „(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter
       Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,

      wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus-
      setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
      Sicherheit nicht mehr ausreicht.“
   e) Absatz 7 wird Absatz 4.
   f) Absatz 8 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge-
      ändert:
      aa) Die Wörter „zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7“
          werden durch die Wörter „zu den Ab-
          sätzen 1, 2 und 4“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Dabei kann es auf Grundlage von Verein-

          barungen mit anderen Mitgliedstaaten ein

          abweichendes vereinfachtes Verfahren zu-
          lassen.“
21. § 22 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22
                  Unregelmäßigkeiten
                während der Beförderung
       von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
      (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der
   in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten
   Fälle, ein während der Beförderung von Bier des
   steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,
   1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil
      einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21
      nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

   2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1

      dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a

      Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis
      nach § 20b Absatz 2 fehlt,
   3. in dem einem Versandhändler oder dessen
      Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Ab-
      satz 2 fehlt oder

   4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-
      rung nach § 20c nicht eingehalten wurde.

      (2) Wird während einer Beförderung im Steuer-
   gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-
   getreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die
   Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im
   Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung
   eingetreten.“

22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b
    eingefügt:
                          „§ 22a

           Steuerentstehung, Steuerschuldner

     (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Ab-
   satzes 2
   1. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb-
      lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2
      mit Beendigung der Beförderung;

   2. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb-
      lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit
      dem Verbringen oder Verbringenlassen des
      außerhalb des Steuergebietes in Empfang ge-
      nommenen Bieres in das Steuergebiet;
   3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21
      zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im
      Steuergebiet;
BGBl. 2022, Seite 1845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1845
4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der
   Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien
   Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuer-
   gebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Un-
   regelmäßigkeit;
5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
   in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des
   steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied-
   staaten in das Steuergebiet verbracht wird,
   durch den erstmaligen Besitz des Bieres im
   Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem
   Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich
   freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuer-
   gebiet noch nicht erhoben wurde.
  (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken
   eine Steuerbefreiung anschließt;
2. das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teil-
   weise unwiederbringlich verloren gegangen ist;
3. das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen
   Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger
   Verwendung eines vereinfachten elektronischen
   Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der

   Systemrichtlinie durch das Steuergebiet be-

   fördert wird;

4. sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahr-
   zeugs, das zwischen dem Steuergebiet und
   einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet,
   aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entspre-
chend.
  (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte
   Empfänger;

2. des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler

   oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt

   wurde;

3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
   § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige,
   der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person,
   die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;

4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
   § 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des
   Bieres;
5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das
   Bier in Besitz hält.

§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.

                       § 22b

           Steueranmeldung, Fälligkeit

   (1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im
Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung ab-
zugeben. Die Steuer ist am 15. Tag des auf die
Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
   (2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für
Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden
ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer-
anmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf

   die Steuerentstehung folgenden Monats ab-
   zugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die
   Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
      (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
   schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in
   Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das
   in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine
   Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmel-
   dung ist spätestens am siebten Tag des auf die
   Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
   Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuer-
   entstehung folgenden Monats fällig.
      (4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
   Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
   Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
   fällig.“
23. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „ausgenommen
      reine Alkohol-Wasser-Mischungen,“ gestrichen.
   b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt und werden die folgenden Num-
      mern 7 und 8 angefügt:

      „7. für wissenschaftliche Versuche und Unter-

          suchungen auch außerhalb des Steuer-

          lagers oder

       8. zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Ab-
          satz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes
          durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder
          § 10 des Alkoholsteuergesetzes.“

24. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
      gefügt:

         „(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
      Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der

      Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-

      ners unter der Voraussetzung erlassen oder

      erstattet werden, dass der Steuerschuldner
      innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung
      der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nach-
      weist, dass

      1. das Bier in der Annahme befördert wurde,
         dass für dieses ein Steueraussetzungs-
         verfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam
         eröffnet worden ist, und
      2. dieses Bier

         a) zu Personen befördert worden ist, die zum
            Empfang von Bier unter Steueraussetzung
            berechtigt sind, oder

         b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

      Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungs-
      verfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
      durch den Steuerschuldner verursacht worden
      sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
      wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
      die Frist für die Vorlage des Nachweises an
      dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
      maßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird,
      dass das Steueraussetzungsverfahren nach den
      §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur
      erlassen oder erstattet, soweit der Betrag
      500 Euro je Beförderung übersteigt.“
BGBl. 2022, Seite 1846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1846
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter
      „zu Absatz 1 und 2“ werden durch die Wörter
      „zu den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt und die
      Wörter „des Absatzes 2“ werden durch die
      Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt.
25. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25

                      Steuerentlastung
                    bei der Beförderung
        von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-
           lichen Zwecken (einschließlich Versand-

           handel)“ durch die Wörter „nach § 20c

           oder § 21“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beför-

           derer“ gestrichen und wird das Wort „als“

           durch das Wort „ein“ ersetzt.

       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte
          Versender und in den Fällen des § 21 der
          Versandhändler.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
       wenn der Entlastungsberechtigte
       1. durch eine Eingangsmeldung zum ver-
          einfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
          ment nachweist oder im Einzelfall auf andere
          Weise nachweisen kann, dass in einem ande-
          ren Mitgliedstaat
         a) das Bier von der Steuer befreit ist,

         b) das Bier in ein Steuerlager aufgenommen

            wurde oder

         c) die fällige Steuer entrichtet worden ist
            oder
       2. im Fall des Versandhandels das Verfahren
          nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis
          erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem
          anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist,
          oder

       3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis
          erbringt, dass die Steuer für das Bier in
          einem anderen Mitgliedstaat entrichtet wor-
          den ist.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2“ werden
           durch die Wörter „§ 22 Absatz 2“, die Wörter
           „nach Beginn der Beförderung“ werden
           durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Er-
           werbs“ und die Wörter „nach § 22 Absatz 3“
           werden durch die Wörter „auf der Grundlage
           des § 22a Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Dies gilt nicht für die Fälle, in denen das
          Bier im Rahmen einer Lieferung zu gewerb-
          lichen Zwecken in das Steuergebiet ver-
          bracht wurde und verblieben ist.“

26. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Beauftragten“ durch
      das Wort „Steuervertreters“ und werden die
      Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter
      „§ 21 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Bier kann über die in § 215 der Abgaben-
      ordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt
      werden, wenn ein Amtsträger es im Steuerge-
      biet in Mengen und unter Umständen vorfindet,
      die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hin-
      weisen und für die der Nachweis nicht geführt
      werden kann, dass

      1. das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3
         genannten Verfahren befindet,

      2. das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß

         versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur

         Versteuerung ansteht oder

      3. es sich um eine Durchfuhr von Bier des

         steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Bier

         handelt, das sich an Bord eines zwischen
         dem Steuergebiet und einem anderen Mit-
         gliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luft-
         fahrzeugs befindet, aber nicht im Steuer-
         gebiet zum Verkauf steht.
      Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden
      entsprechende Anwendung.“

27. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
      gefügt:
      „2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
          richtlinie die Steuerbefreiungen, die für
          Tätigkeiten der Europäischen Union im Zu-
          sammenhang mit der Gemeinsamen Sicher-
          heits- und Verteidigungspolitik vorgesehen

          sind, näher zu regeln sowie das Steuerver-

          fahren zu bestimmen und zur Sicherung des
          Steueraufkommens anzuordnen, dass bei
          einem Missbrauch der gewährten Steuer-
          befreiungen für alle daran Beteiligten die
          Steuer entsteht;“.
   b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

   c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
      wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
              2020/262 des Rates vom 19. Dezember
              2019 zur Festlegung des allgemeinen
              Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
              (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Ver-
              fahren bei der Beförderung von Bier des
              steuerrechtlich freien Verkehrs und des
              Versandhandels näher zu regeln und
              dabei auch zuzulassen, dass durch
              bilaterale Vereinbarungen mit den je-
              weiligen Mitgliedstaaten ein vom Regel-
              verfahren abweichendes vereinfachtes
              Verfahren zugelassen werden kann,“.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14
          und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“
          ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1847
d) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Num-
   mer 5 eingefügt:
  „5. im Benehmen mit dem Bundesministerium
      des Innern und für Heimat alternativ zur
      qualifizierten elektronischen Signatur ein
      anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das
      den Datenübermittler authentifiziert und
      die Vertraulichkeit und Integrität des
      elektronisch    übermittelten  Datensatzes
      gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der
      Abgabenordnung gilt entsprechend. In der
      Rechtsverordnung können auch Ausnahmen
      von der Pflicht zur Verwendung des nach
      Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen
      werden. Die Datenübermittlung kann in der
      Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
      Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
      geregelt werden. Hierbei sind das Datum
      der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und
      eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver-
      öffentlichung archivmäßig gesichert nieder-
      gelegt ist;“.
e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und
   wird wie folgt gefasst:
  „6. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
      dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund
      dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
      vorgesehene Steuererklärungen oder sons-
      tige Erklärungen, Steueranmeldungen, An-

      träge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise

      oder sonstige Daten, die für das Besteue-

      rungsverfahren erforderlich sind, ganz oder
      teilweise durch Datenfernübertragung zu
      übermitteln sind oder übermittelt werden
      können, und dabei insbesondere Folgendes
      zu regeln:
     a) die Voraussetzungen für die Anwendung
        des Verfahrens der Datenfernübertra-
        gung,
     b) das Nähere über Form, Inhalt, Verarbei-
        tung und Sicherung der zu übermitteln-
        den Daten,
     c) die Art und Weise der Übermittlung der
        Daten,
     d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme
        der zu übermittelnden Daten,

     e) die Mitwirkungspflichten Dritter oder

        deren Haftung, wenn auf Grund un-
        richtiger Erhebung, Verarbeitung oder
        Übermittlung der Daten Steuern verkürzt
        oder Steuervorteile erlangt werden,
     f) die Haftung des Datenübermittlers für
        verkürzte Steuern oder für zu Unrecht er-
        langte Steuervorteile, wenn der Daten-
        übermittler sich keine Gewissheit über
        die Identität des Auftraggebers verschafft
        hat,

     g) den Umfang und die Form der für dieses
        Verfahren erforderlichen besonderen Er-
        klärungspflichten des Steuerpflichtigen
        oder Antragstellers.
     Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres
     Verfahren zu verwenden, das den Daten-

          übermittler authentifiziert und die Vertrau-
          lichkeit und Integrität des elektronisch
          übermittelten Datensatzes gewährleistet.
          Die Datenübermittlung kann in der Rechts-
          verordnung auch durch Verweis auf
          Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
          geregelt werden. Hierbei sind das Datum
          der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und
          eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver-
          öffentlichung archivmäßig gesichert nieder-
          gelegt ist.“
28. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
      gefügt:

      „2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2
          Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere
          a) zum Besteuerungsverfahren und dabei
             vorzusehen, dass ein Wechsel in der
             Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von
             Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Be-
             ginn des folgenden Kalenderjahres
             steuerlich wirksam wird sowie
          b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu
             regeln,“.
   b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1
      bis 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 bis 4“
      ersetzt.

   c) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1

      und 3“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 und 2“

      ersetzt.

   d) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3“
      durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
   e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des
      Kalenderjahres“ ein Komma und die Wörter
      „die Steueranmeldung in den Fällen des § 14
      Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.
   f) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt und wird das Wort „Zoll-
      kodex“ durch das Wort „Unionszollkodex“ er-
      setzt.
   g) Die folgenden Nummern 14 bis 18 werden an-
      gefügt:
      „14. Vorschriften zu § 20a Absatz 1 bis 5 und
           Absatz 7, insbesondere zu dem Erlaubnis-
           verfahren, zu den Sicherheitsleistungen

           sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,

      15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4,
          insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
          sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,
      16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu
          erlassen und dabei
           a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 ab-
              weichend zu bestimmen,

           b) durch Vereinbarungen mit anderen Mit-
              gliedstaaten ein vom Regelverfahren
              abweichendes vereinfachtes Verfahren
              zuzulassen; dabei können auch Ausnah-
              men von der verpflichtenden Verwen-
              dung des vereinfachten elektronischen
              Verwaltungsdokuments vorgesehen wer-
              den,
BGBl. 2022, Seite 1848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1848
           c) das Verfahren der Beförderung von Bier
              des steuerrechtlich freien Verkehrs ent-
              sprechend den Artikeln 35 bis 42 der
              Systemrichtlinie und den dazu ergange-
              nen Verordnungen sowie das Verfahren
              der Übermittlung des vereinfachten
              elektronischen Verwaltungsdokuments
              und den dazu erforderlichen Daten-
              austausch zu regeln,

       17. Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu
           erlassen,

       18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach

           § 22b zu bestimmen.“

29. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12
      Absatz 2“ durch ein Komma und die Wörter
      „§ 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 4
      oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7
      Satz 1 eine Anzeige nicht“ durch die Wörter
      „§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit
      Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig“ ersetzt.

30. § 31 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 31

                Übergangsbestimmungen
      (1) Für Beförderungen von Bier des steuerrecht-
   lich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023
   begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der
   am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum
   31. Dezember 2023 fort.
     (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung
   zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21
   Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar
   2024 auf anderem Wege als über das EDV-
   gestützte System erfolgen.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
                Schaumwein- und
         Zwischenerzeugnissteuergesetzes
   Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBI. I S. 607) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-
  setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
  23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
  Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
  L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,
  S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
  26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in
  der durch die Durchführungsverordnung (EU)
  2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge-
  änderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.“

2. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das
     Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
     und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:

     „Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
     die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
     bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-
     sichert niedergelegt ist;“.
  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

     „8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung

         unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
         gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
         der Besteuerung und des Steueraufkommens
         Bestimmungen zu den §§ 14 und 24 zu er-
         lassen.“

3. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2“
     durch die Wörter „der Absätze 2 und 3“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Volumen-
     prozent“ die Wörter „in anderer Aufmachung als
     in Absatz 3“ eingefügt.
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Abweichend von
     Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort ge-
     nannten Zwischenerzeugnisse“ durch die Wörter
     „Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit
     einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht
     mehr als 15 Volumenprozent“ ersetzt.

                         Artikel 4
                   Änderung des
               Kaffeesteuergesetzes
  Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
     gefügt:
     „2. zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten
         befördert worden ist oder“.
  c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem
  Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im
  Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.“

3. § 21 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder die
     kaffeehaltige Ware“ gestrichen und wird das
     Wort „diese“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
  b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. dieser Kaffee
         a) zu Personen befördert worden ist, die zum
            Empfang von Kaffee unter Steuerausset-
            zung berechtigt sind,
BGBl. 2022, Seite 1849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1849
         b) zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten
            befördert worden ist oder
         c) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.“
4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das
     Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
     und wird jeweils nachfolgender Halbsatz ange-
     fügt:
     „Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
     die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
     bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-

     sichert niedergelegt ist;“.

  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
     „8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
         unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
         gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
         der Besteuerung und des Steueraufkommens
         Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu er-

         lassen.“

                       Artikel 5

                   Änderung des
               Alkoholsteuergesetzes
  Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-
  setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
  23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
  Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
  L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,

  S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
  26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in
  der durch die Durchführungsverordnung (EU)
  2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge-
  änderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die
     die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn

     des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.“ durch die Wör-
     ter „und die bestätigt, dass die Voraussetzungen
     nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind.“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „entspre-
     chend Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „zur Vorlage
     in anderen Mitgliedstaaten“ eingefügt.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das
     Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
     und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:

     „Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
     die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
     bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-
     sichert niedergelegt ist;“.
  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
     „8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
         unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
         gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
         der Besteuerung und des Steueraufkommens
         Bestimmungen zu den §§ 18 und 29 zu er-
         lassen.“

                       Artikel 6
                   Änderung der
               Tabaksteuerverordnung

  Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009

(BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede
  Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab-
  satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der
  Änderung schriftlich anzuzeigen.“

2. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Geset-
  zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
  §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 15
  Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der
  schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Un-
  regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“
3. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:

     „Bei Substituten für Tabakwaren sind bei
     Packungsinhalten bis zu 5 Milliliter nur Packun-
     gen zulässig, deren Inhalte auf nicht mehr als
     eine Dezimalstelle lauten. Andere Packungen
     sind nur zulässig, wenn deren Inhalte nicht auf
     Bruchteile eines Milliliters lauten.“

  b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

         „5. Substitute für Tabakwaren mit einer
             Menge von insgesamt bis zu 5 Millilitern.“
4. § 33 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuer-
     zeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette,
     eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm
     Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf
     dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten
     Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuer-
     zeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num-
     mer 4 und 5 des Gesetzes und aus den Mengen-
     angaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Bei
     Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert
     des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer für
     einen Milliliter und der auf dem Steuerzeichen
     angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei
     wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für
     die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das
     Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das
     Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimal-
BGBl. 2022, Seite 1850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1850
       stelle. Bei Substituten für Tabakwaren wird die
       Steuer in Cent eingesetzt. Der Steuerwert wird
       in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak
       bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak
       und Substituten für Tabakwaren bis auf drei
       Dezimalstellen berechnet.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens
       wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen
       für Zigaretten und für erhitzten Tabak bis
       auf vier, für Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und
       Substitute für Tabakwaren bis auf drei Dezimal-
       stellen gekürzt.“
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
     durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

5. In § 39 Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaret-
   ten,“ die Wörter „800 Stück erhitzter Tabak,“ ein-
   gefügt.
6. Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) In den Fällen des § 32 Absatz 2 des Geset-
  zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
  §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 32
  Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der
  schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der
  Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“

                          Artikel 7

                       Änderung der
                   Biersteuerverordnung

  Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009

(BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14

des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
      eingefügt:

        „§ 1a     Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit“.

   b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

        „§ 2      Steuerbare Menge“.

   c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
      fasst:

                           „Abschnitt 3
                            Zu den
          §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.

   d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe

      eingefügt:

        „§ 6a     Überprüfung der Erlaubnis“.

   e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
        „§ 10     Vollständige Zerstörung, unwieder-
                  bringlicher Gesamt- oder Teilverlust
                  und Vernichtung“.
   f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
      eingefügt:

        „§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhän-
               gige Hersteller“.

g) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
   folgt gefasst:
   „§ 16   Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
           rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
           fahren

   § 17    Erstellen des elektronischen Verwal-
           tungsdokuments, Mitführen des ein-
           deutigen Referenzcodes“.
h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
   „§ 21   Änderung des Bestimmungsorts oder
           des Empfängers von Bier bei Verwen-
           dung des elektronischen Verwaltungs-
           dokuments“.
i) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

   „§ 27   Änderung des Bestimmungsorts oder
           des Empfängers von Bier im Ausfall-
           verfahren“.
j) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
   fasst:

                     „Abschnitt 8
                      Zu den
     §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.
k) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
   eingefügt:

   „§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines
          Steuerlagers“.

l) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge-
   fasst:

                    „Abschnitt 13

                       Zu den

            §§ 20 bis 20c des Gesetzes“.

m) Die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

   „§ 35   Zertifizierter Empfänger“.
n) Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden
   Angaben eingefügt:

   „§ 35a Zertifizierter Versender

   § 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
         rungs- und Kontrollsystem, Ausfall-
         verfahren und vereinfachte Verfahren

   § 35c   Erstellen des vereinfachten elektro-
           nischen Verwaltungsdokuments

   § 35d Änderung des Bestimmungsorts bei
         Verwendung des vereinfachten elektro-
         nischen Verwaltungsdokuments
   § 35e   Eingangsmeldung bei Verwendung des
           vereinfachten elektronischen Verwal-

           tungsdokuments

   § 35f   Beförderung im Ausfallverfahren

   § 35g Ersatznachweise für die Beendigung
         der Beförderung“.
o) Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie
   folgt gefasst:
   „§ 36   (weggefallen)
   § 37    Versandhandel

   § 38    Unregelmäßigkeiten während der Be-
           förderung von Bier des steuerrechtlich
           freien Verkehrs“.
BGBl. 2022, Seite 1851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1851
  p) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
                       „Abschnitt 15a
                   Zu § 22b des Gesetzes
     § 38a     Steueranmeldung;        Kleinbetragsrege-
               lung“.
  q) Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden wie
     folgt gefasst:
     „§ 42     Steuerentlastung im Steuergebiet

     § 43      Steuerentlastung bei der Beförderung
               von Bier des steuerrechtlich freien Ver-
               kehrs“.
  r) Die Angaben zu Abschnitt 20 und § 45 werden
     wie folgt gefasst:

     Abschnitt 20      (weggefallen)

     § 45      (weggefallen).
  s) Die Angaben zu Abschnitt 21 und den §§ 46
     bis 51 werden wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 21

                        (weggefallen)
     § 46      (weggefallen)
     § 47      (weggefallen)
     § 48      (weggefallen)

     § 49      (weggefallen)
     § 50      (weggefallen)

     § 51      (weggefallen)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-

         ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission

         vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der

         Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug

         auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-

         förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

         unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
         29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durch-
         führungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl.
         L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden
         ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-
     derungen unter Steueraussetzung beteiligt sind“
     durch die Wörter „die an Beförderungen von
     Bier unter Steueraussetzung oder an Lieferun-
     gen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach
     § 20 des Gesetzes beteiligt sind“ ersetzt.
  c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
         dokument: Entwurf des vereinfachten
         elektronischen Verwaltungsdokuments nach
         amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
         mit einem eindeutigen Referenzcode ver-
         sehen ist;“.

  d) Nummer 6 wird aufgehoben.
  e) Nummer 7 wird Nummer 6 und vor dem Wort
     „Verfahren“ wird das Wort „ein“ eingefügt und
     werden nach dem Wort „Steueraussetzung“
     die Wörter „oder zu Beginn, während oder nach

     der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken
     nach § 20 des Gesetzes“ eingefügt.
  f) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt
     gefasst:
     „7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
         kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
         2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
         ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
         von Bestimmungen der Verordnung (EU)
         Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
         und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
         der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
         S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157
         vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020,
         S. 31), die zuletzt durch die Durchführungs-
         verordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom

         23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in
         der jeweils geltenden Fassung;“.
  g) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-
     mer 8 eingefügt:

     „8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
         Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
         kodex definierte Zollstelle;“.
  h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

     „9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex:
         die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446
         der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er-
         gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

         des Europäischen Parlaments und des
         Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von
         Bestimmungen des Zollkodex der Union
         (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom

         2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44;

         L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt

         durch die Delegierte Verordnung (EU)

         2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)

         geändert worden ist, in der jeweils gelten-

         den Fassung.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                        „§ 1a

                     Hauptzollamt,
                örtliche Zuständigkeit

    Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
  zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
  bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
  ser Verordnung
  1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
     Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften
     jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen
     betreibt oder, falls sie kein Unternehmen be-
     treibt, in dessen Bezirk sie ihren Hauptwohnsitz
     hat, und

  2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
     des Steuergebiets betrieben werden, oder für
     Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
     das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
     Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
     mals steuerlich in Erscheinung treten.“
BGBl. 2022, Seite 1852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1852
4. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2

                    Steuerbare Menge“.

  b) In Satz 1 wird das Wort „Füllmenge“ durch das
     Wort „Nennfüllmenge“ ersetzt.

5. In der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe

   „§§ 4, 5“ durch die Angabe „§§ 2, 4, 5“ ersetzt.

6. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-
     lager (§ 4 des Gesetzes)“ durch die Wörter
     „Steuerlager nach § 4 des Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ ge-
     strichen.

7. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
           strichen.
       bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.
       cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-
           mern 1 und 2.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2.

  d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt
     gefasst:
          „(3) Im Antrag auf Erlaubnis als Steuerlager-
       inhaber ist, wenn erstmals mit der Herstellung
       von Bier begonnen wird, die voraussichtliche
       Jahreserzeugung anzugeben. Soweit Bier-
       mengen in Lizenz gebraut oder zur Herstellung
       von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2
       des Gesetzes benutzt werden, ist die voraus-
       sichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Ab-
       satz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben.“
  e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das
     Wort „zuständigen“ gestrichen, werden die
     Wörter „zu machen,“ durch die die Wörter „zu
     machen oder zusätzliche Unterlagen vor-
     zulegen,“ ersetzt und werden nach den Wörtern
     „wenn diese“ die Wörter „Angaben oder diese

     Unterlagen“ eingefügt.

  f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter

     „Absätze 1, 3 und 5“ werden durch die Wörter

     „Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
           strichen und werden nach dem Wort
           „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
           eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-
           waltungsvorschrift des Bundesministeriums
           der Finanzen“ gestrichen.
       cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch
           die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
           § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
           setzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma am
      Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
      strichen.

   d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 6“
      durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.

 9. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der

      Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des
      § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es über-
      prüft regelmäßig die Höhe der Sicherheits-
      leistung und passt diese gegebenenfalls an.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzoll-
          amt“ das Wort „eine“ und werden nach
          dem Wort „sowie“ die Wörter „bis zur Höhe“
          eingefügt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                           „§ 6a
                Überprüfung der Erlaubnis
      Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
   lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
   mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
   nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es
   regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
   gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
   hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
   men werden innerhalb von drei Jahren nach der
   letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neu-
   erteilung durchgeführt.“
11. § 7 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7
               Änderung von Verhältnissen
     (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
   amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4
   Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
   schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden
   Änderungen gehört oder gehören auch

   1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-

      schriften des Umwandlungsgesetzes,

   2. bei Personengesellschaften Änderungen der

      Personen der Gesellschafter oder der ge-

      schäftsführenden Personen,
   3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
      Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
      sitzes oder des Ortes, von dem aus der Be-
      teiligte sein Unternehmen betreibt, oder
   4. die Auflösung des Unternehmens.
   Änderungen der räumlichen Ausdehnung des
   Steuerlagers oder der Steuerlager oder der an-
   geordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der
   Zustimmung des Hauptzollamts.
     (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
   amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
   unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
   gehören insbesondere
BGBl. 2022, Seite 1853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1853
   1. seine Überschuldung, drohende oder ein-
      getretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungs-
      einstellung,
   2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines
      Insolvenzverfahrens,
   3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
      § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des
      gerichtlichen Beschlusses und

   4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
      Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
      schaftsregister anzumelden ist.
      (3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers ein-
   gestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht,
   hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
   schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
   Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
   eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
   Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
   pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen
   zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers ein-
   gestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
   nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
   umfasst, wird sie geändert.

     (4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6

   und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
   nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
   1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben
      des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvoll-
      strecker oder dem Nachlasspfleger,

   2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
      Inhaber oder

   3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
      Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
      rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
      angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-
      inhaber; der gerichtliche Beschluss ist bei-
      zufügen.“
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8

        Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

      (1) Die Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 er-
   lischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Ab-

   gabenordnung durch

   1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
   2. den Tod des Steuerlagerinhabers,

   3. die Auflösung der juristischen Person oder

      Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-

      keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

   4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
   5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
      satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
   6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-
      verfahrens mangels Masse oder
   7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
      Vermögen des Steuerlagerinhabers.
     (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
   Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
   deres bestimmen,

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
   und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
   maßgeblichen Ereignis,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
   mit dem maßgeblichen Ereignis.
   (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvoll-
strecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren,
der Insolvenzverwalter oder im Falle der angeord-
neten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem
Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis
schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem
endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber
oder bis zu Abwicklung des Unternehmens
fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechts-
nachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nach-
lasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom
Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist
fort.
   (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
laubnis beantragt von

1. den Erben,

2. dem neuen Inhaber der Erlaubnis,

3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
   rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
   Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung
des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet
werden.
   (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf

   die Fortführung des Steuerlagers oder der
   Steuerlager verzichtet wird,

2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue

   Erlaubnis erteilt wird.
   (6) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens
der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als
zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht-

lich freien Verkehr überführt. Über die Bestände

haben unverzüglich nach der Überführung in den

steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
   und 6 der Steuerlagerinhaber,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
   a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
      pfleger,
   b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
      der Testamentsvollstrecker und
   c) im Übrigen die Erben,
BGBl. 2022, Seite 1854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1854
   3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die
      Liquidatoren und

   4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der
      Insolvenzverwalter.

   Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
   für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
   währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der
   Räumung bis zum Fristablauf weiter.“

13. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
      jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“

      gestrichen und wird vor dem Wort „freien“ das

      Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

14. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10

                 Vollständige Zerstörung,
               unwiederbringlicher Gesamt-
             oder Teilverlust und Vernichtung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll-
           ständig zerstört worden oder“ die Wörter
           „vollständig oder teilweise“ eingefügt und
           werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaub-
           nis nach § 5 oder der“ gestrichen und wird
           das Wort „zuständigen“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
           strichen.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bier“ die
           Wörter „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des
           Gesetzes“ eingefügt und werden die Wörter
           „Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder
           dem“ gestrichen.

       bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
           „zuständige“ gestrichen.
   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-
       sichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3
       Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige
       der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen,
       in denen das Bier unter Steueraussetzung be-
       fördert wird, durch den Versender abzugeben.
       Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt
       werden, wird die nach § 19 für die Beförderung
       geleistete Sicherheit freigegeben.“
15. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort
           „zuständigen“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-

           strichen.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „zuständigen“ gestrichen.
   d) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-
      strichen.

16. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                          „§ 11a

                 Amtliche Bescheinigung
                für unabhängige Hersteller

     (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-
   gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
   ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
   gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Haupt-

   zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
   zu beantragen.

      (2) Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes

   stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach

   Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass

   die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen
   Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr
   200 000 hl Bier nicht überschritten hat. Als Nach-
   weis der Gesamtjahreserzeugung genügt grund-

   sätzlich der Biersteuerjahresbescheid. Auf Ver-
   langen des Hauptzollamts hat der Antragsteller
   weitere Unterlagen vorzulegen. Sofern zwei oder
   mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren
   gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl
   Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein
   einziger unabhängiger Hersteller behandelt wer-
   den. Satz 2 gilt entsprechend.
      (3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2
   Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von
   einem Versender mit Sitz in einem anderen Mit-
   gliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn
   1. der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige
      Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von
      Selbstbescheinigungen gestattet und
   2. die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen
      Brauerei nicht mehr als 200 000 hl Bier beträgt.“

17. In § 12 Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
    strichen.

18. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „registrierter
          Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
          des Gesetzes)“ durch die Wörter „registrier-
          ter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wer-
          den das Wort „zuständigen“ sowie der
          Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
          bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Num-
               mern 1 bis 3.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere

          Angaben zu machen“ die Wörter „oder zu-
          sätzliche Unterlagen vorzulegen“ eingefügt
          und werden die Wörter „wenn diese“ durch
          die Wörter „wenn diese Angaben oder diese
          Unterlagen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
          strichen.
BGBl. 2022, Seite 1855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1855
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
          strichen und werden nach dem Wort
          „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
          eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-

          waltungsvorschrift des Bundesministeriums

          der Finanzen“ gestrichen.

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
          Satz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1

          Satz 2 und § 19 gelten“ ersetzt.

      dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch
          die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.

   d) In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das
      Wort „zuständige“ gestrichen.

   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
      der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
      chend.“
   f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 6 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“ durch die
          Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
          des Gesetzes“ ersetzt und werden die Wör-
          ter „beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-
          satz 2)“ durch die Wörter „beim Haupt-
          zollamt“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
          strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
          Absatz 2)“ gestrichen.
      cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
          Satz 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
          Satz 4“ ersetzt.

      dd) Satz 5 wird aufgehoben.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
          satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
          „nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
          und werden die Wörter „beim zuständigen

          Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)“ durch die
          Wörter „beim Hauptzollamt“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
          bbb) Nummer 2 wird Nummer 1, das Wort
               „und“ wird durch das Wort „oder“ er-
               setzt und die Wörter „§ 3 Nummer 9
               des Gesetzes“ werden durch die Wör-
               ter „§ 3 Nummer 11 des Gesetzes“
               ersetzt.
          ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere
          Angaben zu machen“ die Wörter „oder zu-
          sätzliche Unterlagen vorzulegen“ eingefügt
          und werden die Wörter „wenn diese“ durch

          die Wörter „wenn diese Angaben oder diese
          Unterlagen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
          strichen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-

          strichen und werden nach dem Wort

          „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
          eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-

          waltungsvorschrift des Bundesministeriums
          der Finanzen“ gestrichen.

      cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch
          die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den
          Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durch-
          führungsverordnung oder aus einem Zoll-
          lager des Typs D im Sinn des Artikels 525
          Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durch-
          führungsverordnung in den zollrechtlich
          freien Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
          „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
          zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
          amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
          Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
          nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
      der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
      chend.“
20. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Arti-
      kel 13 der Systemrichtlinie“ durch die Wörter
      „mit Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
      bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Wird Bier, das nach den Absätzen 1 bis 5
      von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4
      bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung
      empfangen wurde, an Dritte abgegeben, ent-
      steht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Geset-
      zes. Steuerschuldner ist neben der Person, die
      das Bier an Dritte abgegeben hat, die Person,
      die dieses in Empfang genommen hat. Der
      Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuer-
      anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt ab-
      zugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 31 ent-
      sprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere
      Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.“
BGBl. 2022, Seite 1856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1856
21. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 16

                       Teilnahme am
              EDV-gestützten Beförderungs-
           und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.

   b) In Satz 1 werden das Wort „Bedingungen“
      durch die Wörter „nach welchen Rahmenbedin-
      gungen“ und der Klammerzusatz „(§ 9 Absatz 1
      des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 9 Ab-
      satz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
   c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
       der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
       das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
       system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
       setzungen und Rahmenbedingungen für die
       Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“

   d) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingun-
      gen“ durch das Wort „Rahmenbedingungen“
      ersetzt.
22. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 17

                        Erstellen des

          elektronischen Verwaltungsdokuments,
         Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-
           schaft verlässt“ durch die Wörter „Union
           verlässt oder in das externe Versandverfah-
           ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-
           zollkodex überführt wird, sofern dies nach
           Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
           nung zum Unionszollkodex vorgesehen ist“
           ersetzt.
       bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
           Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-
           der oder der registrierte Versender dem zu-
           ständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter
           „der Versender dem Hauptzollamt“ ersetzt
           und werden die Wörter „nach amtlich vor-

           geschriebenen Datensatz“ durch die Wörter

           „mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-

           Durchführungsverordnung vorgeschriebenen

           Datensatz“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
           druck des vom zuständigen Hauptzollamt
           übermittelten elektronischen Verwaltungs-
           dokuments“ durch die Wörter „den ein-
           deutigen Referenzcode“ ersetzt und werden
           nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter
           „und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
          Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-

          dokuments oder jedes anderen Handels-
          papiers verlangen.“

   e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.

   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen
          zuständige“ gestrichen.

      bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „zustän-
          digen“ gestrichen.
23. In § 18 Satz 1 wird das Wort „Begünstigte“ durch
    das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
24. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
    gestrichen.
25. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
      sender dem zuständigen Hauptzollamt“ durch
      die Wörter „der Versender dem Hauptzollamt“
      ersetzt und die Wörter „nach amtlich vorge-
      schriebenem Datensatz“ durch die Wörter „mit
      dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-
      rungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz“
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“

      gestrichen.

26. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 21
                       Änderung des
                   Bestimmungsorts oder
         des Empfängers von Bier bei Verwendung
        des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-
      lagerinhaber als Versender oder der registrierte
      Versender den Bestimmungsort“ durch die
      Wörter „Versender den Bestimmungsort oder
      den Empfänger des Bieres“ ersetzt und werden
      nach den Wörtern „zulässigen Bestimmungsort“
      die Wörter „oder einen anderen Empfänger“
      eingefügt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts

      oder des Empfängers des Bieres hat der Ver-

      sender dem Hauptzollamt unter Verwendung

      des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-

      systems den Entwurf der elektronischen Ände-
      rungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der
      EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebe-
      nen Datensatz zu übermitteln.“
   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
27. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
          chen und werden die Wörter „nach amtlich
          vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit
          dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-
          führungsverordnung vorgeschriebenen“ er-
          setzt.
BGBl. 2022, Seite 1857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1857
  bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
      strichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
   gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
   gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
  lage der von der Ausgangszollstelle übermittel-
  ten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung,
  mit der
  1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1
     des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier
     das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
     Union verlassen hat, oder
  2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2
     des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier
     in das externe Versandverfahren nach Arti-
     kel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex über-
     führt wurde, sofern dies nach Artikel 189

     Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum

     Unionszollkodex vorgesehen war.

  Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.
  Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmel-
  dung an den Versender im Steuergebiet. Aus-
  fuhrmeldungen, die von den Behörden eines an-
  deren Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-
  den durch das zuständige Hauptzollamt an den
  Versender im Steuergebiet weitergeleitet.“
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
   schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
   werden nach den Wörtern „nicht verlassen hat“
   die Wörter „oder nicht in das externe Versand-
   verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-
   zollkodex überführt wurde, sofern dies nach
   Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
   zum Unionszollkodex vorgesehen war“ ein-
   gefügt.
f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
   „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
   ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
   und wird das Wort „zuständige“ gestrichen.

g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

     „(8) Darf Bier das Zollgebiet der Euro-
  päischen Union nicht verlassen, erstellt das
  Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage
  der von der Ausgangszollstelle übermittelten
  Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch
  eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet
  der Europäischen Union nicht verlassen dürfen.

  Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über

  die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlager-
  inhaber als Versender im Steuergebiet oder an
  den registrierten Versender im Steuergebiet.
  Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die
  von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats
  übermittelt wurden, werden durch das Haupt-
  zollamt an den Versender im Steuergebiet
  weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über
  die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versen-
  der das elektronische Verwaltungsdokument,
  wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat.
  Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert

      der Versender den Bestimmungsort oder den
      Empfänger des Bieres.“
28. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
      strichen.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung
          werden die Wörter „Artikel 786 der Zoll-
          kodex-Durchführungsverordnung ein zoll-
          rechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt
          wird, das zuständige Hauptzollamt“ durch
          die Wörter „Artikel 269 Absatz 1, 2 Buch-
          stabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex
          ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das
          Hauptzollamt“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti-
          kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung“ durch die Wörter „nach
          Artikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“

          durch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

29. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
      „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
      ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
      und die Wörter „Steuerlagerinhaber als Ver-
      sender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet
      oder der registrierte Versender vom Ort der
      Einfuhr“ durch das Wort „Versender“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Dokument in vier Exemplaren“ die Wörter „vor
      Beginn der Beförderung“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden das Wort „zuständigen“
          und der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
          gestrichen.
      bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
          satz 2)“ gestrichen.

      bb) In Satz 3 wir das Wort „zuständige“ ge-
          strichen.
      cc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“
          durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.

      dd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“

          durch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt.

   e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter
      „verwendet werden. Der Versender hat diese“
      gestrichen und werden die Wörter „zu kenn-
      zeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“
      ersetzt.
   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
          strichen.
BGBl. 2022, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
30. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte
      Versender“ durch die Wörter „der Versender“
      ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck“
      die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 1 der
      EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-
           strichen.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-
           verwaltung veranlassten“ durch die Wörter
           „durch das Informationstechnikzentrum
           Bund veröffentlichten“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
           dokument“ die Wörter „vor Beginn der

           Beförderung“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän-

           digen“ gestrichen und werden die Wörter

           „zu übermitteln“ durch das Wort „vorzu-

           legen“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „zuständigen“ gestrichen.
   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
          „(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge-
       setzes oder des Ausgangs von Bier in eines der
       in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-
       geführten Gebiete händigt der Versender dem
       Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung
       des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur
       Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die ein-
       deutige Kennung des Ausfalldokuments der
       Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-
       falldokuments müssen den Angaben der
       Ausfuhrmeldung für das angemeldete Bier ent-
       sprechen.“

   f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.

   g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“

      gestrichen.

   h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
           das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bieres“
           das Wort „unverzüglich“ und nach dem Wort
           „diesem“ das Wort „unverzüglich“ einge-

           fügt.

       cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das

           Wort „Nachweis“ ersetzt.

31. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
      sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
      setzt, werden die Wörter „mit der Beförderung“
      durch die Wörter „die Beförderung“ ersetzt und
      wird das Wort „wurde“ durch das Wort „hat“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Annullierungsdokument“ die Wörter „vor Be-
      ginn der Beförderung“ eingefügt.
32. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 27
                     Änderung des

                 Bestimmungsorts oder
       des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
      Steuerlagerinhaber als Versender oder der
      registrierte Versender den Bestimmungsort“
      durch die Wörter „der Versender den Bestim-
      mungsort oder den Empfänger des Bieres“
      ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck“
      die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2 der
      EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender

          hat“ durch die Wörter „Vor der Änderung

          des Bestimmungsorts oder des Empfängers

          des Bieres hat der Versender“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“
          gestrichen und werden die Wörter „zu über-
          mitteln“ durch das Wort „vorzulegen“ er-
          setzt.
      cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
          Wörter „die Beförderung bereits mit einem
          Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.
   d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Bestimmungsorts“ die Wörter „oder des
      Empfängers des Bieres“ eingefügt und wird
      das Wort „zuständigen“ gestrichen.

   e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bestim-
      mungsorts sowie die Übermittlung“ durch die
      Wörter „des Bestimmungsorts oder des
      Empfängers des Bieres sowie die Vorlage“
      ersetzt.
33. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Vordruck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3

      der EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-
          dokument“ das Wort „unverzüglich“ ein-
          gefügt.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den
          Empfänger zuständige“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-

      strichen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
          durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
          nach den Wörtern „verlassen hat“ die Wör-
          ter „oder in das externe Versandverfahren
          nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszoll-
          kodex überführt wurde, sofern dies nach
          Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
          nung zum Unionszollkodex vorgesehen war“
          eingefügt.
BGBl. 2022, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1859
      bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-
          strichen.
   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
      gefügt:

          „(4a) Darf Bier in den Fällen des § 12 Absatz 1
      des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in
      eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
      linie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der
      Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt
      das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der
      Grundlage der von der Ausgangszollstelle über-
      mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er-
      stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teil-
      mengen das Zollgebiet der Europäischen Union
      nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-

      mittelt das Ausfalldokument über die nicht er-

      folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als

      Versender im Steuergebiet oder an den regis-

      trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-
      mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von
      den zuständigen Behörden eines anderen Mit-
      gliedstaats übermittelt wurden, werden an den
      Versender im Steuergebiet von dem Haupt-

      zollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Aus-

      falldokuments annulliert der Versender das

      Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch

      nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits

      begonnen, ändert der Versender den Bestim-
      mungsort oder den Empfänger des Bieres nach
      amtlich vorgeschriebenem Vordruck.“
   f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen und werden nach den Wörtern „nach
      § 22 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine
      Meldung nach § 22 Absatz 8“ eingefügt.
34. § 29 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 29

                 Ersatznachweise für die
               Beendigung der Beförderung

      (1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor,
   bestätigt das für den Empfänger zuständige
   Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
   Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
   Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-
   meldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der
   Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch
   einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
   das Bier
   1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat
      oder
   2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
      Union verlassen hat oder in das externe Ver-
      sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
      Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies
      nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
      ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
      (2) Als hinreichender Ersatznachweis nach
   Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom
   Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben
   Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und
   in dem der Empfänger den Empfang des Bieres
   bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach
   Satz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sicht-
   vermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass

   das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
   päischen Union verlassen hat oder in das externe
   Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
   Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach
   Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
   zum Unionszollkodex vorgesehen war.“

35. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 8
                       Zu den
      §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.

36. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Werden beim Empfänger im Steuergebiet

          Abweichungen festgestellt, entscheidet das

          Hauptzollamt über die steuerliche Behand-

          lung von Fehlmengen.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dabei kann es“
          durch die Wörter „Es kann“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Geht der Rückschein in den Fällen des

      § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht

      binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist

      dies vom Versender unverzüglich dem Haupt-

      zollamt anzuzeigen.“

   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „oder“ die
      Wörter „vollständig oder teilweise“ eingefügt.
   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Ge-
      setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
      die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach
      § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit
      der Bekanntgabe der Feststellung einer Un-

      regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuld-
      ner.“

37. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Klammerzusatz
      „(§ 13 Absatz 7)“ durch die Wörter „nach § 13
      Absatz 7“ ersetzt und werden das Wort „zustän-
      digen“ sowie der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
      gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4
      Absatz 4)“ durch die Wörter „nach § 4 Absatz 3“
      ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Dritt-
      ländern, Drittgebieten oder anderen Mitglied-
      staaten“ werden durch die Wörter „Drittländern
      oder Drittgebieten“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die folgenden Sätze
      werden angefügt:
      „Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
      § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf An-
      trag die Abgabe einer für einen Kalendermonat
      zusammengefassten Steueranmeldung wider-
      ruflich zulassen, soweit die in einem Kalender-
      monat durchschnittlich hergestellte Menge 10 hl
      nicht übersteigt und Steuerbelange nicht be-
      einträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der
      zusammengefassten Steueranmeldung gilt in
BGBl. 2022, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860
       diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die
       Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 6 des
       Gesetzes entsprechend.“
   f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
       erklärung nach Absatz 1 oder die Steueranmel-
       dung nach Absatz 3. Art und Umfang der Über-
       prüfung richten sich nach den Umständen des
       Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungs-
       kriterien, die durch die Generalzolldirektion zur
       Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzes-
       mäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
       steuerung durch eine Verfahrensanweisung
       vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann
       von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder

       zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die ein-

       heitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3

       Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.“

38. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                          „§ 31a

                   Herstellung von Bier

               außerhalb eines Steuerlagers

      (1) Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinha-

   ber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder her-
   stellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebs-
   beginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter
   Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:

   1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechts-
      form des Unternehmens,
   2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz-
      amt,

   3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen

      Herstellung in Litern.
   Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
   pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese
   zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
   Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Haupt-
   zollamt kann auf Angaben verzichten, wenn
   Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
   den.
      (2) Der Hersteller ist verpflichtet, über das her-
   gestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. Das
   Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es
   kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn
   diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
   für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
     (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
   unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
   1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an-
      gegebenen Verhältnisse und

   2. die Einstellung des Betriebs.

      (4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
   anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
   mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1
   bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Über-
   prüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei
   Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme
   oder der Anmeldung durchgeführt.“
39. In § 32 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen
    und werden die Wörter „mindestens 10 Euro“
    durch die Wörter „mindestens 25 Euro“ ersetzt.

40. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Drittländern und“
      durch die Wörter „Drittländern oder“ ersetzt und
      werden die Wörter „des § 18 Absatz 3 des Ge-
      setzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
      vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.
41. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
      „befördert wird (§ 20 des Gesetzes)“ werden
      durch die Wörter „geliefert wird (§§ 20 bis 20c
      des Gesetzes)“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie

      unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der

      verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach

      § 19 des Gesetzes.“

42. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 13

                         Zu den

              §§ 20 bis 20c des Gesetzes“.

43. § 35 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 35
                 Zertifizierter Empfänger

      (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des
   steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent-
   lich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus
   beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe-
   nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in

   doppelter Ausfertigung beizufügen:

   1. Lagepläne mit den jeweils beantragten
      Empfangsorten und Angabe der Anschriften,
   2. eine Darstellung der Buchführung über den
      Empfang und den Verbleib des Bieres.
   Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-
   bringen oder Verbringenlassen von Bier in das
   Steuergebiet, wenn dieses nach § 20 Absatz 1
   Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
   in Empfang genommen wurde.
      (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
   Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
   zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
   Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
   des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
   erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
   Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,
   wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
   werden.

      (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
   als zertifizierter Empfänger für die beantragten
   Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den
   zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuer-
   nummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis
   ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Geset-
   zes für die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Ab-
   satz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die
   Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
   § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
BGBl. 2022, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861
   (4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger, zu-
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
ort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis eine
Woche vor Beginn der Beförderung eine anders-
lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-
gangen ist.
   (5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer-
lagerinhaber nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Geset-
zes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des
Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager
oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter
Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt,
sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
   rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
   nem Vordruck abgegeben hat,
2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3
   des Gesetzes geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin-

   dung mit § 16, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-
tigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu
den bewilligten Empfangsorten einen weiteren
Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu be-
treiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
   (6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen einer
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene
Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen. Der Empfang des Bieres ist vom
zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeich-
nen.
   (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der
Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

   (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall

nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-

setzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs

empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim

Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so-

wie des zertifizierten Versenders des Bieres nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
gen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Ver-
bringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn
es nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außer-
halb des Steuergebiets in Empfang genommen
wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene
Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese
Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkom-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
scheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Er-
laubnis auf die beantragte Menge, den angegebe-
nen Versender sowie auf eine Beförderung und auf
einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach
§ 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende
Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter

   Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen
   erteilt werden, die Bier empfangen wollen, dessen
   Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.“
44. Nach § 35 werden die folgenden §§ 35a bis 35g
    eingefügt:

                          „§ 35a
                 Zertifizierter Versender
      (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des
   steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent-
   lich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus
   beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe-
   nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
   doppelter Ausfertigung beizufügen:
   1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
      orten und Angabe der Anschriften,
   2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-
      sand und den Verbleib des Bieres.
      (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
   Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
   zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese

   Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung

   des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
   erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
   Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
   Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
   den.
      (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
   als zertifizierter Versender für die beantragten
   Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den
   zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuer-
   nummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Neben-
   bestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung
   versehen werden.
      (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender,
   zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen
   weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
   Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn

   der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt

   als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine

   Woche vor Beginn der Beförderung eine anders-

   lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-

   gangen ist.

      (5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer-
   lagerinhaber nach § 5 des Gesetzes oder als
   registrierter Versender nach § 7 des Gesetzes gilt
   für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versand-
   orte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als
   unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
   1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
      rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
      nem Vordruck abgegeben hat und
   2. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin-
      dung mit § 16, teilnimmt.

   Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt
   der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den be-
   willigten Versandorten einen weiteren Versandort
   als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Ab-
   satz 4 entsprechend.
     (6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
   sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der
BGBl. 2022, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862
  Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
  gliedstaaten versandte Bier zu führen. Das Haupt-
  zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Ver-
  sand des Bieres ist vom zertifizierten Versender
  unverzüglich aufzuzeichnen.
     (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
  rung von Verhältnissen und das Erlöschen der
  Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
     (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
  nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-

  zes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs ver-

  senden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim

  Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so-
  wie des zertifizierten Empfängers des Bieres nach
  amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-

  gen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben

  sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der

  Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
  gliedstaaten versandte Bier verlangen, wenn diese
  Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung
  des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
  erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Ab-
  satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maß-
  gabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Men-
  ge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine
  Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum
  zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter
  Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen
  erteilt werden, die Bier versenden wollen, dessen
  Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.

                         § 35b

                      Teilnahme am

                     EDV-gestützten

           Beförderungs- und Kontrollsystem,
       Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
     (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
  fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
  zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
  Personen, die für Beförderungen von Bier des
  steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte
  elektronische Verwaltungsdokument verwenden,
  mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten
  über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
  trollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes
  austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrens-
  anweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte
  Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Ver-
  fügung steht, die Voraussetzungen und Rahmen-
  bedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfall-
  verfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16.

     (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be-
  förderungen von Bier des steuerrechtlich freien
  Verkehrs kann das Bundesministerium der Finan-
  zen mit weiteren von den Beförderungen betroffe-
  nen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um
  vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können
  auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwen-
  dung eines vereinfachten elektronischen Verwal-
  tungsdokuments vorgesehen werden.

     (3) Für die Beförderung von Bier des steuer-
  rechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt
  auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen
  Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten

ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht
auf die verpflichtende Verwendung eines ver-
einfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der
jeweiligen Erlaubnis.

                        § 35c
            Erstellen des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments

   (1) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs

nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet be-

fördert werden

1. in einen anderen Mitgliedstaat oder

2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung

   durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats

   erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems den Entwurf des vereinfachten elektro-
nischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz zu übermitteln.
  (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.

  (3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
rung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten. In den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck

des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-

dokuments vom Beförderer mitzuführen.

   (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu-
führen.
   (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Ab-
satzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
weitergeleitet.

                        § 35d

         Änderung des Bestimmungsorts
        bei Verwendung des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments

  (1) Während der Beförderung des Bieres kann
der zertifizierte Versender den Bestimmungsort
ändern, und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
   ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
   trieben wird, oder

2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
des Bieres ablehnt.
BGBl. 2022, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863
  (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6
entsprechend.

                       § 35e
                 Eingangsmeldung
        bei Verwendung des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments
   (1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von
Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang
umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet
steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern
das Bier nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes
außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-
nommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Ver-
meidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfän-
gers die Frist nach Satz 1 verlängern.

   (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-
gangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-

sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mit-

teilung an den zertifizierten Empfänger, dass es
keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage
des Nachweises, dass
1. das Bier in ein Steuerlager aufgenommen
   wurde,

2. die Biersteuer angemeldet wurde oder

3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-

   schließt.

   (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu-
führen.
  (4) Unbeschadet des § 38 gilt die Eingangs-
meldung nach Absatz 1 als Nachweis, dass die
Beförderung des Bieres beendet wurde.

                       § 35f

         Beförderung im Ausfallverfahren

  Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
somit nicht angewendet werden, gelten für das
Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entspre-
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-
den.
                       § 35g

             Ersatznachweise für die
           Beendigung der Beförderung
   (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
§ 35e Absatz 4 oder § 35f in Verbindung mit § 28
Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,

   wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den
   angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.
      (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
   des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
   rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
   gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
   tiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass
   1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
      Verbrauchsteuer entrichtet hat,
   2. der zertifizierte Empfänger das Bier in ein
      Steuerlager aufgenommen hat oder

   3. das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist.“
45. § 36 wird aufgehoben.
46. Die §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 37
                      Versandhandel
     (1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1
   des Gesetzes Bier an Privatpersonen im Steuer-
   gebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
   zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck zu beantragen.

     (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter
   Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

   1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch

      die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

   2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
      nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.
   Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1
   Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt
   kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn

   Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

      (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21

   Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
   er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
   zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
   dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
   zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
   in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
   händler bei Benennung des Steuervertreters be-
   reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
   Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
   ständige Hauptzollamt über.

      (4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
   für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
   nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-
   lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
   Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere
   Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen
   vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unter-
   lagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder
   für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
      (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
   Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
   eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes
   zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 6 Absatz 1
   Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt
   kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn
   Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
   Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
   § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die
BGBl. 2022, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1864
   Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung
   auch dem Versandhändler schriftlich oder elektro-
   nisch bekanntgegeben. Die Erlaubnis gilt damit
   auch für den Versandhändler als unter Widerrufs-
   vorbehalt erteilt.

      (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
   gen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-
   ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
   mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
   abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
   gen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht
   die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
   Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
   Steuervertreter entsprechend.

      (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-

   rung von Verhältnissen und das Erlöschen der

   Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

   Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn

   die Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die
   nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis
   des Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis
   des Steuervertreters erlischt.

                           § 38
                  Unregelmäßigkeiten
                während der Beförderung
       von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
     Für Fälle vollständiger Zerstörung oder un-
   wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von
   Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend.“

47. Nach § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
                      „Abschnitt 15a

                 Zu § 22b des Gesetzes“.

48. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender
    § 38a eingefügt:

                          „§ 38a
                    Steueranmeldung;
                   Kleinbetragsregelung
      (1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1
   bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
   nem Vordruck abzugeben.

     (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
   und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4
   und § 32 entsprechend.“

49. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zustän-

           digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)“ durch die

           Wörter „beim Hauptzollamt“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.

          bbb) Die Nummern 2 und 3 werden die
               Nummern 1 und 2.
       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Auf Antrag des Verwenders kann in den
          Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des
          Gesetzes von einer Vergällung abgesehen
          werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Ver-
          wendung kann im Rahmen einer Erlaubnis
          als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn

          mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2
          Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen, werden nach dem Wort „machen“
          die Wörter „oder zusätzliche Unterlagen vor-
          zulegen“ eingefügt und wird das Wort „sie“
          durch die Wörter „diese Angaben oder diese
          Unterlagen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-
          strichen.
50. § 39a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-

          strichen und nach dem Wort „schriftlich“

          werden die Wörter „oder elektronisch“ ein-

          gefügt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch
          die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8
          des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuer-
          freien Verwendung unabhängig vom voraus-
          sichtlichen Jahresbedarf und ausschließlich
          zur erstmaligen Schaffung eines Steuer-
          gegenstandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
          des Alkoholsteuergesetzes erteilt.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
      der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
      chend.“
51. In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und 6
    wird jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
52. § 39c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „angemeldeten
          Orten lagern“ durch die Wörter „angemelde-
          ten Orten empfangen und lagern“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-

          strichen.

      cc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die

          Wörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unver-
          steuertes“ gestrichen und werden nach
          dem Wort „Bier“ die Wörter „und Bier, das
          sich in der steuerfreien Verwendung be-
          findet,“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der
          Verwender, der“ die Wörter „im Rahmen
          seiner Erlaubnis“ eingefügt, wird das Wort
          „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“
          ersetzt und wird das Wort „zuständigen“
          gestrichen.
BGBl. 2022, Seite 1865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1865
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen-
          dung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er-
          setzt.
      dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-
          strichen.
53. In § 39d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zustän-
    dige“ gestrichen.

54. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „zugelassenen“ ge-
      strichen.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.

55. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
          strichen.

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5
      Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entspre-
      chend.“
56. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 42

             Steuerentlastung im Steuergebiet“.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Bier-
      steuerbuch“ durch die Wörter „in das Lager-
      buch für Bier“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
      strichen.
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
      gefügt:
         „(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge-
      setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung

      die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach
      § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit
      der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirk-
      samkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
      Angabe „§ 24 Absatz 2“ wird durch die Angabe
      „§ 24 Absatz 3“ ersetzt.
   f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Für die Überprüfung der Steueranmel-
      dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend.“
57. § 43 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43
                    Steuerentlastung
                  bei der Beförderung
       von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
      (1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Geset-
   zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-
   anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
   druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung
   kann einmal im Monat zusammengefasst für das
   Bier, für das die Voraussetzungen für eine Ent-
   lastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben
   werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für

   die Bemessung der Steuerentlastung erforder-
   lichen Angaben zu machen und der Entlastungs-
   betrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der
   Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungs-
   anmeldung beizufügen.
      (2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-
   druck der Eingangsmeldung des vereinfachten
   elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-
   weis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
   vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere
   Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-
   lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis
   nach § 35g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-
   weis in den Fällen anerkannt werden, in denen
   keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den
   Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-
   setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen
   Mitgliedstaats vorzulegen.
     (3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er
   das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis
   der Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Ab-

   satz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine
   Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder
   Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach
   amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
      (4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der
   Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit
   einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1

   bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer
   nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er-
   hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungs-
   nachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.
     (5) Für die Überprüfung der Entlastungsanmel-
   dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend.“
58. In § 44 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
    strichen.
59. Die Abschnitte 20 und 21 werden aufgehoben.
60. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
                „oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1
                oder Satz 2, jeweils auch in Verbin-
                dung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6,
                § 35 Absatz 2 Satz 2“ durch ein
                Komma und die Wörter „Absatz 3
                Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils
                auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6,
                § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § 35a
                Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1“ er-
                setzt.
           bbb) Buchstabe b wird aufgehoben.
           ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b und
                wird wie folgt gefasst:
                 „b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in
                     Verbindung mit § 39c Absatz 1
                     Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1
                     Satz 4, auch in Verbindung mit
                     § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen
                     § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils
                     auch in Verbindung mit § 38, ent-
                     gegen § 31a Absatz 3, § 35 Ab-
BGBl. 2022, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
                      satz 4 Satz 1, auch in Verbindung
                      mit Absatz 5 Satz 3, entgegen
                      § 35a Absatz 4 Satz 1, auch in

                      Verbindung mit Absatz 5 Satz 3,

                      entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2
                      oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder“.

             ddd) Buchstabe d wird Buchstabe c und

                  nach der Angabe „§ 27 Absatz 4“

                  werden ein Komma und die Wörter

                  „jeweils auch in Verbindung mit § 35f

                  Satz 1,“ eingefügt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Ab-
           satz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a
           Absatz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder
           Absatz 3 Satz 2 oder § 39d Absatz 2 eine
           Anmeldung oder Erklärung“ durch die
           Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Ver-
           bindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11
           Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder
           § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung“ er-
           setzt.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
             „3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
                 satz 2 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1
                 oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3,
                 § 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6
                 Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b
                 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
                 oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Beleg-
                 heft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung
                 oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht
                 richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
                 nen Weise führt,“.

       dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4

           eingefügt:

             „4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in
                 Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5,
                 entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder
                 § 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeich-
                 nung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
                 dig oder nicht rechtzeitig fertigt,“.
       ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
           und wird wie folgt gefasst:
             „5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20
                 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Ver-
                 bindung mit § 35d Absatz 2, entgegen
                 § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
                 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in
                 Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen
                 § 26 Absatz 3 Satz 1 oder entgegen
                 § 27 Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3
                 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
                 § 35f Satz 1, eine Übermittlung nicht,
                 nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
                 der vorgeschriebenen Weise oder nicht
                 rechtzeitig vornimmt,“.
       ff)   Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
             eingefügt:
             „6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in
                 Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25
                 Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3
                 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
                 eine Mittelung nicht, nicht richtig,

         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
         macht,“.

gg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7

    und wird wie folgt gefasst:

      „7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch
          in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3,

          entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2

          Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder

          § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-

          dung mit Satz 2, einen Referenzcode

          oder eine Ausfertigung nicht mitführt,“.

hh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8
    und die Wörter „§ 22 Absatz 4, § 24 Ab-
    satz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3
    das Bier nicht“ werden durch die Wörter
    „entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6
    Satz 1, § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3
    das Bier nicht, nicht richtig,“ ersetzt.
ii)   Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9
      und wird wie folgt gefasst:
      „9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25
          Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
          mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Ab-
          satz 2 Satz 1, entgegen § 27 Absatz 2
          Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1, je-
          weils auch in Verbindung mit § 35f, ein
          Dokument nicht, nicht richtig, nicht
          vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
          fertigt,“.
jj)   Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10
      und wird wie folgt gefasst:

      „10. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder

           Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3

           oder Absatz 4 Satz 2, auch in Ver-
           bindung mit § 27 Absatz 4, entgegen
           § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Ab-
           satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
           dung mit § 35f Satz 1, eine Ausferti-
           gung oder ein Dokument nicht, nicht
           richtig, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig vorlegt,“.
kk)   Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11
      und die Wörter „als Rückschein“ werden
      gestrichen.
ll)   Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12
      und wird wie folgt gefasst:

      „12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch
           in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder
           § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2
           Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4,
           auch in Verbindung mit § 35f Satz 1,
           eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,
           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
           vornimmt,“.
mm) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13
    und wird wie folgt gefasst:
      „13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2,
           jeweils auch in Verbindung mit § 35f
           Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht
           richtig, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig vornimmt,“.
BGBl. 2022, Seite 1867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1867
      nn) Nach der neuen Nummer 13 wird folgende
          Nummer 14 eingefügt:
            „14. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 5, auch
                 in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine
                 Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
                 ständig oder nicht rechtzeitig ver-
                 merkt,“.
      oo) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Ab-
      satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt,
      wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 39d
      Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
      schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bei-
      gibt.“
61. § 53 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 53
                  Übergangsregelungen

      Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich

   freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über

   andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar

   2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung

   in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis
   zum 31. Dezember 2023 fort.“

                       Artikel 8
                 Änderung der
               Schaumwein- und
       Zwischenerzeugnissteuerverordnung

   Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
            Hersteller“.
  b) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
            Hersteller“.

  c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
            Hersteller“.
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                          „§ 11a
                Amtliche Bescheinigung
               für unabhängige Hersteller
    (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-
  gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
  ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
  gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Haupt-
  zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
  zu beantragen.

     (2) Für Schaumwein nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
  des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheini-
  gung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung
  aus, dass der unabhängige Hersteller durchschnitt-
  lich im Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres
  bis 31. Juli des folgenden Jahres) insgesamt
  1. nicht mehr als 1 000 Hektoliter oder

  2. im Fall von Beförderungen in die Republik Malta,
     nicht mehr als 20 000 Hektoliter

  dieses Schaumweins erzeugt hat.
  Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung
  sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Wein-
  wirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder
  mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten
  und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahres-
  erzeugung 1 000 Hektoliter oder 20 000 Hektoliter
  nicht übersteigt, können sie als ein einziger un-
  abhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nach-
  weis der durchschnittlichen Jahreserzeugung er-
  folgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht

  für den Antragsteller zuständigen Behörde.

  Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1

  Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung

  der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

     (3) Für anderen als in Absatz 2 genannten
  Schaumwein stellt das Hauptzollamt die Bescheini-
  gung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus,
  dass der unabhängige Hersteller im vorange-
  gangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als
  15 000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein
  nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes
  hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand
  geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Haupt-
  zollamt kann hierzu Anweisungen treffen. Sofern
  zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusam-
  menarbeiten und deren gemeinsame Herstellung
  15 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein
  einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden.
  Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1
  Nummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemes-
  sung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.“

3. In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Haupt-
   zollamt“ das Wort „zuständige“ eingefügt.

4. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Geset-
  zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
  §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 14 Ab-
  satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift-
  lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel-
  mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“

5. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
  § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag
  die Abgabe einer für einen Kalendermonat zu-
  sammengefassten Steueranmeldung widerruflich
  zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durch-
  schnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht über-
  steigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
BGBl. 2022, Seite 1868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1868
  Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten
  Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1
  Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1
  Satz 2 des Gesetzes entsprechend.“

6. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

          „(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge-
       setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
       die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach
       § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit
       der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung
       der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer-
       schuldner.“

  b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

7. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
                          „§ 43a
                 Amtliche Bescheinigung
                für unabhängige Hersteller
     Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeug-
  nissen, deren Herstellung im vorangegangenen
  Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist
  die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur
  Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mit-
  gliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit
  § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach
  amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
  gen.“
8. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

                          „§ 47a

                 Amtliche Bescheinigung
                für unabhängige Hersteller

    (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-

  gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung er-

  mäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
  gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit
  § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt
  nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-
  antragen.
    (2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des
  Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für
  Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
  Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.“

                       Artikel 9

                    Änderung der
               Kaffeesteuerverordnung
  Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009

(BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Geset-
  zes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34
  entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4
  des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekannt-
  gabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegen-
  über dem Steuerschuldner.“

2. Dem § 20 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

   „Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach
   § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag
   die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusam-
   mengefassten Steueranmeldung widerruflich zulas-
   sen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte
   Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuer-
   belange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur
   Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung
   gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die
   Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
   setzes entsprechend.“

3. In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach

   § 18 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „nach § 18
   Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
4. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Geset-
   zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
   §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist
   nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt
   mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung
   der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuld-
   ner.“

5. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den
   Betrieb“ gestrichen.

                       Artikel 10

                   Änderung der
              Alkoholsteuerverordnung

  Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017
(BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-

nung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 15 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige
          Hersteller“.
2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die
   Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab-
   satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der
   Änderung schriftlich anzuzeigen.“

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                          „§ 15a

                 Amtliche Bescheinigung
                für unabhängige Hersteller

      (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-
   gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung
   ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten
   gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Haupt-
   zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
   zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlager-
   inhaber nach § 5 des Gesetzes.
BGBl. 2022, Seite 1869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1869
    (2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des
  Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung
  nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus,
  dass die unabhängige Verschlussbrennerei im
  vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als
  20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. Der

  Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen
  nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu An-
  weisungen treffen.
     (3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2
  Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von
  einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitglied-
  staat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn

  1. der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige
     Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von
     Selbstbescheinigungen gestattet und

  2. die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unab-
     hängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter
     reiner Alkohol beträgt.“
4. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Geset-
  zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die
  §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 18 Ab-
  satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift-
  lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel-
  mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“

5. § 63 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

        „(6) In den Fällen des § 29 Absatz 2 des Ge-
     setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung
     die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach
     § 29 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit
     der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung
     der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer-

     schuldner.“

  b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

                      Artikel 11
                  Änderung der
      Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-
            Übermittlungs-Verordnung
  § 1 Absatz 1 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuer-
daten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020
(BGBl. I S. 1960, 1961), wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

  „5. Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung“.

2. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Num-
   mern 6 bis 9.

                      Artikel 12

                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Ok-

tober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe
   „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.

2. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

  „6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Num-
      mer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
      setzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2
      Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Geset-
      zes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2
      Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Geset-
      zes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2
      des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie
      von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;“.

3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird
   jeweils die Angabe „9,5“ durch die Angabe „9,0“ er-
   setzt.

                       Artikel 13

                Weitere Änderung des
                 Biersteuergesetzes

   Das Biersteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
   satz 1a“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.

2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
   „nach § 2 Absatz 1a bis 7“ durch die Wörter „nach
   § 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.

                       Artikel 14

                Weitere Änderung der

                Biersteuerverordnung

   § 31 der Biersteuerverordnung, die zuletzt durch Ar-
tikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

                       Artikel 15

                  Änderung des
                Siebten Gesetzes
    zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

   Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauch-
steuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607)
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie
     folgt gefasst:

     „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis,
     die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er-
     teilt wird.“
BGBl. 2022, Seite 1870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1870
  b) Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
       „c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die
           Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das
           Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unions-
           zollkodex“ ersetzt.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb
     werden die Wörter „abweichendes Verfahren“
     durch die Wörter „abweichendes vereinfachtes
     Verfahren“ ersetzt.
  b) Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

       „d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die

           Nummern 8 und 9.“

  c) Nummer 29 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
          „c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.“
       bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
          „d) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3

              bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Ab-
              satz 7“ durch die Wörter „die §§ 3 bis 9,
              11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4“
              ersetzt.“
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie
     folgt gefasst:
       „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis,
       die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er-
       teilt wird.“
  b) Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

       „d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
           Nummern 8 und 9.“
4. In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter „und 29
   Buchstabe a“ durch die Wörter „und 29 Buchstabe
   a, b und c“ ersetzt.

                       Artikel 16
                 Änderung der
              Siebten Verordnung
 zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

  Die Siebte Verordnung zur Änderung von Ver-

brauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021

(BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 54 werden die Wörter „Die §§ 1 bis 11
     bis 32“ durch die Wörter „Die §§ 1 bis 11, 12
     bis 32“ ersetzt.
  b) In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die
     Wörter „nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes“ durch
     die Wörter „nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes“
     ersetzt.

  c) In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7
     in dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter
     „oder Wein“ gestrichen.
2. In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem
   neuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter „des § 12 Ab-
   satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „des § 16
   Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 17
                    Änderung des
           Stabilisierungsfondsgesetzes

  Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraus-
     setzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten

     als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in

     § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.“

  b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann
     der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur
     Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung
     aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die
     Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen
     Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Un-
     ternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere
     zur Sicherung der Energieversorgung oder zum
     Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, ge-
     währen.“

                      Artikel 18

                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, Artikel 2
Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe f, Nummer 6 Buchstabe a und b Doppel-
buchstabe aa, Nummer 27 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa, Buchstabe d und e, Nummer 28 Buchstabe a,
Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Artikel 4 Num-
mer 4 Buchstabe b und c, Artikel 5 Nummer 2 und 3

Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 7

Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 16 und 20 Buch-

stabe c, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9
Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und
die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Num-
mer 2, Nummer 3 Buchstabe a, c Doppelbuchstabe cc
und dd und Buchstabe d, Nummer 5, 8, 9 Buchstabe b,
Nummer 23 Buchstabe a, Nummer 28 Buchstabe e,
Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3,
Artikel 4 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 5 Num-
mer 1 und 3 Buchstabe a, Artikel 7 Nummer 1 Buch-
stabe a, b, d und k, Nummer 3, 4, 6 bis 14 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 15,
17, 18, 19 Buchstabe a bis d Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe e und f, Nummer 20 Buchstabe b, Num-
mer 22 Buchstabe c, e und f, Nummer 23 bis 25 Buch-
stabe b, Nummer 26 Buchstabe d, Nummer 27 Buch-
BGBl. 2022, Seite 1871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1871
stabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c und f,
Nummer 28 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe c, Nummer 29, 30 Buchstabe b, c, d, f, g
und h, Nummer 31, 33 Buchstabe b, c und d Doppel-

buchstabe bb, Nummer 37 bis 41 Buchstabe b, Num-

mer 49, 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb,

Buchstabe b und c, Nummer 51, 52 Buchstabe a

Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, Nummer 53
bis 55 Buchstabe a, Nummer 56 Buchstabe a bis c

und Nummer 58, Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 9
Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Ver-
kündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.

  (4) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b, Buchstabe c

Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe e Doppel-

buchstabe aa, die Artikel 12 und 13 treten am 1. Januar

2023 in Kraft.

  (5) Artikel 14 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                          Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 24. Oktober

2022
                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier
                                         Der Bundeskanzler
                                             Olaf Scholz
                               Der Bundesminister der Finanzen
                                      Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1838. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2844634a3ca62012….