§ 16b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.10.2010 – 2 BvF 1/07Unvereinbarkeit von § 13 b und § 33 Abs. 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordung (Legehennenhaltung) mit Art. 20a GGZitiert von 66
- BVerfG, 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 · HennenhaltungsverordnungZitiert von 178
- VG Schleswig, 29.08.2012 – 1 A 31/12Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 14.03.2019 – 12 K 3450/16Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 – 1 S 702/18Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 06.01.2026 – 11 ME 369/25
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 – 1 LB 65/21 OVGZitiert von 1
- OVG Schleswig, 20.02.2023 – 4 LB 4/22Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 18.02.2021 – 5 Bs 14/21
11 Entscheidungen zu § 16b TierSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16b TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/16b#abs-1 (1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/16b#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.