Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 03.07.2025 – AN 10 K 24.85
- OVG NRW, 10.09.2020 – 1 B 1716/19Zitiert von 21
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 4.25Aufhebung des Ergebnisses einer Sicherheitsüberprüfung; ZuständigkeitZitiert von 2
- BVerwG, 28.09.2017 – 1 WB 29/16Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit; fortgesetzte Missachtung der Rechtsordnung; strafbares VerhaltenZitiert von 13
- BVerwG, 17.04.2019 – 1 WB 3/19Sicherheitsrisiko in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung; PrognoseZitiert von 27
- VG Berlin, 31.05.2021 – 4 K 428.19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.09.2023 – 1 W-VR 17/23Eilantrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos
- VGH Bayern, 22.08.2023 – 6 ZB 22.2515
- BVerwG, 29.06.2023 – 1 WB 29/22Unbegründeter Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen die erledigte Feststellung eines SicherheitsrisikosZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/16#abs-1 (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/16#abs-2 (2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/16#abs-3 (3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.