§ 16b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/16b#abs-1 (1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/16b#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 16b TierSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.10.2010 – 2 BvF 1/07Unvereinbarkeit von § 13 b und § 33 Abs. 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordung (Legehennenhaltung) mit Art. 20a GGZitiert von 68
- BVerfG, 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 · HennenhaltungsverordnungZitiert von 185
- VG Schleswig, 29.08.2012 – 1 A 31/12Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 14.03.2019 – 12 K 3450/16Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 – 1 S 702/18Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 06.01.2026 – 11 ME 369/25
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 – 1 LB 65/21 OVGZitiert von 1
- OVG Schleswig, 20.02.2023 – 4 LB 4/22Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 18.02.2021 – 5 Bs 14/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16b TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 16b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.